Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 10

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 10 (NJ DDR 1966, S. 10); die Möglichkeit eines Schuldausspruchs vorgesehen werden sollte. Dabei mußte vor allem Klarheit über den Schuldbegriff erreicht werden, der unstreitig weder mit dem Schuldbegriff des Strafrechts noch mit dem des Zivilrechts identisch sein konnte14. Erst die Klärung dieser Grundfrage hätte es ermöglicht, das Maß des Verschuldens, das zu einem Schuldausspruch führen sollte, zu bestimmen. Wesentliche Merkmale des eherech tüchen Schuldbegriffs würden etwa die Vorwerfbarkeit, die Pflichtwidrigkeit und die Kausalität für die Zerrüttung der Ehe sein müssen. In der Praxis der Scheidungsverfahren ist es sicherlich nicht allzu schwer, vorwerfbare Pflichtwidrigkeiten eines oder beider Ehegatten festzustellen und zu kritisieren. Das geschieht bereits bei richtiger Handhabung des §8 EheVO in der gegenwärtigen Gerichtspraxis und wird bei genauer Beachtung der Forderungen des § 24 FGB noch mehr zur Gerichtspraxis werden. Anders sieht es jedoch mit der Feststellung der Kausalität zwischen diesem Verhalten und der Zerrüttung der Ehe aus. „Ziehen wir in Betracht, daß es sich um intime Beziehungen und seelische Vorgänge handelt, in denen sich oftmals nicht einmal die Personen auskennen, die sie durchleben , bewegt sich das Urteil einer dritten Person (des Richters) hierbei notwendig auf der Oberfläche der Erscheinungen.“15 Es bleibt offen, ob die festgestellte vorwerfbare Pflichtwidrigkeit, die nach den Feststellungen des Gerichts möglicherweise als Ursache oder Mitursache in Frage kommt, nicht ihrerseits Folge einer Pflichtwidrigkeit des anderen Ehegatten oder vielleicht sogar Ausdruck und Ergebnis der bereits vorhandenen Ehezerrüttung ist. Es ergibt sich also, daß die Einführung eines Schuldausspruchs unter Beibehaltung des Zerrüttungsprinzips zur Wiederbelebung alles dessen führen würde, was vor der Beseitigung des Verschuldensprinzips die Gerichte davon ablenkte, zum Kern der Sache, nämlich der Frage, ob die Ehe zerrüttet ist oder nicht, vorzustoßen, ohne andererseits dem Anliegen von Wolff wirklich gerecht werden zu können16. Etwas anders steht es jedoch mit der Regelung des Erziehungsrechts und des Unterhalts der Ehegatten nach der Scheidung sowie mit der Entscheidung über die Ehewohnung. Auswirkung der Ehescheidung auf das Erziehungsrecht Sind die Eltern zur Ausübung des Erziehungsrechts in gleicher Weise geeignet, dann muß mit Rücksicht auf die Vorbereitung der Kinder zu einem späteren verantwortungsbewußten Verhalten zur Ehe und Familie (§ 42 Abs. 3) bei der gerichtlichen Entscheidung über das Erziehungsrecht ausschlaggebend sein, ob bei einem Ehegatten ein vorwerfbar pflichtwidriges Verhalten festgestellt wo"rden ist. Dazu bedarf es keines Schuldausspruchs, weil für diese Entscheidung allein das Verhalten in einer Krisensituation in der Ehe interessiert, nicht jedoch, ob dieses Verhalten oder eine andere Ursache die Ehe zerrüttete. Die Neufassung des § 25 Abs. 2 ist das Ergebnis dieser Überlegungen. Auswirkung der Ehescheidung auf den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten Bisweilen werden im Scheidungsverfahren solche Pflichtwidrigkeiten des einen geschiedenen Ehegatten festgestellt, daß es mit den Grundsätzen der sozialisti- 14 Wolffs Hinweis (a. a. O., S. 418) auf § 51 FGB konnte dabei nicht weiterhelfen, weil hier eine Übereinstimmung mit dem strafrechtlichen Verschulden, meist sogar die gleichzeitige Erfüllung eines Straftatbestandes gegeben ist. 15 Elias, „Probleme der Neuregelung des tschechoslowakischen Familienrechts“, Staat und Recht 1965, Heft 8. S. 1077 ff. (1083). 