Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 34 (NJ DDR 1968, S. 34); \ ten, es sei denn, die Vorstrafen liegen lange Zeit zurück und die Schuld sowie die Tatfolgen sind sehr geringfügig. b) Geringfügige Strafsachen Jugendlicher, deren Verantwortungsreife gemäß § 4 JGG vom Gericht geprüft und bejaht wurde, können an die SchK übergeben werden. Wenn ausreichende Erziehungsmaßnahmen durch die Organe der Jugendhilfe ergriffen worden sind, ist das Verfahren nach § 40 JGG einzustellen und eine Übergabe an eine SchK ausgeschlossen. c) Hat der Staatsanwalt den Erlaß eines Strafbefehls beantragt, hält das Gericht aber die Übergabe an eine SchK für zweckmäßig, so muß es die Sache gemäß § 255 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben. Eine direkte Übergabe an die SchK ist unzulässig. %. Inhalt des gerichtlichen Übergabebeschlusses a) Die sorgfältige Abfassung des Übergabebeschlusses ist eine wichtige Voraussetzung für eine gründliche und wirksame Beratung der SchK. Der Sachverhalt und die Beweise für die Schuld des Täters sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sind anzuführen. Vor allem ist darauf zu achten, daß die Tatbestandsmerkmale des verletzten Gesetzes in der Darstellung des Sachverhalts sichtbar gemacht werden. b) Bei Jugendlichen ist darzulegen, auf Grund welcher Faktoren aus der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen geschlossen wird, daß im Hinblick auf die begangene Straftat die Voraussetzungen des § 4 JGG zur Zeit der Tat Vorlagen. . c) Der Beschluß muß eine Begründung dafür enthalten, weshalb die Übergabe an die SchK erfolgt oder bei wahlweisen Möglichkeiten warum die Sache gerade an dieses gesellschaftliche Rechtspflegeorgan übergeben wird. d) Im Beschluß sollen Hinweise gegeben werden, wie der Konflikt gesellschaftlich wirksam gelöst werden kann, insbesondere wie in differenzierter Weise gesellschaftliche Kräfte in die Beratung und zur Überwindung der Ursachen und Bedingungen der Straftat einbezogen werden sollten. e) Die Anschrift des Geschädigten, die Höhe des Schadens, die Rechtsgrundlage für eine Wiedergutmachungspflicht und die vorliegenden Schadenersatzanträge sind der SchK zu übermitteln. 3. Bekanntmachung des gerichtlichen Übergabebeschlusses a) Der Übergabebeschluß des Gerichts muß, obwohl dies in § 174a StPO nicht ausdrücklich geregelt ist, auch an den Staatsanwalt- zugestellt werden, weil damit die Beschwerdefrist gemäß § 178 Abs. 2 StPO in Lauf gesetzt wird. Eine Anhörung des Staatsanwalts vor Beschlußfassung ist wie bei allen anderen Entscheidungen des Gerichts nach § 172 StPO nicht erforderlich. Der Übergabebeschluß wird nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Zurückweisung einer etwaigen Beschwerde rechtskräftig. Das Verfahren vor der SchK ist keine Fortsetzung des Strafverfahrens, sondern die gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung auf den Rechtsverletzer. b) Der Übergabebeschluß ist erst nach Rechtskraft der SchK nach den Vorschriften des § 32 StPO zuzustellen. Eine Zurücknahme des Übergabebeschlusses von Amts wegen ist unzulässig. c) Dem Anzeigenden und dem Beschuldigten darf ebenfalls erst nach Rechtskraft des Übergabebeschlusses durch einen begründeten Bescheid die Übergabe mitgeteilt werden (§ 174a Abs. 2 StPO). Der Bescheid an den Beschuldigten soll eine zusammenfassende Darstellung der Beschuldigung und den Hinweis auf etwaige Scha- denersatzanträge enthalten, damit er vom Umfang des gegen ihn erhobenen Vorwurfs Kenntnis erhält. Falls ein Geschädigter gemäß § 268 StPO Schadenersatzanspruch gestellt hat, ist er auf die Geltendmachung seiner Ansprüche vor der SchK hinzuweisen. 