Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 27 (NJ DDR 1966, S. 27); und lebte mit dieser Frau in Westdeutschland zusammen. Im Oktober 1963 kehrten beide zurück. Der Kläger hielt sich wieder in der ehelichen Wohnung auf. Der letzte eheliche Verkehr hat im Jahre 1958 stattgefunden. Der Kläger hat im September 1964 die Scheidungsklage eingereicht und behauptet, die Ehe der Parteien sei seit langer Zeit zerrüttet. Er habe mehrmals die Ehe gebrochen, so daß es ständig zu heftigen Auseinandersetzungen mit seiner Frau gekommen sei. Es bestünden keinerlei eheliche Beziehungen mehr. Die Parteien sprächen nicht miteinander und schliefen auch getrennt. Er unterhalte nach wie vor ein intimes Verhältnis zu Frau S. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Ehe sei nicht zerrüttet, da sie dem Kläger seine eheliche Untreue verziehen und sich nach seiner Rückkehr aus Westdeutschland mit ihm ausgesöhnt habe. Ihr Zusammenleben sei wieder normal. Eine Scheidung bedeute für die Verklagte eine unzumutbare Härte. Sollte eine Scheidung ausgesprochen werden, müsse ihr der Kläger Unterhalt zahlen. Das Kreisgericht hat die Ehe geschieden und den Unterhaltsanspruch der Verklagten abgewiesen. Hierzu wird ausgeführt: Durch die Beweisaufnahme sei erwiesen, daß die gegenseitige Liebe und Achtung sowie das Vertrauen der Ehegatten zueinander verlorengegangen seien. Der Kläger lehne die Fortsetzung der Ehe strikt ab und lasse nicht von Frau S. Die Verklagte halte nur aus finanziellen Erwägungen an der Ehe fest. Deshalb könne jedoch die Scheidung nicht versagt werden. Obwohl es sich um eine langjährige Ehe handele, habe sie selbst bei Anlegung strenger Maßstäbe ihren Sinn verloren. Dem Unterhaltsantrag der Verklagten habe nicht entsprochen werden können, da ihre monatliche Rente ausreiche, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, ihr für die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen. Sie rügt, daß das Kreisgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Das Bezirksgericht hat der Verklagten die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung versagt, da ihre Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Das Kreisgericht habe zutreffend ernstliche Scheidungsgründe festgestellt. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat nicht beachtet, daß bei der Entscheidung über den Antrag einer Partei auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung für die Berufung im Ehescheidungsverfahren mit großer Sorgfalt geprüft werden muß, ob in der ersten Instanz die ehelichen Verhältnisse umfassend und tiefgreifend erörtert und aufgeklärt worden sind (OG, Urteil vom 14. September 1961 - 1 ZzF 24/61 - NJ 1962 S. 165). Obwohl die Verklagte in ihrem Berufungsschriftsatz auf die mangelhafte Sachaufklärung des Kreisgerichts hingewiesen hat, sieht der Berufungssenat die weitere Rechtsverteidigung der Verklagten nicht als erfolgversprechend an. Seine hierzu gegebene kurze Begründung, die sich mit den Argumenten der Verklagten kaum aüseinan-dersetzt, ist nicht geeignet, zu überzeugen. In diesem Verfahren wurde die Auflösung einer seit über drei Jahrzehnten bestehenden Ehe beantragt. Es sind daher besonders strenge Anforderungen an die Feststellung ernstlicher , Scheidungsgründe zu stellen, da der lange Bestand der Ehe dafür spricht, daß eine wesentliche Beeinträchtigung des Zusammenlebens der Parteien nur durch schwerwiegende Anlässe verursacht werden kann. Das Kreisgericht hätte deshalb den wirk- lichen Zustand der Ehe besonders sorgfältig erforschen und hierzu alle Beweismöglichkeiten ausschöpfen müssen. Zur gründlichen Sachverhaltsaufklärung durfte es sich nicht auf das Gehör der Ehegatten beschränken, sondern hätte auch