Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 36 (NJ DDR 1968, S. 36); samen Daten sowie die vorliegenden Beweismittel vermerkt werden. Es ist auch festzuhalten, welche zivil-rechtlichen oder anderen Rechtsfragen, die meist Ausgangspunkt von Beleidigungen sind, mitgeklärt werden sollen. Eine sorgfältige Antragsaufnahme oder eine klärende Aussprache mit dem Antragsteller, der sich schriftlich an die SchK gewandt hat, erleichtert wesentlich die Vorbereitung der Beratung und eröffnet Möglichkeiten, schon in diesem Stadium auf die Aussöhnung der Parteien hinzuwirken (Ziff. 18 RL). b) Stellt sich eine Überschreitung der Fristen erst in der Beratung heraus, so ist, wenn der Antrag nicht zurückgenommen wird, im Beschluß festzustellen, daß gemäß Ziff. 29 Abs. 4 RL eine Verfolgung der Beleidigung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich ist. c) Sofern die SchK bereits bei der Vorbereitung der Beratung feststellt, daß sie für die Beratung eines bei ihr gestellten Antrages wegen Beleidigung gemäß Ziff. 14 RL unzuständig ist, soll sie auf die Rücknahme des Antrags hinwirken. Die SchK einer Genossenschaft kann nicht wegen einer Beleidigung gegen einen Bürger beraten, der nicht ihr Mitglied ist oder nicht in der Genossenschaft arbeitet. Wird keine Rücknahme des Antrags erreicht, muß die SchK eine Beratung wegen Unzuständigkeit durch Beschluß ablehnen. Hiergegen ist in entsprechender Anwendung der Ziff. 34 RL der Einspruch zulässig. Unzulässig ist jedoch eine Ablehnung mit der Begründung, der Anstragsteller solle sich zweckmäßigerweise an die KK der Arbeitsstelle wenden, obwohl der Beschuldigte im Bereich der SchK wohnt. 2. Aufklärung des Sachverhalts a) Eine umfassende Aufklärung, des Sachverhalts einschließlich der Ursachen und Bedingungen ist gerade in Beleidigungssachen eine wesentliche Voraussetzung für die Lösung des Konflikts und damit für eine dauerhafte Aussöhnung der Parteien. Wenn der beschuldigte Bürger die Beleidigung nicht zugibt oder sich die Aussagen der Parteien widersprechen, hat sich die SchK durch Einbeziehung weiterer Bürger, die über den Hergang und das Zustandekommen der Beleidigung etwas aussagen können, Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. b) Gelangt die SchK nach Sachaufklärung zu der Überzeugung, daß der beschuldigte Bürger die Beleidigung begangen hat, und ist trotzdem eine Aussöhnung der Parteien nicht zu erreichen, so hat sie eine Entscheidung gemäß Ziff. 32 RL zu treffen. Hat die SchK dagegen die Überzeugung gewonnen, daß die behauptete beleidigende Handlung vom beschuldigten Bürger nicht begangen wurde, oder stellt die festgiestellte Handlung keine Beleidigung dar weil es z. B. Wahrnehmung berechtigter Interessen war , so hat sie, falls der Antragsteller seinen Antrag nicht zurücknimmt, im Beschluß festzustellen, daß keine strafbare Handlung des beschuldigten Bürgers vorliegt (Ziff. 31 Abs. 2 RL). c) Kann die SchK mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt nicht klären und ist nach ihrer Auffassung auch durch die Volkspolizei eine weitere Sachaufklärung nicht möglich, so hat sie, falls der Antrag nicht zurückgenommen: wird, in entsprechender Anwendung der Ziff. 31 Abs. 2 RL durch Beschluß festzustellen, daß keine Beleidigung vorliegt. d) Kann die SchK den Sachverhalt nicht klären, ist aber nach ihrer Auffassung eine Sachaufklärung durch die Volkspolizei möglich, so hat sie die Sache gemäß Ziff. 30 Abs. 3 RL der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei zur Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu übergeben. Das gleiche gilt, wenn sie den Sachverhalt zwar aufklären konnte, ihrer Auffassung nach die Beleidigung aber nicht geringfügig ist oder eine