Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 447 (NJ DDR 1968, S. 447); Der Verklagte hat bei der Konfliktkommission beantragt, dem Kläger eine gesellschaftliche Mißbilligung auszusprechen und ihn zu verpflichten, in Höhe eines Monatsgehalts für den Schaden aufzukommen. Vor der Beratung der Konfliktkommission hat der Kläger den Fehlbetrag an den Verklagten gezahlt. In ihrer Beratung hat die Konfliktkommission folgenden Beschluß gefaßt: „Da Koll. H. den durch ihn verursachten Schaden ersetzt, seine Fehler erkannt und bereits begonnen hat, diese zu überwinden, schließt sich die Konfliktkommission einstimmig dem Antrag des Werkleiters an und spricht ihm eine gesellschaftliche Mißbilligung aus.“ Gegen diesen von den Parteien nicht angefochtenen Beschluß hat der Staatsanwalt fristgemäß Einspruch beim Kreisgericht eingelegt und beantragt, den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben, weil er das Gesetz verletze. Eine Mißbilligung sehe die Richtlinie in diesen Fällen nicht vor. Über den Antrag, die materielle Verantwortlichkeit zu prüfen, habe die Konfliktkommission nicht entschieden. Beide Parteien haben sich dem Antrag des Staatsanwaltes angeschlossen. Das Kreisgericht hat durch Urteil den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben. Dazu hat es ausgeführt, der Vertrag über die Kantinenbewirtschaftung sei zivilrechtlicher Natur, worauf die in Form einer Provision vereinbarte Vergütung hinweise. Die Konfliktkommission hätte daher den Antrag wegen Unzuständigkeit zurückweisen müssen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zutreffend erkannt, daß die Konfliktkommission fehlerhaft eine Prüfung des vom Verklagten gestellten Antrags, den Kläger materiell verantwortlich zu machen, unterlassen hat. Ihr Beschluß, daß sich diese Prüfung auf Grund der vom Kläger freiwillig geleisteten Zahlung erübrige, ist eine Entscheidung im Sinne der Ziff. 43 Abs. 2 KK-Richtlinie. Damit hat die Konfliktkommission im Ergebnis bestätigt, daß der Kläger zur Schadenersatzleistung überhaupt und in dieser Höhe verpflichtet war, obwohl die dafür gemäß §§112 ff. GBA erforderlichen Voraussetzungen ungeprüft geblieben sind. Das Kreisgericht hätte deshalb auf Grund des vom Staatsanwalt eingelegten Einspruchs in der Sache selbst tätig werden und die Parteien veranlassen müssen, sachdienliche Anträge zu stellen (§§ 18 Abs. 2, 29, 30 Abs. 2 AGO). Daran ändert es auch nichts, daß die Konfliktkommission, ausgehend von ihrer fehlerhaften Rechtsansicht, keine Erörterungen über die sachdienlichen Voraussetzungen des Anspruchs angestellt hat. Das Kreisgericht hat jedoch den arbeitsrechtlichen Charakter des streitigen Anspruchs verkannt und ist deshalb zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt. Es hat allein aus der dem Kläger für seine zusätzliche Tätigkeit in Abhängigkeit vom jeweils erzielten Umsatz als Vergütung gewährten vermeintlichen Provision die Annahme eines Zivilrechtsverhältnisses hergeleitet. Dagegen sprechen gewichtige Umstände. Der Kläger hat den Verkauf der Waren und die mit der Verwaltung des Warenbestandes verbundenen Arbeiten im wesentlichen innerhalb seiner Arbeitszeit erledigt. Daß er vielleicht gelegentlich auch außerhalb der Arbeitszeit Waren angenommen oder andere mit der Kantinenbewirtschaftung zusammenhängende Aufgaben erfüllt hat, hebt den engen sachlichen Zusammenhang zwischen seiner zusätzlichen Tätigkeit und dem betrieblichen Geschehen nicht auf. Dieser Zusammenhang wird insbesondere durch die Zweckbestimmung der Kantine zur Versorgung der Betriebsangehörigen während der Pausen, die Vorfinanzierung der gekauften Waren aus dem Sozialfonds des Betriebes, die Verwendung erzielter Überschüsse zur Verbesserung sozialer betrieblicher Einrichtungen und die dem Sinn nach in der Vereinbarung enthaltene Verpflichtung des Klägers, das ihm anvertraute sozialistische Eigentum zu schützen, charakterisiert. Hieraus ist in Verbindung mit der ausdrücklich vereinbarten Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber dem Werkleiter zu entnehmen, daß es sich bei der Kantinenbewirtschaftung um eine vom Kläger zusätzlich zu seiner Funktion als Arbeitsnormer übernommene Arbeitsaufgabe handelt. