Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 11 (NJ DDR 1966, S. 11); tionierten Bestimmungen auch wenn im EG FGB nicht ausdrücklich zu ihnen Stellung genommen wurde geprüft werden, ob sie nicht durch das FGB eine Änderung erfahren haben”. Ausgleich der Mehraufwendungen des erziehungsberechtigtcn Elternteils Eine sehr interessante Frage hat Bell aufgeworfen, als sie vorschlug, dem geschiedenen erziehungsberech-tigten Elternteil für Mehraufwendungen bei der Betreuung der Kinder eine Entschädigung zu zahlen**. Leider bleibt bei ihrem Vorschlag offen, weshalb die Entschädigung nur dem geschiedenen Erziehungsberechtigten, nicht jedoch der unverheirateten Mutter zugute kommen soll. Entsprechend der Konzeption des Gesetzes, die materielle Lage von Kindern unverheirateter Eltern derjenigen von Kindern aus geschiedenen Ehen soweit als möglich anzugleichen, wäre aber eine unterschiedliche Behandlung nur dann möglich, wenn es ähnlich wie bei der Regelung des Erziehungsrechts schwerwiegende Gründe dafür gäbe. Das ist aber hier nicht der Fall. Man muß deshalb den Vorschlag von Bell auf alle diejenigen Fälle erweitern, in denen Kinder nicht von beiden Eltern erzogen werden. Zur Begründung ihres Vorschlags führt Bell zunächst aus, daß durch den für die Betreuung und Erziehung des Kindes erforderlichen Zeitaufwand die Qualifizierungsmöglichkeiten des Erziehungsberechtigten und da-, mit seine Aussichten auf ein höheres Arbeitseinkommen beeinträchtigt werden. Das hat zwar eine gewisse Berechtigung, soweit es sich um eine erziehungsberechtigte Frau handelt, gilt aber beim gegenwärtigen Stand unserer gesellschaftlichen Entwicklung in nahezu gleichem Umfange für verheiratete Mütter. Gegenwärtig nehmen alleinstehende Mütter zumindest in gleichem Umfange wie verheiratete Mütter Qualifizierungsmöglichkeiten wahr. Überwiegend geben die letzteren sogar für mehrere Jahre jede Berufstätigkeit auf, wenn die Kinder eingeschult worden sind. Bell weist ferner darauf hin, daß durch die Anschaffung von Küchengeräten und Waschmaschinen der erhöhte Freizeitaufwand für die Betreuung der Kinder reduziert werden kann. Das ist der Grund, weshalb § 39 Abs. 2 bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens den nach der Scheidung allein erziehungs-berechtigten Ehegatten bevorzugt und ihm dadurch weitgehend den Stand erhält, der bei der Auflösung der Ehe erreicht war. Eine weitere Verbesserung zu Lasten des durch diese Art der Teilung ohnehin mit erheblichen Neuanschaffungen belasteten Unterhaltspflichtigen*4 dürfte kaum zu rechtfertigen sein. Die Berechnung des monatlichen Stundenaufwandes des Erziehungsberechtigten deutet darauf hin, daß Bell über die beiden bereits erörterten Erwägungen hinaus auch eine materielle Vergütung für die „Freizeiteinbuße“ anstrebt22 23. Hier ist kein Raum, ausführlich auf den Begriff, die Rolle und die Funktion der Freizeit in der sozialistischen Gesellschaft einzugehen. Sicher ist jedoch, daß die meisten Bürger unserer Republik es als wichtigen Bestandteil ihrer arbeitsfreien Zeit ansehen, sich aktiv ihrer Familie, insbesondere der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu widmen. Anders könnte man nicht die Tatsache erklären, daß sich die Scheidungsverfahren mehren, in denen Vater 22 Z. B. die §§ 844. 