Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 399 (NJ DDR 1966, S. 399); „Unsere Bemühungen sind weiterhin darauf gerichtet, mit dem Ausbau der Möglichkeiten einer sicheren Schwangerschaftsverhütung und der sexual-ethischen Erziehung und Aufklärung jede Form der Schwanger- schaftsunterbrechung zu reduzieren und gleichzeitig die Liebe und den bewußten Willen zum Kind zu fördern.“9 9 Mecklinger/Hering, a. a. O. Zu? Diskussion LOTHAR WELZEL, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Einige Probleme der Kausalität im Strafrecht Durch jüngste Entscheidungen des Obersten Gerichts ; und den Beitrag von H ö r z zur Anwendung der marxistischen Kausalitätsauffassung in der Rechtspraxis (NJ 1966 S. 137) sind die Probleme der Kausalität erneut in den Blickpunkt von Strafrechtspraxis und -Wissenschaft gerückt worden. Von ihrer richtigen Lösung wird die einheitliche Anwendung des sozialistischen Rechts maßgeblich beeinflußt. Das wird deutlich, wenn man verschiedene Urteile des Obersten Gerichts miteinander vergleicht. Während beispielsweise die Entscheidungen vom 6. August 1965 3 Zst V 8/65 (NJ 1965 S. 773), vom 1. Oktober 1965 - 3 Zst V 14/65 -und vom 26. September 1964 2 Zst 5/64 (NJ 1965 S. 150) die Kausalität sehr eng fassen und für die zu beurteilenden Sachverhalte im Ergebnis verneinen, bringen andere Urteile eine weitergehende Auffassung vom Kausalzusammenhang zum Ausdruck, bejahen diesen bezüglich der in Rede stehenden Sachverhalte und begründen somit in objektiver Hinsicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten (vgl. OG, Urteile vom 20. September 1963 2 Ust 14/63 NJ 1963 S. 661, vom 18. Februar 1965 - 2 Ust 3/65 - NJ 1965 S. 300, und vom 10. September 1965 2 Ust 17/65 NJ 1966 S. 59). Die Analyse dieser Urteile ergibt, daß es im Grunde genommen um zwei Fragen geht: 1. Ist ein Kausalzusammenhang gegeben, wenn die objektiv pflichtwidrige Handlung eines Menschen erst über das Verhalten einer anderen Person (bzw. mehrerer anderer Personen) zu einem Schaden (Erfolg) führt? Anders formuliert: Muß die pflichtwidrige Handlung die strafrechtlich relevante Folge unmittelbar hervorgebracht haben? 2. Wie ist zu entscheiden, wenn das pflichtwidrige Handeln einer Person die Folge nicht allein, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Ursachen (Umständen) bewirkt hat? Die Fragen sind nicht identisch; im ersten Fall ist ein Nacheinander, im zweiten hingegen ein Nebeneinander von Ursachen zu beurteilen. Zur marxistischen Kausalitätsauffassung im allgemeinen Beim Versuch, diese Fragen zu beantworten ich wende mich hauptsächlich der ersten zu , muß davon ausgegangen werden, daß unter Kausalität ein objektiver Zusammenhang, „eine zweistellige Relation“1 des Inhalts verstanden wird, daß „eine zeitlich vorhergehende Erscheinung (Ursache) mit Notwendigkeit eine bestimmte andere Erscheinung (Wirkung)“ hervorbringt2. Da jedoch „nicht jedes Verursachen zu einer qualitativen Veränderung und Neuentstehung (führt)“, ist K o r c h zuzustimmen, der den Begriff der Kausalität dahingehend präzisiert, daß „durch eine Ursache A 1 Koreh, Das Problem der Kausalität, Berlin 1965, S. 26. 2 Philosophisches Wörterbuch, herausgegeben von Klaus und Buhr, Leipzig 1964, S. 271. eine Erscheinung B vom Zustand bi in den Zustand b2 überführt wird“3. Der dialektisch-materialistische Kausalitätsbegriff läßt worauf Engels hinweist andererseits nicht außer acht, „daß Ursache und Wirkung Vorstellungen sind, die nur in der Anwendung auf den einzelnen Fall als solche Gültigkeit haben, daß sie aber, sowie wir den einzelnen Fall in seinem allgemeinen Zusammenhang mit dem Weltganzen betrachten, Zusammengehen, sich auflösen in der Anschauung der universellen Wechselwirkung, wo Ursachen und Wirkungen fortwährend ihre Stelle wechseln, das was jetzt oder hier Wirkung, dort oder dann Ursache wird und umgekehrt“4. Lenin folgert hieraus, daß „der menschliche Begriff von Ursache und Wirkung immer etwas den objektiven Zusammenhang der Naturerscheinungen (vereinfacht), er spiegelt ihn nur annähernd wider, indem er diese oder jene Seiten des einen einheitlichen Weltprozesses künstlich isoliert“5. Aus diesen Hinweisen ergibt sich m. E., daß über den einzelnen, engen und direkten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung hinaus die Existenz von Kausalverläufen, Kausalketten anerkannt werden muß. Es handelt sich dabei um durch Zwischenglieder vermittelte kausale Beziehungen. Das deutet auch Korch an0, und Hörz lehnt solche Beziehungen ebenfalls nicht ab. Nach seiner Auffassung sind jedoch mit Ausnahme der betrachteten Kausalbeziehung (der Ursache-Wir-kung-Relation D. Verf.) alle anderen Beziehungen Bedingungen oder Ursachen der Bedingungen“5 7. Andernfalls meint Hörz „wird die Ursache-Wirkung-Relation unberechtigt auseinandergezogen. Die Ursache ist nicht mehr der Prozeß oder Teil des Prozesses, der die Wirkung direkt hervorbringt“ (S. 139). Diese Thesen hindern uns m. E. nicht, auch in der-artigen Fällen von Kausalität zu sprechen, da philosophische Erkenntnisse nicht schematisch für die im Strafrecht zu beurteilenden Sachverhalte übernommen werden dürfen8. Würde anders verfahren, so ergäben sich daraus für die Anwendung des sozialistischen Strafrechts, vor allem bei der Bekämpfung von Straftaten auf den Gebieten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des Straßenverkehrs, unvertretbare Konsequenzen, da gerade hier nur in seltenen Fällen zwischen dem objektiv pflichtwidrigen Verhalten einer Person und einem eingetretenen Schaden eine einfache, direkte Kausalrelation anzutreffen ist. Die Ursache einer Erscheinung selbst wenn die Begriffe Ursache und Wirkung in der Regel im Singular 3 Korch, a. a. O. 4 Engels, Anti-Dühring, Berlin 1948, S. 25. 5 Lenin, Werke, Berlin 1962, Bd. 14, S. 151. 6 Koreh, a. a. O., S. 29; vgl. auch S. 47. 7 Hörz, „Zur Anwendung der marxistischen Kausalitälsauffas-sung in der Rechtspraxis“, NJ 1966 S. 140. Seitenangaben im Text beziehen sich aut diesen Autsatz. 8 So Buchholz aut der Plenartagung des Obersten Gerichts über die Rechtsprechung im Gesundheits- und Arbeitsschutz, NJ 1966 S. 44. 399;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 399 (NJ DDR 1966, S. 399) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 399 (NJ DDR 1966, S. 399)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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