Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 26 (NJ DDR 1966, S. 26); liches Eigentum der einzelnen Mieter (ganz gleich, ob in Miteigentum oder Gesamteigentum) über, sondern bleibt Volkseigentum. Die Frage, ob eine Gemeinschaft oder eine Miteigentumsgemeinschaft vorliegt, wird jedoch aktuell, wenn die Waschmaschine aus dem persönlichen Vermögen der Mieter angeschafft wird. Wir vertreten die Auffassung, daß es sich auch dann nicht um eine Gemeinschaft im Sinne des ZGB handelt, weil die Beteiligten nicht zur Erreichung eines bestimmten Zieles gemeinschaftlich tätig werden, sondern eine Sache gemeinschaftlich nutzen. Eine gemeinschaftliche Nutzung kann aber nicht gleichgesetzt werden mit einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die auf die Erreichung eines bestimmten Zieles gerichtet ist. Eine derartige Gleichsetzung müßte konsequenterweise dazu führen, daß eine Miteigentumsgemeinschaft niemals auf der Grundlage eines Vertrages entstehen könnte (höchstens noch kraft Gesetzes, so z. B. bei der Verbindung und Vermischung), denn auch die Miteigentümer eines Grundstückes sind zur gemeinsamen Nutzung berechtigt und verpflichtet. Dem könnte’ entgegengehalten werden, daß diese Regelung in der Praxis vor allem deshalb auf Schwierigkeiten stößt, weil der Mieter als Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen Mieter seinen Anteil verkaufen kann. Im Prinzip wird dagegen nichts einzuwenden sein, wenn der Mieter, der infolge Umzugs aus der Hausgemeinschaft ausscheidet, seinen Anteil an seinen Nachfolger“ verkauft. Im übrigen ist dieser Einwand insofern nicht begründet, weil damit zu rechnen ist, daß das ZGB im Falle des Verkaufs eines Miteigentum-anteiis den übrigen Miteigentümern ein Vorkaufsrecht einräumen wird. Auch in der übrigen Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Problematik, unterscheidet sich die Gemeinschaft von der Miteigentumsgemeinschaft. Sofern von den Partnern in die Gemeinschaft Beiträge einzubringen sind und als Ergebnis ihrer gemeinschaftlichen Tätigkeit Vermögen geschaffen und erworben wird, entsteht gemeinschaftliches Eigentum, wobei es sich hier um die Form des anteillosen Eigentums handelt. Die Partner der Gemeinschaft können über ihren Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen nicht ohne die Zustimmung der anderen Partner verfügen. Im Gegensatz hierzu ist worauf bereits hingewiesen wurde der an einer Miteigentumsgemeinschaft Beteiligte berechtigt, jederzeit über seinen Anteil dZacktsysr&ckuH.C} Familienrecht § 8 EheVO; §§ 11, 13, 19 Abs. 2 EheVerfO; § 114 ZjPO. 1. Zum Umfang der Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht bei der Scheidung einer sog. alten Ehe. 2. Zur Prüfung der unzumutbaren Härte bei der Scheidung einer sog. alten Ehe. 3. Wegen der großen Bedeutung, die eine Ehescheidung für die weitere Gestaltung der Lebensverhältnisse der Parteien hat, ist die Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung im Eheverfahren nur dann zu versagen, wenn von vornherein offensichtlich ist, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absolut keine Aussicht auf Erfolg hat. 4. Im Rechtsmittelverfahren bestehen gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung nur dann keine Bedenken, wenn das Gericht erster Instanz seine Aufklärungspflicht gewissenhaft erfüllt hat, die rechtliche Beurteilung nicht zu zu verfügen, d. h., er kann ihn an eine dritte Person verkaufen oder auch zugunsten einer dritten Person belasten. Der Charakter der Gemeinschaft verlangt auch, daß in all den Fällen, in denen die gemeinsamen Aufwendungen nicht aus dem Vermögen der Gemeinschaft bestritten werden können, den Partnern eine Nachschußpflicht obliegt. Sie sind verpflichtet, die durch die Beiträge oder gemeinsamen Fonds nicht gedeckten Kosten anteilig zu tragen. Kündigung und Aufhebung der Gemeinschaft In dem Vertrag über die Gemeinschaft sollen die Partner nach Möglichkeit auch vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Partners und die Aufhebung der Gemeinschaft zulässig sind. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, daß jeder Partner seine Mitwirkung unter Einhaltung einer angemessenen Frist (ein Monat dürfte ausreichend sein) kündigen kann, sofern nicht dadurch der gemeinsame Vertragszweck gefährdet wird oder der Kündigung wichtige gesellschaftliche Interessen entgegenstehen. Der ausscheidende Partner kann die Auszahlung seines Anteils verlangen. Die Frist zur Auszahlung muß so bemessen sein, daß die Fortführung der Gemeinschaft nicht gefährdet wird. Für die Berechnung des Anteils des Ausscheidenden sollte die Vermögenslage der Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebend sein. Die Gemeinschaft endet grundsätzlich mit der Erreichung des vertraglich bestimmten Zwecks. Die Partner können aber auch einen anderen Zeitpunkt vereinbaren, insbesondere sollte es auch zulässig sein, die Gemeinschaft durch gemeinsamen Beschluß der Partner aufzulösen. Im Falle der Beendigung ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen. Dabei sollte von den Partnern eine Einigung über die Teilung von Schaden angestrebt werden. Erst dann, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, sollten die Sachen verwertet werden; der erzielte Erlös ist zu teilen. Können bei Beendigung der Gemeinschaft die Verbindlichkeiten aus dem verbleibenden Vermögen nicht gedeckt werden, so sollten die Partner im Verhältnis ihrer Anteile gemeinschaftlich zur Erfüllung der Verbindlichkeiten verpflichtet sein. (Der in „Staat und Recht“ 1965. Heft 12, S. 2033 ff. veröffent-lic+ite Beitrag von Osterland erschien erst nach Abschluß dieser Arbeit und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden.) beanstanden ist und auch neues Vorbringen der Parteien keine Änderung der Entscheidung herbeizuführen vermag. 5. Hat das erstinstanzliche Gericht im Eheverfahren zugleich au di über Ansprüche gern. § 13 EheVerfO entschieden. so hat das Rechtsmittelgericht im Verfahren auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung auch dann, wenn diese nur hinsichtlich des Scheidungsausspruchs begehrt wird und dieser nicht zu beanstanden ist, zu prüfen, ob hinsichtlich der übrigen Ansprüche die Voraussetzungen des § 114 ZPO vorliegen. OG, Urt. vom 12. August 1965 - 1 ZzF 22 65. Die Parteien haben im Jahre 1931 die Ehe geschlossen. Sie sind beide 55 Jahre alt. Die aus der Ehe. hervorgegangenen drei Kinder sind bereits volljährig. Der Kläger hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 450 MDN. Die Verklagte bezieht eine Invalidenrente von monatlich 129 MDN. Im Februar 1961 beantragte der Kläger die Ehescheidung. Diese Klage nahm er wieder zurück. Wenige Wochen später verließ er zusammen mit einer Frau S. die Deutsche Demokratische Republik 26;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 26 (NJ DDR 1966, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 26 (NJ DDR 1966, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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