4. Einspruch der SchK gegen eine gerichtliche Übergabe a) Von der Möglichkeit des Einspruchs gegen eine gerichtliche Übergabeentscheidung kann die SchK außer den in Ziff. 30 RL genannten Möglichkeiten auch dann Gebrauch machen, wenn sie sich nach Ziff. 14 Abs. 1 RL nicht für zuständig hält. Liegt bei einer übergebenen Strafsache der Tatort im Tätigkeitsbereich der SchK, ohne daß der Täter dort wohnt oder arbeitet, wird eine örtliche Zuständigkeit nicht begründet. In diesem Falle kann die SchK Einspruch gegen die Übergabeentscheidung einlegen. Unzulässig ist eine Weitergabe an eine andere SchK, eine KK oder ein Organ der Jugendhilfe. Eine Rückgabe aus „anderen Gründen“ ist auch möglich, wenn zwar die örtliche Zuständigkeit der SchK gegeben ist, weil der Beschuldigte in ihrem Bereich wohnt, die SchK jedoch eine Beratung vor der KK der Arbeitsstelle oder der SchK einer Genossenschaft für erziehungswirksamer hält. Mit Ausnahme von Beleidigungssachen darf die SchK eine weitere, erst in der Beratung bekannt gewordene geringfügige Straftat nicht von sich aus in die Beratung mit einbeziehen. Wegen der notwendigen Gesamteinschätzung aller vom Beschuldigten begangenen Straftaten ist die Sache an das übergebende Organ durch Einspruch zurückzugeben. Soweit die SchK bei der Vorbereitung der Beratung (Ziff. 17 RL) zu der Auffassung gelangt, daß die Strafsache aus einem der in Ziff. 30 Abs. 1 RL genannten Gründe oder wegen Unzuständigkeit zurückzugeben ist, kann ein Einspruch in entsprechender Anwendung von Ziff. 21 Abs. 1 RL nur von mindestens 4 Mitgliedern beschlossen werden. b) Die Gerichte sind verpflichtet, Einsprüche gegen Übergabebeschlüsse sorgfältig zu prüfen. Wenn der Einspruch auf ungenügende Aufklärung des Sachverhalts gestützt wird, haben sie insbesondere zu entscheiden, ob die SchK durch geeignete Hinweise bestimmte Fragen, z. B. zur Aufklärung von Ursachen und Bedingungen oder zur Persönlichkeit des Täters, doch noch selbst zu klären vermag oder ob nur durch eine gerichtliche Beweisaufnahme eine vollständige Sachaufklärung möglich ist oder sogar polizeiliche Nachermittlungen (§ 174 StPO) erforderlich sind. Vor der Entscheidung über den Einspruch bedarf es keiner Anhörung des Staatsanwalts, Er hat gegen die Entscheidung des Gerichts kein Beschwerderecht. c) Hält das Gericht an seinem Übergabebeschluß fest, so ist er zu bestätigen (§ 178 Abs. 4 StPO [vgl. OG-Urteil vom 23. November 1965 NJ 1966 S. 88]). In dem Bestätigungsbeschluß ist, bezugnehmend auf die Bedenken der SchK, eine qualifizierte Anleitung für die weitere Bearbeitung der Sache zu geben. Der Bestätigungsbeschluß ist der SchK zuzustellen. d) Hebt das Gericht auf den Einspruch seinen Ubergabebeschluß auf, weil die Voraussetzungen für eine Übergabe nicht vorliegen, so kann es ebenso wie im Fall der Rückgabe der Sache durch die SchK bei zweimaligem Nichterscheinen des Beschuldigten (§ 174a Abs. 4 StPO) ohne weitere sachliche Prüfung das Hauptverfahren eröffnen. Es ist aber auch denkbar, daß es in Anbetracht der Einspruchsgründe der SchK eine andere der im § 172 StPO genannten Entscheidungen zu treffen hat. Die Aufhebung des Übergabebeschlusses ist nicht nur dem Anzeigenden und dem Beschuldigten (§ 178 Abs. 4 StPO), sondern unverzüglich auch der SchK mitzuteilen. 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 34 (NJ DDR 1968, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 34 (NJ DDR 1968, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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