Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 398 (NJ DDR 1966, S. 398); Geburtenfolge oder wegen anderer belastender Umweltbedingungen im Zusammenhang mit ihrem gesamten Gesundheitszustand durch die Austragung des Kindes besonders gefährdet sein können. Die Kommissionen dürfen keine Schwangerschaftsunterbrechung genehmigen, wenn die Schwangerschaft länger als 12 Wochen besteht; wenn innerhalb der letzten sechs Monate bereits eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen wurde; wenn infolge der Schwangerschaftsunterbrechung mit großer Wahrscheinlichkeit die Verschlimmerung einer bei der Schwangeren vorliegenden Erkrankung erwartet werden muß und wenn die Schwangere angibt, durch eine verbrecherische Handlung schwanger geworden zu sein, der Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan aber nach Prüfung der Anzeige kein Ermittlungsverfahren einleitet. Von dieser Regelung sind nur die Fälle ausgenommen, in denen die Austragung des Kindes das Leben der Schwangeren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedrohen würde. Den Antrag auf Schwangerschaftsunterbrechung kann die Antragstellerin vor der Kommission selbst erläutern, es kann auch durch den sie behandelnden Arzt oder ein Mitglied ihres zuständigen Frauenausschusses geschehen. Der behandelnde Arzt kann immer an der Kommissionsberatung teilnehmen. Die Schwangere braucht nicht zur Kommissionssitzung eingeladen zu werden, wenn der Vorsitzende auf Grund der Unterlagen zu der Auffassung gelangt, daß die Unterbrechung voraussichtlich genehmigt wird. Mitglieder der Kreiskommission für Schwangerschaftsunterbrechung sind der Leiter des Gesundheitswesens im Kreis oder ein von ihm beauftragter ärztlicher Vertreter als Vorsitzender, der Leiter der geburtshilflich-gynäkologischen Fachabteilung des für den Wohnort der Schwangeren zuständigen Kreiskrankenhauses oder ein von ihm als Vertreter benannter Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, ein vom Leiter des Gesundheitswesens im Kreis beauftragter, für die Beurteilung der Krankheit, die den Gesundheitszustand der Schwangeren bzw. des zu erwartenden Kindes nachteilig beeinflußt, zuständiger Facharzt, eine auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes für Mutter und Kind im Kreis tätige Fürsorgerin, die Kreisvorsitzende des DFQ oder eine von ihr im Einvernehmen mit dem Leiter des Gesundheitswesens im Kreis benannte ständige Vertreterin. Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, gegen jegliche dem MKSchG und der Instruktion widersprechende Tendenz zu Schematismus und unwissenschaftlicher Enge oder Weite in der Beurteilung von Anträgen entschieden Stellung zu nehmen. Jeder Fall muß gewissenhaft beurteilt werden. Beweggründe und Argumente, die Kommissionsmitglieder zur Gegenstimme veranlaßt haben, müssen im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Uber den Antrag ist vom Tag seines Eingangs bei dem für das Gesundheitswesen im Kreis zuständigen Leitungsorgan innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden. Wird ein Antrag abgelehnt, dann kann die Antragstellerin innerhalb von 8 Tagen bei der Abteilung Gesund-heits- und Sozialwesen des Rates des Bezirks Einspruch erheben. Uber den Einspruch muß die bei der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Bezirks bestehende Kommission für Schwangerschaftsunterbre- chung auf Grund sämtlicher den Vorgang betreffenden Unterlagen entscheiden. Mitglieder der Bezirkskommission für Schwangerschaftsunterbrechung sind der Bezirksarzt oder ein von ihm beauftragter ärztlicher Vertreter als Vorsitzender, der Leiter der geburtshilflich-gynäkologischen Fachabteilung des Bezirkskrankenhauses oder ein von ihm als Vertreter benannter Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, ein vom Bezirksarzt beauftragter, für die Krankheit, die den Gesundheitszustand der Schwangeren bzw. des zu erwartenden Kindes besonders nachteilig beeinflußt, zuständiger Facharzt, eine Fürsorgerin des Referates Mutter und Kind bei der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Bezirks, die Bezirksvorsitzende des DFD oder eine von ihr im Einvernehmen mit dem Bezirksarzt benannte ständige Vertreterin. Die Bezirkskommission hat, falls erforderlich, umgehend ergänzende ärztliche Untersuchungen vorzunehmen und die Lebenssituation der Schwangeren zu überprüfen. Über den Einspruch ist, vom Tage seines Eingangs bei der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Bezirks an gerechnet, innerhalb von 8 Tagen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig. Vorbeugende Maßnahmen Mit der bestehenden gesetzlichen Regelung sollen illegale Schwangerschaftsunterbrechungen wirksam bekämpft werden. Die Kommissionen können bei verantwortungsbewußter, den Erkenntnissen der modernen medizinischen Wissenschaft entsprechender Beurteilung von Anträgen auf Schwangerschaftsunterbrechung verhindern, daß sich in Not befindliche Schwangere in die Hände gewissenloser Abtreiber begeben, deren Handlungen ebenso wie Abtreibungen durch Schwangere selbst gegenwärtig noch' eine Reihe bedauernswerter Opfer fordern. In der Instruktion zur Anwendung des § 11 MKSchG wird betont, wie notwendig eine systematische Lösung von Problemen der sexualethischen Erziehung, des Ehelebens, der Förderung des Willens zum Kinde, der Beseitigung von Sexual- und Fertilitätsstörungen sowie der Schwangerschaftsverhütung ist. Zur Lösung dieser Aufgabe und um einheitliches Vorgehen bei der Genehmigung von Schwangerschaftsunterbrechungen durch die Kreis- und Bezirkskommission zu gewährleisten, besteht im Ministerium für Gesundheitswesen eine Kommission, deren Mitglieder vom Minister für Gesundheitswesen ernannt sind. Ihr gehören u. a. an: der Stellvertreter des Ministers für den Bereich Gesundheitsschutz und Hygiene als Vorsitzender, Vertreter der Fachgebiete Geburtshilfe und Gynäkologie, Sozialhgiene, Neurologie und Psychiatrie, ein Vertreter des Bundesvorstandes des DFD sowie ein Vertreter des Generalslaatsanwalts. Große Bedeutung kommt auch den Ehe- und Familienberatungsstellen in den Kreisen zu, in deren Rahmen die Ehe- und Sexualberatung des Gesundheitswesens wirkt. Es ist selbstverständlich, daß in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung jeder Frau die Möglichkeit gegeben sein muß, unter Berücksichtigung ihrer Gesundheits- und Lebensumstände auf den Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft Einfluß zu nehmen8. Insoweit kann jedoch nicht die Schwangerschaftsunterbrechung, sondern nur die Schwangerschaftsverhütung befürwortet werden. Die sich daraus ergebenden Aufgaben können am besten mit den folgenden Worten von Meck-linger und Hering beschrieben werden: 8 Rayner/Rothe, „Wenn Leben und Gesundheit in Gefahr sind“, Humanitas 1965, Nr. 26, S. 7. 398;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 398 (NJ DDR 1966, S. 398) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 398 (NJ DDR 1966, S. 398)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X