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß diese Aufgabe gegenüber der eines Arbeitsnormers wesensfremd ist. Wesentlich ist vielmehr, daß der Betrieb die Voraussetzungen für diese Tätigkeit des Klägers überhaupt geschaffen und darüber hinaus festgelegt hat, wie sie zu verrichten ist. Damit liegen auch im Hinblick auf die Kantinenbewirtschaftung die hauptsächlichen Merkmale eines Arbeitsrechtsverhältnisses vor, die zugleich Merkmale des einheitlichen Arbeitsrechtsverhältnisses des Klägers "ind (§ 20 Abs. 2 GBA). Für die Annahme eines neben dem Arbeitsrecbtsver-hältnis des Klägers als Arbeitsnormer bestehenden Zivilrechtsverhältnisses über die Kantinenbewirtschaftung ist somit kein Raum. Diese Annahme kann auch nicht auf die dem Kläger vereinbarungsgemäß für seine zusätzliche Tätigkeit aus dem Reingewinn gewährte Prämie in Höhe von 1,5 % des Umsatzes gestützt werden. Insbesondere trifft die Auffassung des Kreisgerichts nicht zu, die Vereinbarung der Parteien über die Kantinenbewirtschaftung könne nur als eine Art Provisionsvertrag angesehen werden, der wiederum stets zivilrechtlichen Charakter habe. Das Kreisgericht hat damit verkannt, daß die Provision gegenwärtig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowohl als selbständige Lohnform wie auch als zusätzlicher, vor allem leistungsabhängiger Teil des Arbeitseinkommens der Werktätigen angewendet wird. Es hätte daher allein aus der Annahme eines Provisionsvertrags keine Schlüsse auf ein Zivilrechtsverhältnis ziehen dürfen, sondern bei der Auslegung der Vereinbarung über die Kantinenbewirtschaftung die Gesamtheit der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen berücksichtigen müssen. Die Parteien haben zudem die dem Kläger für seine zusätzliche Tätigkeit vereinbarungsgemäß zu zahlende Vergütung ausdrücklich als „Prämie“ bezeichnet. Die Ähnlichkeit dieser Prämie mit der Umsatzprämie, die Beschäftigten von Handelsbetrieben zu ihren festen Entlohnungssätzen als leistungsabhängigor Teil des Arbeitseinkommens gezahlt wird, ist angesichts der Art der zusätzlichen Tätigkeit des Klägers unverkennbar. Diese Betrachtung entspricht dem feststehenden Sachverhalt ebenso wie dem Inhalt der Parteivereinbarung. Sie bestätigt die hinsichtlich der Kantinenbewirtschaftung zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen als Teil eines einheitlichen Arbeitsrechtsverhältnisses. Aus den hier dargelegten Gründen hätte das Kreisgericht unter Anwendung der §§ 112 ff. GBA in der Sache selbst entscheiden müssen. Dabei war entsprechend dem aus § 115 Abs. 1 bis 3 GBA zu entnehmenden Grundsatz davon auszugehen, daß die freiwillige Schadenersatzleistung des Werktätigen einem vom Staatsanwalt oder einer Partei eingeleiteten Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit gemäß §§ 112 ff. GBA nicht die Grundlage entzieht. Infolge seiner unzutreffenden Rechtsauffassung hat es das Kreisgericht jedoch unterlassen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen 447;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 447 (NJ DDR 1968, S. 447) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 447 (NJ DDR 1968, S. 447)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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