Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 445 (NJ DDR 1968, S. 445); Musterstatuts sei es bei Gründung der Genossenschaft oder später erlange erst mit der Registrierung Rechtskraft. Diese Gesetzesauslegung ist jedoch fehlerhaft: denn Absatz 3 regelt sowohl vom Wortlaut als auch von seiner Stellung innerhalb des § 6 her allein den Fall ’ der nachträglichen Änderung des individuellen Statuts. Diese Bestimmung trifft also nicht auf das hier strittige Problem zu. Hier geht es nicht um den Nachweis einer nachträglichen Statutenänderung. Zu entscheiden ist vielmehr die Frage, ob bei Annahme des individuellen Statuts in der Gründungsversammlung die vom Kläger behauptete kürzere Zahlungsfrist was im Musterstatut ausdrücklich für zulässig erklärt wird tatsächlich beschlossen worden ist und unter welchen Voraussetzungen eine solche bei Annahme des Statuts beschlossene Abweichung vom Musterstatut rechtswirksam wird. Der Senat stimmt mit der Auffassung des Kassationsantrags überein, daß ausgehend von § 5 Abs. 1 der 1. DB grundsätzlich das zur Registrierung beim Rat des Kreises 'eingereichte Statut, und zwar die Originalschrift, maßgeblich ist. Dieses enthält die vom Kläger behauptete Regelung der fünfjährigen Zahlungsfrist. Es gibt keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Urschrift ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil. Das knapp gehaltene Gründungsprotokoll sagt aus, daß Änderungen beschlossen worden sind. Nicht erkennbar ist daraus lediglich, um welche Änderungen es sich handelt. Da diese aber aus dem bei den Registerakten befindlichen Originalstatut ersichtlich sind, muß die Behauptung des Klägers als erwiesen betrachtet werden. Gestützt wird diese Auffassung ferner durch das Schreiben des Stellvertreters des Vorsitzenden des Rates des Kreises vom 12. Oktober 1965, in dem er bestätigt, daß dieses knapp gehaltene, als „Gründungsprotokoll“ bezeichnete Dokument eine Anlage des gesetzlich vorgeschriebenen Gründungsprotokolls einschl. Statut ist. Es heißt dann weiter: „Das angenommene Statut enthält gegenüber dem Musterstatut die Änderung, daß im Absatz II, Punkt 2 die Bezahlung des eingebrachten Inventars durch die PGH in Raten innerhalb von 5 Jahren erfolgen soll Der Umstand, daß die der PGH ausgehändigte Ausfertigung des Statuts diese im Original vermerkte Änderung nicht enthält, kann weder die PGH von der festgelegten Verpflichtung befreien noch auf seiten des Klägers zum Rechtsverlust führen, sofern sie Rechtswirksamkeit erlangt hat. Zunächst ist festzustellen, daß gemäß § 3 Abs. 2 der VO über Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. August 1955 (GBl. I S. 597) die Produktionsgenossenschaft des Handwerks mit der Eintragung in das Register für Produktionsgenossenschaften des Handwerks Rechtsfähigkeit erlangt. Das als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichte Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks ist gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung rechtsverbindlich. Nach Abschnitt IX Ziff. 1 des Musterstatuts erlangt das individuelle Statut mit der Registrierung Rechtskraft. Das bedeutet, daß das am 29. Dezember 1959 von den Gründern der verklagten PGH angenommene individuelle Statut in der bei den Registerakten befindlichen Fassung, also einschl. der in zulässiger Weise beschlossenen Änderung, mit der Eintragung in das Register rechtswirksam geworden ist. Eines besonderen Vermerks im Register über die bei der Gründung der PGH beschlossenen Abweichungen vom Musterstatut bedurfte es im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts nicht, da § 6 Abs. 3 der 1. DB, wie bereits ausgeführt, auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Damit ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch fällig. Soweit die Verklagte schließlich einwendet, der der Forderung zugrunde liegende Schätzwert sei überhöht und es sei keine amtliche Begutachtung erfolgt, fehlt es an jeder konkreten Darlegung, woraus sich die Unrichtigkeit der Schätzung ergeben soll. Die Wertermittlung der vom Kläger und von den weiteren Mitbegründern eingebrachten Produktionsmittel und Werkstätten erfolgte seinerzeit durch den inzwischen verstorbenen Schlossermeister K. Damals wurde diese Schätzung auch von der Verklagten als amtliche Begutachtung die Wertermittlung durch einen vereidigten Sachverständigen wird vom Musterstatut nicht gefordert betrachtet. Sie hat jedenfalls dem Vortrag des Klägers nicht widersprochen, wonach an andere ausgeschiedene Mitglieder die Bezahlung des Inventars auf dieser Grundlage erfolgt ist. Beide Parteien sind daher an die damalige Wertermittlung, die jahrelang in keiner Weise angegriffen worden ist, gebunden. Der Anspruch des Klägers ist damit auch der Höhe nach begründet. Arbeitsrecht §§87 ff. GBA; §16 AScfaVO; §1 ASAO 1. Zu den Voraussetzungen für den Erlaß betrieblicher Arbeitsschutzanweisungen oder -Instruktionen. OG, Urt. vom 9. April 1968 - Za 19/67. Der Verklagte ist im Betrieb der Klägerin beschäftigt. Als er in der Nacht vom 15. zum 16. Juni 1966 über den ausreichend beleuchteten Vorplatz des Werkstattraums lief, trat er auf eine Meßlatte, die an einem zu reparierenden Tieflader auf dem Boden längsseits abgelegt war und etwa 60 cm. über das Fahrzeug hinausragte. Dadurch knickte er um und verletzte sich das Knie. Als Folge dieses Unfalls mußte er sich einer Operation unterziehen und war auch längere Zeit arbeitsunfähig. Nachdem der Betrieb die auf § 98 GBA gestützte Schadenersatzforderung des Verklagten abgelehnt hatte, wandte sich dieser an die Konfliktkommission, die den Betrieb verpflichtete, ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen. Im weiteren arbeitsrechtlichen Verfahren haben Kreis-und Bezirksgericht die Schadenersatzforderung des Verklagten abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der keinen Erfolg hatte. Aus den Gründen: Als Voraussetzung für die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch des Verklagten gemäß § 98 Abs. 1 GBA hatten die Instanzgerichte darüber zu befinden, ob der Unfall des Verklagten die Folge von Pflichtverletzungen der Klägerin im Gesundheits- und Arbeitsschutz ist. Der Sachverhalt wurde von ihnen ausreichend aufgeklärt. Die bisher getroffenen wesentlichen Feststellungen werden mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen, so daß von ihnen auszugehen ist. Der Kassationsantrag wendet sich vielmehr gegen die Rechtsauffassung der Instanzgerichte, eine Pflichtverletzung der Klägerin im Gesundheits- und Arbeitsschutz liege nicht vor, weshalb der vom Verklagten gemäß § 98 Abs. 1 GBA geltend gemachte Schadenersatzanspruch unbegründet sei. Die Pflichten des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz sind grundsätzlich in den §§ 87 bis 96 GBA geregelt. Diese grundsätzlichen Bestimmungen werden durch die Verordnung zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Werktätigen im Betrieb vom 22. September 1962 Arbeitsschutzverordnung (GBl. II S. 703) in der Fassung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember 1963 (GBl. 1964 II S. 15), die Arbeits-schutzanordnung 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691) und die für einzelne Produk- 445;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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