Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 28 (NJ DDR 1966, S. 28); ob jetzt ein tiefes, ernst gemeintes Verhältnis entstanden ist Allein die Erklärung des Klägers, daß er die Ehe unter keinen Umständen fortsetze, kann kein hinreichender Anlaß sein, die Ehe zu scheiden. Das Kreisgericht hat auch völlig unzureichend geklärt, ob die Folgen der Scheidung für die Verklagte zu einer unzumutbaren Härte führen könnten, obwohl hierzu ganz besonderer Anlaß vorlag. In der Richtlinie Nr. 9 des Obersten Gerichts wird zu dieser Frage dargelegt, daß lange Dauer der Ehe, Verzeihung unehrenhafter, insbesondere strafbarer Handlungen oder weitgehende Aufopferung der Gesundheit für den anderen Ehegatten oder die gemeinsamen Kinder gewichtigen Einfluß auf die Entscheidung über die unzumutbare Härte haben können. Solche Umstände liegen injjiesem Verfahren vor oder können gegeben sein. Es kann nicht gebilligt werden, das Vorliegen einer! unzumutbaren Härte allein deshalb zu verneinen, weil der verklagte Ehegatte Invalidenrente bezieht. Vielmehr war es in diesem Zusammenhang notwendig zu erörtern, a usjA'.ei titan -Gründer! d i e Id v a -lidität der Vcrklagteflejji£efceteri-4st5. zumal gewisse Umstände, die in diesem Verfahren festgestellt wurden oder noch zu klären gewesen wären, darauf hindeuten. daß ehewidriges Verhalten des Klägers seine früheren strafbaren Handlungen, die die Familie in eine wirtschaftliche Notlage gebracht haben können, sowie sein mehrjähriges Getrenntleben von der Familie den Gesundheitszustand der Verklagten nachteilig beeinflußt hat. Die Instanzgerichte haben unbeachtet gelassen, daß für die Entscheidung über das Vorliegen einer unzumutbaren Härte, nicht nur materielle . Erwägungen, sondern auch ideelle GesicTTTs-punkte mitbestimmend sind. Es war aber auch noch zu beachten, daß sich der Kläger bis zum Erlaß der Entscheidung des Kreisgerichts in der Ehewohnung aufgehalten und offenbar auch angemessene Beiträge zum ehelichen Aufwand geleistet hat, was auch nicht erörtert worden ist. Es liegt daher nahe, daß sich im Falle der Scheidung die Lebensverhältnisse der Verklagten, die nur über bescheidene Mittel verfügt, wesentlich verschlechtern könnten. Wegen dieser offensichtlichen Mängel hätte der Berufungssenat durch Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung der Verklagten, die nicht in der Lage ist, die Kosten für die Berufung selbst aufzubringen, die Möglichkeit eröffnen müssen, die notwendige Überprüfung der Entscheidung des Kreisgerichts herbeizuführen. In dem bereits angeführten Urteil des Obersten Gerichts vom 14. September 1961 wurde besonders hervorgehoben, daß die Notwendigkeit einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts nicht nur für das Gericht erster Instanz, sondern in nicht geringerem Maße auch für das Berufungsgericht besteht. Deshalb dürfen audi Berufungen in Ehesachen grundsätzlich nicht nadi § 41 AnglVO verworfen werden (Richtlinie Nr. 10 des Obersten Gerichts). Das bedingt zugleich die besonders sorgfältige Prüfung des Antrags auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung. Wegen der großen Bedeutung der Eheauflösung für die künftige Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten sind an die Versagung der einstweiligen Kostenbefreiung strenge Anforderungen zu stellen, damit eine mittellose Partei keine schwerwiegenden Rechtsnachteile erleidet. Nur dann, wenn das Kreisgericht seiner Aufklärungspflicht gewissenhaft nachgekommen ist, seine rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zu keinem Zweifel Anlaß gibt und neuer Vortrag der Parteien keine Änderung der Entscheidung herbeizuführen vermag, bestehen gegen die Ablehnung des Antrags keine Bedenken. Es sei aber auch noch auf folgendes hingewiesen: Selbst wenn der Scheidungsausspruch im Urteil des Kreisgerichts nicht zu beanstanden gewesen wäre, hätte der Berufungssenat bei der Entscheidung über den Antrag der Verklagten, ohne daß es hierzu eines besonderen Zusatzantrags bedurfte, prüfen müssen, ob die Unterhaltsentscheidung des Kreisgerichts richtig ist. