Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 660 (NJ DDR 1966, S. 660); Zur Entwicklung der Rechtsprechung aut dem Gebiet des Arbeitslohns In unterschiedlichem Maße machten die Direktoren der Bezirksgerichte von der Möglichkeit Gebrauch, Lohnstreitigkeiten wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge gemäß § 29 GVG zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht heranzuziehen. In einigen Fällen hatte das Oberste Gericht Gelegenheit, die vom Plenum entwickelten Grundgedanken in Berufungsentscheidungen anzuwenden. So hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1965 Ua 1/65 (NJ 1966 S. 124; Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 5, S. 118) ausgeführt; „Die Gesamtheit der von einem Werktätigen ständig zu erfüllenden Arbeitsaufgaben (Arbeitsbereich) ist nach einer einheitlichen Lohngruppe zu bewerten. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitsaufgaben im einzelnen unterschiedlich zu bewerten sind. Sofern die Verrichtung höher bzw. niedriger zu bewertender Tätigkeiten zu den ständigen Arbeitsaufgaben eines Werktätigen gehört (Arbeitsbereich), ist weder Raum für eine Entlohnung nach der sog. Wertigkeit der Arbeit noch für eine Vereinbarung über die Arbeit in mehreren Lohngruppen.“ In seinem Urteil vom 27. Mai 1966 Ua 2/66 hat das Oberste Gericht zu Fragen der Lohnprämie in Verbindung mit der Einführung der Ortsklasse A Stellung genommen und folgenden Grundsatz entwickelt: „Die im Rahmenkollektivvertrag festgelegten Lohnsätze und die vom Betriebsleiter festgesetzte Höhe des MDN-Betrages sind verbindlich. Der Lohnanspruch des Werktätigen ergibt sich aus dem Lohnsatz der zutreffenden Lohngruppe und dem MDN-Betrag (bzw. der Lohnprämie) unter Berücksichtigung der Erfüllung der Arbeitsnormen bzw. anderer Leistungskennziffern.“ ' Mit dieser Entscheidung wurde die Einschränkung der erheblichen Differenz zwischen Tarif- und Effektivlohn durch Veränderung der einzelnen Lohnbestandteile bei Gewährleistung des Durchschnitts Verdienstes als berechtigt angesehen, wie sie vom Betrieb unter den konkreten Bedingungen vorgenommen wurde. Das Oberste Gericht hat sich in seinem Kassationsurteil vom 27. Mai 1966 Za 3/66 zur Anwendung des § 47 GBA geäußert und dazu ausgeführt: „Sofern die Von-Bis-Spannen der Gehaltsgruppen zu Zwecken der qualitativen Arbeitsbewertung benutzt werden, hat der Betriebsleiter nicht das Recht, unter Berufung auf § 47 GBA den Gehaltsteil zu mindern bzw zu entziehen, der über das Von-Gehalt hinausgeht.“ Die Bezirks- und Kreisgerichte wenden die Grundsätze des Plenarbeschlusses vom 15. September 1965 im allgemeinen richtig an. Die Qualität der Entscheidungen der Bezirks- und Kreisgerichte auf dem Gebiet des Arbeitslohns hat sich wesentlich verbessert. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht bereiten aber immer noch diejenigen Streitfälle, in denen die vom Werktätigen ausgeübte Tätigkeit nicht genau mit den geltenden Eingruppierungsunterlagen übereinstimmt. Betriebe und Gerichte verfügen zum Teil wie das bereits auf der 7. Plenartagung kritisiert wurde nicht über Eingruppierungsunterlagen, über Wirtschaftszweig-Lohngruppenkataloge (WLK) und Gehaltsgruppenkataloge (GGK). In anderen Fällen sind diese Unterlagen durch die technische und ökonomische Entwicklung weitgehend überholt. Auf der 7. Plenartagung wurden auch Fragen der leistungsabhängigen Gehälter diskutiert, jedoch im Beschluß nicht behandelt. Die 11. Tagung des Zentral- komitees der SED hat inzwischen zum Ausbau des Gesamtsystems der materiellen Interessiertheit auf die Zahlung von Jahresendprämien orientiert. Zur Zeit gilt hierfür der Beschluß zur Richtlinie für die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und WB der Industrie und des Bauwesens im Jahre 1967 sowie zur Übergangsregelung für