Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 197 (NJ DDR 1968, S. 197); Zur Änderung des Gesetzbuches der Arbeit Die bisherige Haftungsbegrenzung bei fahrlässigen Schädigungshandlungen durch § 113 GBA erfüllten dann nicht mehr ihren positiven Zweck, wenn diese Handlungen im Zustand der Trunkenheit begangen wurden. In diesen Fällen liegt eine erhebliche Schuld des Werktätigen darin, daß er den Schaden verursachte, weil er während der Arbeitszeit Alkohol zu sich nahm oder bereits in einem solchen Zustand seine Arbeit aufnahm, also Arbeitspflichten verletzte. Solche Handlungen sind nicht mit anderen fahrlässigen Schädigungen gleichzusetzen. Durch die Begrenzung des Schadenersatzes auch bei solchen Handlungen wurde die erzieherische Wirkung der Schadenersatzleistung erheblich eingeengt. Die jetzige Ergänzung des § 113 Abs. 2 GBA durch § 17 EG war deshalb bereits in der Vergangenheit wiederholt gefordert worden. § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA findet nur Anwendung, wenn die zum Schaden führende Verletzung von Arbeitspflichten zugleich eine unter Alkoholeinfluß begangene Straftat ist. Der Grad der alkoholischen Beeinflussung ist nicht konkret festgelegt; er muß aber so gewesen sein, daß er von Bedeutung für die Pflichtverletzung war. Es ist auch zu prüfen, ob zwischen dem herbeigeführten Schaden und der alkoholischen Beeinflussung ursächliche Beziehungen bestanden. War der Alkoholeinfluß ohne Bedeutung für die Schadensherbeiführung, so kann § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA keine Anwendung finden. Prof. Dt. habil. ERICH BUCHHOLZ, Institut für Strafrecht an der Humboldt-Universität Berlin LOTTI OERTL und EVA GEISTER, Richter am Obersten Gericht Die Auferlegung besonderer Pflichten bei Vergehen Jugendlicher Den Gerichten obliegt mit der Rechtsprechung eine wichtige Aufgabe im Rahmen des gesamtgesellschaftlichen Kampfes gegen die Jugendkriminalität. Es kommt in jedem Strafverfahren darauf an, die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu verwirklichen und gemeinsam mit den gesellschaftlichen Kräften die Resozialisierung des Gesetzesverletzers zu erreichen. Die gerichtlichen Sanktionen Freiheitsstrafen oder Maßnahmen ohne Freiheitsentzug stellen in der Regel nur den Beginn der Umerziehung des Täters dar. Die eigentliche Resozialisierung erfolgt danach mit Hilfe der Eltern und der Kollektive, in denen der Jugendliche lebt, lernt, arbeitet und einen Teil seiner Freizeit verbringt. Innerhalb der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher wird die Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht nach § 70 des neuen StGB ebenso wie bisher der Ausspruch von Weisungen (§11 JGG) eine große Rolle spielen. Diese Maßnahme ist eine spezifische Form der staatlich-rechtlichen Einwirkung auf den straffällig gewordenen Jugendlichen, um ihn zur Einhaltung der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu erziehen. Sie wurde unter Verwertung der mit den Weisungen nach dem JGG gewonnenen Erfahrungen im neuen Strafrecht ausgestaltet als Maßnahme bei Vergehen leichterer Art, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände von Tat und Täter ausreichend erscheint (§ 70 StGB); als neben der Verurteilung auf Bewährung fakultativ mögliche (bisher obligatorische) zusätzliche Maßnahme zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit der Strafe (§ 72 StGB) vergleichbar mit 1 den besonderen Pflichten gemäß § 33 Abs. 3 bzw. § 34 StGB bei der Verurteilung auf Bewährung1. Zum Inhalt der besonderen Pflichten Die Auferlegung besonderer Pflichten ist die gerichtliche Anordnung eines bestimmten Verhaltens. Diese kann sich sowohl auf ein einmaliges Verhalten, z. B. auf die Wiedergutmachung des Schadens, als auch auf eine länger währende Verhaltensweise, z. B. auf die Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, 1 Das neue StGB kennt keine positive Vorschrift über die Möglichkeit der Auferlegung besonderer Pflichten im Falle der Strafaussetzung auf Bewährung (§ 45 StGB) bei Jugendlichen; jedoch sieht § 45 Abs. 3 StGB (und auch § 349 Abs. 3 StPO) weitgehend gleiche Pflichten vor wie § 70 StGB für Jugendliche. Nicht aufgeführt bei § 45 Abs. 3 StGB ist die Verpflichtung zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungs-Verhältnisses, die jedoch gerade für Jugendliche sehr wichtig wäre. Wir sehen keine Bedenken, § 70 StGB auch im Falle der Strafaussetzung auf Bewährung hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses anzuwenden. beziehen. Es handelt sich um eine verbindliche Verhaltensforderung. Sie muß konkret also auch in der gerichtlichen Entscheidung präzise bestimmt und terminiert und für den Jugendlichen erfüllbar, kontrollierbar und prinzipiell durchsetzbar sein. Die Autorität dieser Verhaltensforderung verlangt, daß sie verwirklicht wird. Eine nicht realisierte Verpflichtung wirkt sich gegenüber dem betreffenden Jugendlichen und auch gegenüber anderen pädagogisch nachteilig aus, und zwar schwerwiegender, als wenn versäumt wird, notwendige oder zweckmäßige Pflichten aufzuerlegen. Mit anderen Worten: Das Gericht muß bei der Auferlegung besonderer Pflichten zugleich eine klare Vorstellung darüber haben, was geschehen kann und muß, um die Verpflichtung zu realisieren, bzw. was zu tun ist, wenn sie nicht verwirklicht wird. Die Anordnung eines bestimmten Verhaltens dient der Bewährung des Jugendlichen durch eigene Leistungen und der Förderung seiner Persönlichkeitsentwicklung. Sie muß deshalb pädagogisch wertvoll und der Persönlichkeit des Jugendlichen und seinen individuellen Besonderheiten angepaßt sein und ihn befähigen, seinen Platz in der Gesellschaft auszufüllen. Das Gesetz gibt in § 70 Abs. 2 StGB keinen erschöpfenden Pflichtenkatalog. Er kann also durch die Rechtsprechung noch erweitert, insbesondere individualisiert werden. Die Anwendung dieser Bestimmung erfordert Ideenreichtum und pädagogisches Geschieh; jedwedes Schematisieren ist strikt abzulehnen. Über die in § 70 StGB beispielhaft genannten Auflagen hinaus haben sich in der Praxis folgende Verpflichtungen als geeignet erwiesen: Entschuldigung beim Geschädigten; Aufnahme bestimmter Tätigkeiten in der Freizeit (sportlicher oder kultureller Art, sofern Neigung und Möglichkeiten vorhanden sind); zielgerichtete Verwendung der Einkünfte (z. B. Anlegen eines Sparbuchs, um einen erwünschten Gegenstand zu erwerben); in einem Wohnheim oder Internat zu wohnen u. ä. Die im § 70 StGB genannten und die hier erwähnten Auflagen sind Verhaltensg e b o t e . Sie haben grundsätzlich den Vorrang. Jedoch können in bestimmten Fällen gekoppelt mit positiven Orientierungen auch begrenzte Verbote nützlich sein. Diese müssen hinsichtlich ihrer Konkretheit, Realisierbarkeit und Kon-trollierbarkeit, aber auch hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit sorgfältig durchdacht sein. Das Verbot des Umgangs mit bestimmten Personen bzw. des Aufenthalts an bestimmten Orten wird nur dann sinnvoll sein, wenn dem 197;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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