16 Vgl. den Formulierungsvorschlag von WolfE, a. a. O., S. 419. sehen Moral unvereinbar wäre, den anderen Ehegatten zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten. Ein solcher Fall wäre z. B. in der Regel gegeben, wenn aus den Gründen des § 18 Abs. 4 (schwerer Verstoß gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten) bis zur Scheidung ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden haben würde17. Die Neufassung des § 29 Abs. 1 trägt diesen Überlegungen von Niethammer16 und Wolff19 Rechnung. , Der Vorschlag, den „Schuldigen“ in gewissen Grenzen auch zur Unterhaltszahlung an den wirtschaftlich selbständigen geschiedenen Ehegatten zu verpflichten, würde die Ehe in gewissem Rahmen wieder zu einem Versorgungsinstitut entwickeln und damit in den Beziehungen zwischen den Ehegatten materielle Motive in den Vordergrund rücken. Er verletzt darüber hinaus das bewährte Prinzip, die Beziehungen zwischen den Ehegatten nach Möglichkeit mit der Scheidung völlig zu beenden. Er ist nicht realisierbar, weil abgesehen von den dargelegten Bedenken nur der Beweis der Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten eines Ehegatten und der Zerrüttung der Ehe eine solche „Geldstrafe“ rechtfertigen würde. Auswirkung der Ehescheidung auf die Eigentumsund Vermögensbeziehungen der Ehegatten Wolff hat ferner die Frage aufgeworfen, inwieweit bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens im Rahmen des § 39 Abs. 2 das Verhalten der geschiedenen Ehegatten zur Ehe berücksichtigt werden muß. Die Gesetzgebungskommission hat hier ebenso wie zur Frage der Unterhaltszahlung an den wirtschaftlich selbständigen Ehegatten die Auffassung vertreten, daß eine Bestrafung durch materielle Nachteile durch Kürzung des an sich zustehenden Anteils abzulehnen ist. Unbeschadet davon bleibt natürlich die Möglichkeit, ungleiche Anteile festzulegen, weil ein Ehegatte zeitweilig nur wenig zur Schaffung des gemeinschaftlichen Vermögens beigetragen hat, weil das gemeinschaftliche Vermögen durch die Begleichung persönlicher Verbindlichkeiten verringert wurde usw. Im übrigen sei darauf aufmerksam gemacht, daß die Aufzählung in § 39 Abs. 2 lediglich beispielhaft ist und damit alle im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum bedeutsamen Besonderheiten der jeweiligen Ehe berücksichtigt werden können. Der Vorschlag von Schietsch, ausdrücklich festzulegen, daß die Realisierung eines Ausgleichsanspruchs, soweit der ausgleichspflichtige geschiedene Ehegatte Mitglied einer sozialistischen Genossenschaft ist, nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen der Vermögensbeziehungen von Genossenschaftsmitgliedern erfolgen kann9, gibt Veranlassung, zum Verhältnis zwischen dem FGB und dem übrigen Recht der DDR Stellung zu nehmen. Wichtig ist eine strenge Unterscheidung zwischen den sanktionierten Normen (z. B. BGB) und den von Organen der DDR erlassenen Vorschriften (z. B. LPG-Gesetz). Die letzteren bleiben, soweit nicht im Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch (EG FGB) eine ausdrückliche anderweitige Regelung erfolgte, unberührt21. Hingegen muß bei den sank- 17 Allerdings muß beachtet werden, daß nicht jeder dieser Fälle nach der Scheidung zur Abweisung des Unterhaltsanspruchs führt. So würde z. B. ein Unterhaltsanspruch doch gegeben sein, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit nach der Scheidung darauf zurückzuführen ist, daß trotz der Pflichtwidrigkeiten das Erziehungsrecht diesem Ehegatten übertragen wurde und er durch die Betreuung der Kinder an der Arbeitsaufnahme gehindert wird. 18 Niethammer, „Zu den Vermögens- und unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nach dem Entwurf des FGB“, Staat und Recht 1965, Heft 7, S. 1070 ff. (1074). 19 NJ 1965 S. 419. 20 NJ 1965 S. 389. 21 Schietsch nennt a. a. O. selbst die Bestimmungen, die bei der Realisierung des Ausgleichsanspruchs die Interessen der Gesellschaft schützen. 10;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 10 (NJ DDR 1966, S. 10) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 10 (NJ DDR 1966, S. 10)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Inhalt beschriebener Zettel, der einer Kreisdienststelle übergeben wurde, von dieser auf der Grundlage des Gesetzes gemäß verwahrt werden.

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