Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 446

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 446 (NJ DDR 1968, S. 446); tionsbereiche und -prozesse erlassenen Arbeitsschutzanordnungen (ASAO) konkretisiert. Die genannten normativen Arbeitsschutzbestimmungen gehen von den in ihren Anwendungsbereichen typischen Gegebenheiten und Bedingungen aus und können deshalb die betrieb- ' liehen Besonderheiten, insbesondere die spezifischen Gefahrenquellen einzelner Betriebe oder Betriebsbereiche, nicht berücksichtigen. Sie enthalten daher kraft ausdrücklicher Regelung Mindestanforderungen und sind durch den betrieblichen Besonderheiten entsprechende, insbesondere die betriebsspezifischen Gefahrenquellen berücksichtigende Arbeitsschutzanweisungen oder -instruktionen des Betriebes zu ergänzen (§16 ÄSchVO; §1 ASAO 1). Sofern solche betrieblichen Besonderheiten, insbesondere betriebsspezifische Gefahrenquellen, vorhanden sind, ist der Betrieb verpflichtet, zum Schutze der Werktätigen entsprechende konkrete Arbeitsschutzanweisungen oder -instruktionen zu erlassen. Unterläßt er es, so besteht auch hierin eine Verletzung der ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen seine Schadenersatzpflicht gemäß § 98 GBA begründet. Ursache des Unfalls, den der Verklagte erlitten hat, war die längsseits des zu reparierenden Tiefladers auf dem Boden abgelegte und etwa 60 cm überragende Meßlatte. Die Instanzgerichte haben in ihren Entscheidungsgründen zutreffend festgestellt, daß die Aufbewahrung einer solchen Meßlatte in der Zeit der Arbeitsruhe zwischen den Arbeitsschichten nicht durch normative Arbeitsschutzbestimmungen geregelt wird. Demgemäß läge nach dem Grundsatz aus § 16 ASchVO in Verbindung mit § 1 ASAO 1 eine Pflichtverletzung der Klägerin im Gesundheits- und Arbeitsschutz nur vor, wenn die Aufbewahrung der Meßlatte in der Zeit der Arbeitsruhe zwischen den Arbeitsschichten eine betriebliche Besonderheit, insbesondere eine betriebsspezifische Gefahrenquelle, darstellte, der die Klägerin durch Erlaß einer ausdrücklich diesen Sachverhalt regelnden Arbeitsschutzanweisung oder -instruktion Rechnung zu tragen hatte. Die Instanzgerichte sind in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, daß die Art der Aufbewahrung der Meßlatte in der Zeit der Arbeitsruhe zwischen den Arbeitsschichten keine betriebliche Besonderheit im Sinne einer betriebsspezifischen Gefahrenquelle darstellte, die eine besondere Arbeitsschutzanweisung oder -instruktion der Klägerin erforderte, und daß die an den Reparaturarbeiten am Tieflader beteiligten Werktätigen durch die Art der Aufbewahrung der Meßlatte den an sie nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze zu stellenden Anforderungen an die Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit des Arbeitsplatzes für die Zeit zwischen den Arbeitsschichten gerecht geworden sind, so daß auch nicht ein pflichtverletzendes Verhalten dieser Werktätigen vorliegt, für das die Klägerin gemäß § 98 GBA einzustehen hätte. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen. Der räumlich abgegrenzte Platz vor der Reparaturwerkstatt ist als Abstell- und Reparaturplatz für Fahrzeuge bestimmt, die wegen ihrer Größe nicht in die Werkstatthalle fahren können. Der zum Zweck der Reparatur auf diesem Platz abgestellte Tieflader war für die mit den Reparaturarbeiten beauftragten Werktätigen Arbeitsplatz und insoweit etwa mit einer im Betrieb stehenden Maschine vergleichbar. Die Meßlatte als für die Ausführung der Reparaturarbeiten notwendiges Hilfsmittel war Bestandteil des Arbeitsplatzes wie etwa Werkzeuge oder Vorräte an Werkstücken bei der Arbeit an einer Maschine. So wie die an einer Maschine arbeitenden Werktätigen verpflichtet sind, ihren Arbeitsplatz bei Beendigung der täglichen Arbeit im Interesse der Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit aufzuräumen, hatten auch die mit der Rennratur beauftrag- ten Werktätigen der Klägerin bei Beendigung der täglichen Arbeitszeit Ordnung an ihrem Arbeitsplatz zu schaffen. Sie