andere Straftat vorliegt. Kann die SchK den Sachverhalt deshalb nicht klären, weil die Anhörung von Bürgern unverhältnismäßig hohe Auslagen verursachen würde, so ist die Sache ebenfalls der Volkspolizei zuzuleiten. Eine Abgabe an die Volkspolizei aus „anderen Gründen“ kann auch gerechtfertigt sein, wenn die SchK sich schon wiederholt mit dem beschuldigten Bürger befassen mußte und eine erzieherische Einwirkung nicht zu erwarten ist. Erhält die SchK nach Ermittlungshandlungen der Volkspolizei eine Beleidigungssache gemäß §§ 157 Ziff. 2, 158a StPO nach Aufklärung und weil der Beschuldigte nunmehr die Beleidigung zugiibt zurück, so ist sie wie jede andere übergebene geringfügige Strafsache zu behandeln. Die Übergabe ist' in entsprechender Anwendung von Ziff. 30 Abs. 2 RL für die SchK verbindlich. e) Ergibt sich in der Beratung der begründete Verdacht, daß der beschuldigte Bürger unzurechnungsfähig ist, so ist die Sache gemäß Ziff. 30 Abs. 3 RL an die Volkspolizei zu übergeben, falls der Antrag nicht zurückgenommen wird. Ist die Unzurechnungsfähigkeit offenkundig (z. B. weil der beschuldigte Bürger wegen Geisteskrankheit entmündigt oder in einem Strafverfahren seine Unzurechnungsfähigkeit wegen Geisteskrankheit festgestellt wurde), so hat die SchK, falls der Antrag nicht zurückgenommen wird, das Nichtvorliegen einer Straftat gemäß Ziff. 31 Abs. 2 RL festzustellen. 3. öffentliche Rücknahme der Beleidigung Für den Ausspruch von Erziehungsmaßnahmen gelten die Ausführungen des Abschn. I Ziff. 5 entsprechend. Die in Ziff. 32 RL nur für Beleidigungen vorgesehene Erziehungsmaßnahme der öffentlichen Rücknahme sollte auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Tat den Charakter einer öffentlichen Beleidigung hatte und deswegen die Entschuldigung gegenüber dem Beleidigten nicht ausreichend ist. Die öffentliche Rücknahme einer Beleidigung soll nur vor dem Personenkreis erfolgen, der von der Beleidigung Kenntnis erlangt hat. Dies geschieht in der Regel durch mündliche Rücknahme vor dem Kollektiv (Brigade, Hausgemeinschaft, Genossenschaftsversammlung u. ä.), ausnahmsweise durch Aushang der Rücknahmeerklärung in einem bestimmten Bereich (z. B. Mitteilungstafel der Hausgemeinschaft, des Betriebes, der Gemeinde). Ist die öffentliche Rücknahme einer Beleidigung zu der sich der beschuldigte Bürger auch selbst verpflichten kann angebracht, so hat die SchK in ihrem Beschluß den Text, den Ort, den Termin und beim öffentlichen Aushang dessen Zeitdauer festzulegen. Die Verpflichtung des Bürgers zur öffentlichen Rücknahme wird nach Ablauf der Einspruchsfrist wirksam. Die SchK kann bereits bei der Festlegung der öffentlichen Rücknahme einer Beleidigung beschließen, daß sie ihren Beschluß selbst veröffentlicht, falls der Beschuldigte innerhalb einer angemessenen Frist seiner Pflicht nicht nachkommt. 4. Behandlung wechselseitiger Beleidigungen Kommt bei einer wechselseitigen Beleidigung keine Aussöhnung zustande, so kann auf Antrag die Gegenbeleidigung in die Beratung einbezogen werden, wenn sie nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Die SchK hat zu prüfen, ob und welche Erziehungsmaßnahmen gegen eine oder beide Parteien erforderlich sind. 36;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 36 (NJ DDR 1968, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 36 (NJ DDR 1968, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Straftaten insbesondere auch darin, daß verstärkt versucht wird, durch mißbräuchliche Nutzung legaler Möglichkeiten Staatsverbrechen durchzuführen, staatsfeindliches Handeln zu verschleiern, feindliches Vorgehen als Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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