das Jahr 1966 vom 7. April 1966 (GBl. II S. 249). Das Staatliche Amt für Arbeit und Löhne hat in einer Information weitere Hinweise zur Anwendung der Jahresendprämie gegeben2. Danach sind die Bedingungen für die Gewährung der Jahresendprämien zwischen Betriebsleiter und BGL im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. Ergeben sich aus der Anwendung der vereinbarten Bedingungen Streitfälle, so kann die Konfliktkommission bzw. das Gericht angerufen werden. Das Gericht darf jedoch nicht über die Gestaltung der Bedingungen selbst entscheiden. Immer noch gibt es Streitfragen über den Arbeitslohn bei der sog. produktionsbedingt wechselhaften Tätigkeit. Verschiedene Betriebe bewerten und bezahlen die in einem Arbeitsbereich anfallenden Arbeiten nicht nach einer Lohn- oder Gehaltsgruppe, sondern in verschiedenen Lohngruppen je nach der Wertigkeit der einzelnen Arbeitsgänge. Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzbuchs der Arbeit, das der Volkskammer zur Beratung vorliegt, wird der Standpunkt bestätigt, den das Plenum des Obersten Gerichts hierzu bezogen hat. Zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Verfahren In Ziff. 5 des Plenarbeschlusses vom 15. September 1965 wurden die Gerichte auf die Notwendigkeit hingewiesen, in geeigneten Fällen Gerichtskritik zu üben, um auf die Verbesserung der Leitungstätigkeit in den Betrieben, insbesondere auf die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, einzuwirken. Ein gutes Beispiel gab das Kreisgericht Schwedt im Verfahren KA 8/66 wegen Trennungsentschädigung. Es hat durch Gerichtskritik die vom Betrieb vorgenommene ungesetzliche Erweiterung der Zahlung von Trennungsgeld sowie Unzulänglichkeiten in der Kontrolle gerügt. Der Werkdirektor des kritisierten Betriebes hat daraufhin die fehlerhafte Organisationsanweisung überarbeitet und ergänzt. Der Generaldirektor der VVB wertete die Gerichtskritik mit den Fachberatern in der VVB sowie mit den nachgeordneten Betrieben aus. Dieses gute Beispiel darf jedoch nicht davon ablenken, daß die Gerichte insgesamt ungenügend von der Gerichtskritik Gebrauch machen3. So wurde im Bezirk Magdeburg im 1. Halbjahr 1965 in 4 % aller erledigten Arbeitsstreitfälle Gerichtskritik geübt. Nach der 7. Plenartagung sind keine Gerichtskritiken in Lohnstreitfällen ergangen. Offensichtlich wird die Wirksamkeit dieses Instituts zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen und ihrer begünstigenden Umstände unterschätzt. Audi die Anzahl der Verhandlungen arbeitsrechtlicher Streitfälle in den Betrieben hat sich im 1. Halbjahr 1966 im Vergleich zum Jahr 1965 verringert. In den Bezirken Magdeburg, Frankfurt (Oder) und Berlin wurden bereits 1965 die wenigsten Verfahren in den Betrieben verhandelt. Das ist 1966 noch schlechter geworden. In Berlin wird zwar die Gerichtskritik in geeigneten Fällen angewendet, aber von Verhandlungen in Betrieben praktisch kein Gebrauch mehr gemacht. Bei der Mitwirkung der Gewerkschaften in arbeits-rechtlichen Verfahren entsprechend dem Beschluß des 2 Vgl. Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 11, S. 243 ff. 3 Vgl. Strasberg, „Zur Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Verfahren, insbes. zur Gerichtskritik und zur Verhandlung in Betrieben“, NJ 1966 S. 531 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 660 (NJ DDR 1966, S. 660) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 660 (NJ DDR 1966, S. 660)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stellender Personen gernäfpmeiner Richtlinie ; Dadurch erreichen:. Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen und Beweise zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie zur allseitigen latbestandsbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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