hatten insbesondere die zur Durchführung der Reparaturarbeiten benötigten Hilfsmittel so aufzubewahren, daß sie zusammen mit dem Tieflader eine räumliche Einheit bildeten und nicht unabhängig davon als unvorhersehbare Hindernisse in dessen näherer oder weiterer Umgebung herumstanden oder -lagen und den Reparaturplatz betretende Betriebsangehörige gefährdeten. Nach den Feststellungen der Instanzgerichte, die sich u. a. auf die Überprüfungsergebnisse der Arbeitsschutzinspektion stützen, haben die mit den Reparaturarbeiten beauftragten Werktätigen diese an sie zu stellenden Anforderungen erfüllt. Die Meßlatte lag nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit nicht in der Gegend herum, sondern war so aufbewahrt worden, daß sie zusammen mit dem Tieflader eine räumliche Einheit bildete. Dabei machte der Tieflader selbst auch für einen zufällig den Reparaturplatz betretenden Werktätigen das eigentliche Hindernis für eine unbeschränkte Bewegungsfreiheit sichtbar. Weder durch den Tieflader noch durch die längsseits an ihm abgelegte Meßlatte waren jedoch Verkehrswege oder innerbetriebliche Transportwege verstellt oder in ihrer Zweckbestimmung beeinträchtigt. Der gesamte Vorplatz war zudem nach den Feststellungen der Arbeitsschutzinspektion ausreichend beleuchtet, so daß an dem Tieflader befindliche oder räumlich zu ihm gehörende Gegenstände selbst von einem zufällig den Reparaturplatz betretenden Betriebsangehörigen wahrgenommen werden konnten. Angesichts der klaren Sachlage ist daher festzustellen, daß Pflichtverletzungen der Klägerin im Gesundheitsund Arbeitsschutz oder Pflichtverletzungen der mit den Reparaturarbeiten beauftragten Werktätigen, für die die Klägerin nach Maßgabe des Gesetzes einzustehen hätte, als Ursache des Unfalls des Verklagten nicht vorliegen. Der auf § 98 GBA gestützte Schadenersatzanspruch des Verklagten ist daher nicht begründet. §§ 20, 112 ff. GBA; § 18 Abs. 2 AGO. 1. Die freiwillige Schadenersatzleistung des Werktätigen entzieht einem vom Staatsanwalt oder von einer Partei vor der Konfliktkommission bzw. dem Gericht einge-leiteten Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit gemäß §§ 112 ff. GBA nicht die Grundlage. 2. Eine vom Werktätigen vereinbarungsgemäß zusätzlich zu dem im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsbereich übernommene und diesem wesensfremde Arbeitsaufgabe wird Bestandteil des einheitlichen Arbeitsrechtsverhältnisses, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem betrieblichen Geschehen steht und sich das Weisungsrecht des Betriebsleiters auch auf sie bezieht. OG, Urt. vom 9. April 1968 Za 2/68. Der Kläger ist beim Verklagten als Arbeitsnormer beschäftigt. Zusätzlich hat er den Verkauf alkoholfreier Getränke und von Tabakwaren während der Pausen übernommen. Darüber wurde zwischen den Parteien ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Danach sorgt der Verklagte für die Einrichtung und Instandhaltung der Kantine, für den Transport der Waren und für die Durchführung von Inventuren. Der Kläger ist verpflichtet, nach den Weisungen der Hygieneinspektion und des Werkleiters zu arbeiten und ordnungsgemäß abzurechnen. Er erhält aus dem Reingewinn quartalsweise eine Prämie in Höhe von 1,5 °/() vom Umsatz. Inventurdifferenzen werden von der Prämie abgesetzt. Bei einer Inventur wurde ein Fehlbetrag von 792,43 M festgestellt. 446;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 446 (NJ DDR 1968, S. 446) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 446 (NJ DDR 1968, S. 446)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß sie in erster Linie eine gerichtete Auswahl und den Jinsat: xunktion iur ?,ie ;iel- eigneter Angehöriger besitzen. Sie sind jedoch zugleich auch Maßstab für die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der in der im Zusammenhang mit ihrem Ausreisevorhaben vorsprechende Bürger generell nicht abwies, sondern sich die Gesprächsführung mit diesen vorbehielt und deren Registrierung fortsetzte.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X