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 EheVerfO, der das Bezirksgericht verpflichtet, auch die mit dem angefochtenen Urteil gleichzeitig erlassenen Entscheidungen zu überprüfen, wenn gegen die Ehesache selbst Berufung eingelegt wurde. Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn um die Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung für die Berufungsinstanz gegen den Scheidungsausspruch nachgesucht wird und im Urteil noch über andere Ansprüche mit befunden worden ist. Auch die Unterhaltsentscheidung des Kreisgerichts gibt zu Bedenken Anlaß. Die Verklagte ist nach ihrer Darstellung herz- und zuckerkrank sowie nervenleidend. Sie hat sich inzwischen einer schweren Operation unterziehen müssen. Deshalb hätte das Kreisgericht durch Einholung eines ärztlichen Attestes zu klären gehabt, ob die Verklagte wegen ihrer Leiden erhöhte Aufwendungen für ihre Lebensbedürfnisse hat, die bisher durch die Beiträge des Klägers zum ehelichen Aufwand mit gedeckt worden sind. Liegen solche besonderen Umstände vor, dann kann bei Bezug einer Mindestrenle unter Berücksichtigung der Natur des Unterhaltsanspruchs nach § 13 EheVO, der dem unter-haltsbedürftigen Ehegatten die Möglichkeit geben soll, sich in die veränderten Verhältnisse nach der Ehescheidung hineinzufinden, die Zubilligung eines Unter-haltszuschusses, soweit er bei Beachtung aller Umstände gerechtfertigt erscheint, nicht schlechthin versagt werden. § 13 EheVO; § 11 EheVerfO. Die Unterhaltsbedürl’tigkeit eines geschiedenen Ehegatten kann auch dadurch begründet sein, daß die Erziehung der aus der Ehe stammenden Kinder für ihn eine erhebliche Belastung bedeutet und schwierige Bedingungen schafft, so daß er nur teilweise oder gar nicht berufstätig sein kann. Wird ein Unterhaltsanspruch aus diesem Grunde geltend gemacht, so hat das Gericht alle Umstände aufzuklären, wie das Alter der Kinder, ihre Betreuung, die notwendige Unterstützung durch den Erziehungsberechtigten, mögliche Erziehungsschwierigkeiten usw. Dabei ist zu beachten, daß heranwachsende Kinder je nach ihrem Alter verpflichtet sind, selbst in einem gewissen Umfang Arbeiten im Lebensbereich der Familie zu übernehmen. OG. Urt. vom 30. September 1965 - 1 ZzF 25 65. Das Bezirksgericht hat im Berufungsverfahren die im Jahre 1946 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und der Verklagten die elterliche Sorge für die drei ehelichen Kinder übertragen. Der Kläger ist nach dem Urteil verpflichtet, entsprechend seinem monatlichen Nettoeinkommen von 1147 MDN für jedes der Kinder einen monatlichen Unterhalt von 110 MDN zu zahlen. Den Antrag der Verklagten, den Kläger zu verurteilen, an sie auf die Dauer von zwei Jahren einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 120 MDN zu zahlen, hat das Bezirksgericht mit der Begründung abgewiesen, daß die Verklagte ihren Lebensunterhalt bei einem Nettoeinkommen von 170 MDN selbst bestreiten könne. Gegen die Entscheidung über den Unterhalt der Kinder und der Verklagten richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Höhe des Unterhaltsbeitrags für die Kinder richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klä- 28;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit Bahro entfachten Hetzkampagne des Gegners, war aufgrund politisch-operativer Inforiiiationen zu erwarten, daß der Geqner feindlich-negative Kräfte zu Protestaktionen, Sympathiebekundungen für Bahro sowie zu anderen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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