Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 35 (NJ DDR 1968, S. 35); 5. Beratung und Beschlußfassung A) Eigenverantwortlichkeit der SchK Aus Ziff. 12 RL, wonach die SchK ihre Tätigkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen ausüben und an keine Weisungen gebunden sind, ergibt sich ihre Eigenverantwortlichkeit für die Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit. Die SchK hat bei der Beratung unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses und der Persönlichkeit des beschuldigten Bürgers seine Straftat und ihre Ursachen und Bedingungen gründlich zu erforschen (Ziff. 15, 22, 27 RL). Die SchK können im Ergebnis ihrer eigenverantwortlichen Prüfung sowohl zu einer anderen rechtlichen Einschätzung gelangen als auch zu einer gänzlichen Verneinung des Vorliegens einer Straftat kommen (Ziff. 31 Abs. 2 RL). B) Auswahl und Festlegung von Erziehungsmaßnahmen (Ziff. 32 RL) Um den Rechtsverletzer zur freiwilligen Einhaltung des sozialistischen Rechts und der Grundsätze der sozialistischen Moral anzuhalten, sind soweit überhaupt Erziehungsmaßnahmen erforderlich sind diejenigen von der SchK festzulegen, die unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Vergehens oder der Übertretung, der Umstände der Tatbegehung und der Person des Rechtsverletzers den erzieherischen Zweck am wirksamsten erfüllen. Es können auch mehrere Erziehungsmaßnahmen nebeneinander festgelegt werden, jedoch sollte eine Häufung von Maßnahmen vermieden werden. a) Entschuldigung Außer der Verpflichtung durch die SchK ist auch die Selbstverpflichtung des beschuldigten Bürgers möglich. Die SchK sollte darauf hinwirken, daß er sich möglichst unmittelbar in-der Beratung der SchK gegenüber dem Geschädigten entschuldigt. Es kann aber auch ein Termin festgelegt werden, an dem ein Mitglied der SchK der Entschuldigung beiwohnt, z. B. vor einem nicht in der Beratung anwesenden Kollektiv, b) Wiedergutmachung des Schadens Die SchK sollte durch eine überzeugende Beratung möglichst eine Selbstverpflichtung des Bürgers zur Wiedergutmachung des Schadens erreichen. Der Bürger kann aber auch von der SchK zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet werden, und zwar durch eigene Arbeit oder Ersatzleistung in Geld. In jedem Falle ist zu beachten, daß die Wiedergutmachung des Schadens nur im Einvernehmen mit dem Geschädigten erfolgen darf. Deshalb sollte auch der Geschädigte grundsätzlich an der Beratung teilnehmen. Ist er aus wichtigen Gründen, z. B. Erkrankung oder Abwesenheit vom Wohnort, an der Teilnahme verhindert, kann er sich durch einen anderen Bürger vertreten lassen. Das Einverständnis ist anzunehmen, wenn die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens mit dem vorher gestellten Schadenersatzantrag übereinstimmt. Die Festlegung von Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen darf ebenfalls nur im Einvernehmen mit dem Geschädigten erfolgen, damit seine Rechte nicht beeinträchtigt werden. Vor der SchK darf nur der geschädigte Bürger oder Betrieb Schadenersatzansprüche geltend machen, nicht aber eine Institution (z. B. SVK oder DVA) oder Bürger, auf die kraft Gesetzes oder durch Abtretung der Anspruch übergegangen ist. Für die Übernahme von Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des Schadens durch Jugendliche, ihre Verpflichtung zur Wiedergutmachung durch die SchK und für die Wiedergutmachung durch Haftpflichtversicherte gelten die Festlegungen in Ahschn. III Ziff. 4 und 5. c) Bestätigung anderer Selbstverpflichtungen Es ist darauf hinzuwirken, daß die beschuldigten Bürger nur solche Verpflichtungen übernehmen, die im Zusammenhang mit der von ihnen begangenen Straftat stehen. Das schließt nicht aus, daß sich der Rechtsverletzer in bestimmten Fällen verpflichtet, z. B. bei Zerstörung gesellschaftlichen Eigentums, bestimmte Leistungen zu erbringen, die über die bloße Wiedergutmachung durch eigene Arbeit hinausgehen. Die Auferlegung von Geldstrafen bzw. die Verpflichtung zur Leistung unbezahlter Arbeit in Genossenschaften ist unzulässig. d) Ausspruch einer Rüge Die Rüge ist nicht schematisch und undifferenziert anzuwenden. Reichen bei einem einsichtigen Täter andere Erziehungsmaßnahmen aus, sollte vom Ausspruch einer Rüge abgesehen werden. Eine graduelle Abstufung der Rüge (z. B. strenge Rüge oder die Verwendung anderer Bezeichnungen', wie Verwarnung, Verweis, öffentlicher Tadel u. a.) ist nicht zulässig. C) Absehen von Erziehungsmaßnahmen (Ziff. 31 Abs. 1 RL) Von Erziehungsmaßnahmen soll hauptsächlich dann abgesehen werden, wenn der Täter einsichtig ist, der Schaden bereits vor der Beratung wiedergutgemacht oder mit der Wiedergutmachung begonnen wurde und aus dem allgemeinen positiven Verhalten des Täters und dem Charakter der Tat und den Tatumständen zu entnehmen ist, daß die Straftat eine einmalige Entgleisung ist und der Täter bereits begonnen hat, seinen Fehler zu überwinden. D) Unzulässigkeit der Verpflichtung dritter Personen Die Verpflichtung eines Mittäters, der sich vor der SchK nicht zu verantworten hatte, z. B. zur Wiedergutmachung des Schadens, ist ebenso unzulässig wie eine Verpflichtung von Eltern, bestimmte Aufsichtspflichten besser wahrzunehmen oder für den Schadenersatz des jugendlichen Rechtsverletzers einzustehen. Eine Einigung zwischen Geschädigtem und den Eltern ist allerdings möglich, wenn der Geschädigte einen entsprechenden Antrag stellt, der noch während der Beratung möglich ist, und die SchK diesen Punkt gemäß Ziff. 22 Abs. 2 RL in die Beratung einbezieht. n Zur Beratung von Beleidigungssachen Für die Beratung von Beleidigungssachen vor der SchK sind die in Abschn. I (insbesondere Ziff. 5) dieses Beschlusses getroffenen Festlegungen entsprechend anzu-wenden. Beleidigungssachen unterscheiden sich jedoch von den übergebenen Strafsachen vor allem dadurch, daß die SchK auf Grund eines Antrages des beleidigten Bürgers oder einer beleidigten Hausgemeinschaft oder Brigade tätig wird und polizeiliche Prüfungs- und Ermittlungshandlungen nicht vorausgehen. Die SchK muß daher unter Ausnutzung ihrer Möglichkeiten den Sachverhalt erforschen und auf die Lösung des Konfliktes hinwirken. 1. Antragstellung und Fristen a) Gegenstand der Beratung ist unter Beachtung des Antragsprinzips nur das im Antrag bezeichnete Verhalten. Sofern der Antrag in der Sprechstunde der SchK gestellt oder einem Mitglied der SchK mündlich erklärt wird, soll bei seiner Aufnahme darauf geachtet werden, daß bei der Darstellung des Sachverhalts auch die für die Einhaltung der Fristen (Ziff. 29 RL) bedeut- 35;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Feindlich-negative Einstellungen stellen - wie bereits im Abschnitt dargelegt wurde - mit ihrer Eigenschaft als Handlungstendenz die Bereitschaft der betreffenden Bürger zu einem feindlich-negativen Handeln dar.

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