Zeugen vernehmen müssen, wobei es nicht an die Beweisangebote der Parteien gebunden war (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EheVerfO). Wiederholt hat der erkennende Senat- darauf hingewiesen, daß die Gerichte bei der Aufklärung der für die Entscheidung über den Antrag auf Eheauflösung wesentlichen Tatsachen besondere Initiative zu entfalten haben (OG, Urteil vom 11. Juli 1963 1 ZzF 33/63 - NJ 1963 S. 697, und Urteil vom 19. Dezember 1963 - 1 ZzF 52/63 - NJ 1964 S. 217). Gewiß deuten eine Reihe von Umständen darauf hin, daß die Ehe der Parteien zerrüttet sein könnte. Hierfür sprechen die wiederholten Eheverfehlungen des Klägers, in den ersten Ehejahren sein strafbares Verhalten, später seine laufende Untreue und schließlich sein Weggang nach Westdeutschland mit Frau S., zu der er noch jetzt in Beziehungen steht. Die Verklagte hat hierauf mitunter in einer Weise reagiert, die zwar verständlich sein mag, aber nicht geeignet war, das gestörte eheliche Verhältnis wieder erträglicher zu gestalten. Um zu einer richtigen Beurteilung des gesamten Eheablaufs zu gelangen, dürfen jedoch nicht nur solche Umstände untersucht und bewertet werden, die für das Vorliegen ernstlicher Scheidungsgründe sprechen, sondern es sind zugleich auch sehr sorgfältig solche Anzeichen zu erörtern und zu prüfen, die darauf hin-weisen, daß die Ehe ihren Sinn für die Eheleute noch nicht verloren haben könnte. Gerade in dieser Hinsicht hat das Kreisgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Aus den von der Verklagten überreichten Briefen des Klägers aus der Zeit, als er mit Frau S. in Westdeutschland weilte, ist zu ersehen, daß er die Verbindung zur Familie, insbesondere zu seinen Töchtern, nicht abreißen ließ. Sein Verhalten legt die Vermutung nahe, daß er noch keinen endgültigen Trennungsstrich zwischen sich und der Verklagten, wohl auch mit Rücksicht auf die Kinder, ziehen wollte. Daher hätte das Kreisgericht gründlich klären müssen, ob auch familiäre Erwägungen den Kläger mit veranlaßt haben, nach G. zurückzukehren. Auch die Art seiner damaligen Beziehungen zu Frau S. wurden nicht erörtert. Die Verklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß er seinerzeit behauptete, sein Verhältnis zu dieser Frau gelöst zu haben. Sie hat ferner dargelegt, daß Frau S. wieder mit ihrem geschiedenen Ehemann zusammenlebe. Der Klärung dieser Umstände kam deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Kläger selbst vorgebracht hat, daß seine Verhältnisse mit anderen Frauen in früherer Zeit immer nur von kurzer Dauer gewesen seien. Das läßt darauf schließen, daß es nicht seine Absicht ist, insoweit feste Bindungen einzugehen. Das könnte unter Umständen auch auf seine Beziehungen zu Frau S. zutreffen. Da der lange Bestand der Ehe dafür spricht, daß ernste Scheidungsgründe doch nicht gegeben sein könnten, wäre es, worauf im Kassationsantrag zutreffend hingewiesen wird, unbedingt notwendig gewesen, die Verhältnisse des ehelichen Zusammenlebens nach Rückkehr des Klägers bis zur Klagerhebung eingehend zu untersuchen. Auch insoweit durfte sich das Kreisgericht nicht auf die Vernehmung der Parteien beschränken, zumal deren Erklärungen durchaus nicht übereinstimmten. Vielmehr hätte es hierzu die von der Verklagten auch angebotenen Zeugen Frau S. und die Töchter der Parteien hören müssen. Auch die Art der jetzigen Beziehungen des Klägers zu Frau S. blieben ungeklärt. Es wurde also auch nicht geprüft. 27;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 27 (NJ DDR 1966, S. 27) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 27 (NJ DDR 1966, S. 27)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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