845 und 953 BGB. , 23 Bell, „Entschädigung des geschiedenen erziehungsbereehtig-ten Elternteils für Mehraufwendungen bei der Betreuung der Kinder", NJ 1965 S. 457 f. 2t Vgl. hierz.u Wolff, a. a. O. 25 Dieser Vorschlag setzt den alleinstehenden Erziehungs- berechtigten dem Erzieher fremder Kinder gleich, der dafür entlohnt wird. Er läßt den qualitativen Unterschied beider Er- zieher unberücksichtigt. und Mutier, Mann und £rau gleichermaßen ernsthaft und verantwortungsbewußt das elterliche Erziehungsrecht für sich begehren. Schließlich weist Bell darauf hin, daß durch kurzfristige Erkrankungen der Kinder dem Erziehungsberechtigten erhebliche Lohneinbußen erwachsen können, die in einer vollständigen Familie durch den Verdienst des anderen Ehegatten teilweise ausgeglichen werden. In dieser Hinsicht gab es in der Tat eine Lücke im Entwurf des FGB. Sie wurde unter Berücksichtigung der Diskussion durch die Ergänzung in § 22 Abs. 1 Satz 2 geschlossen, wonach eine Erhöhung des Unterhalts für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr auch für kurze Zeitabschnitte zulässig ist, wenn diese Kinder bei Erkrankung der Pflege durch den erzie-hungsberechtigten Elternteil bedürfen. Diese Regelung gilt nicht nur für die Kinder aus geschiedenen Ehen, sondern auch für die Kinder unverheirateter Mütter und für die bei anderen Erziehungsberechtigten (Großmutter, Vormund usw.) lebenden Kinder. Feststellung der Vaterschaft Hansen halte vorgeschlagen, an die Stelle der generellen gesetzlichen Empfängniszeit eine individuelle gesetzliche Empfängniszeit, die aus einer Tabelle entnommen werden müßte, zu setzen20 25 *. Abgesehen davon, daß die Tabellenwerte stets dann versagen, wenn irgendwelche medizinischen Besonderheiten vorliegen als Beispiel sollen hier nur die Kinder von diabetischen Müttern genannt werden , müssen die Tabellen, um exakt zu sein, bereits bei normaler Schwangerschaft derartig viele Merkmale berücksichtigen, daß ihre Handhabung medizinische Spezialkenntnisse voraussetzen und damit mit der notwendigen Klarheit eines Gesetzes unvereinbar sein würde. In der Fachdiskussion spielte ferner die Frage eine erhebliche Rolle, ob nicht die Feststellung der Vaterschaft zu einem Unrecht führt, wenn zwei Männer mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Erzeuger in Frage kommen27. Zweifellos führt in diesen wenigen Fällen28 das Gesetz zu einer für den Verklagten unbefriedigenden Lösung. Das muß aber, solange der positive Vaterschaftsnachweis noch nicht möglich ist, hier ebenso hingenommen werden wie bei der Ehelichkeitsanfechtung. Eine andere Regelung sowohl der Vorschlag, beide Männer anteilig zum Unterhalt zu verpflichten, als auch die Verweigerung einer Vaterschaftsfeststellung würde eine Verletzung des Art. 33 der Verfassung, wonach außereheliche Geburt nicht zum Nachteil gereichen darf, zur Folge haben. * Schon die Behandlung dieser wenigen Vorschläge, die nur einen verschwindenden Bruchteil der oben genannten Gesamtzahl darstellen, zeigt, welche Qualität die Diskussion erreichte und wie sie selbst dann dazu beitrug, das Gesetz zu vervollkommnen, weiterzuentwik-keln oder zumindest zu präzisieren, wenn am Ende dem Vorschlag nicht gefolgt werden konnte. In der bis zum Inkrafttreten des FGB verbleibenden Zeit kommt es vor allem darauf an, daß sich die in der Rechtspflege tätigen Juristen durch einen systematischen Vergleich des Entwurfs und des Gesetzes mit jeder einzelnen für ihre Arbeit wichtigen Änderung selbst vertraut machen. 26 Hansen, „Probleme der Vaterschaftsfeststellung“, NJ 1965 S. 455 f. 27 vgl. Ansorg, „Weitere Probleme der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern“. NJ 1965 S. 247: Hansen, a. a. O.; Dürwald / Prokop, „Probleme der Wahrheitsfindung bei der Vaterschaftsfeststellung“, NJ 1965 S. 701 fl. 28 Die Neufassung des § 54 Abs. 2 reduziert sie auf die absolut unaufklärbaren Verfahren: vgl. dazu auch Dürwald / Prokop, a. a. O. i a;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zur Anwendung. Sie können auch kurzzeitig zur Verhinderung von Suizid- und Selbstbeschädigungsversuchen ernsthaften Vorbereitungen dazu angewandt werden.

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