Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 12 (NJ DDR 1966, S. 12); HELMUT HAUSCHILD und HELMUT SCHMIDT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Bedeutung des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch Am 1. April 1966 treten das von der Volkskammer beschlossene Familiengesetzbuch (FGB) und das Einführungsgesetz zum FGB (EGFGB) in Kraft. Das Einführungsgesetz enthält die zur allseitigen Anwendung und Durchsetzung des FGB erforderlichen Vorschriften und damit gleichfalls wichtige Bestimmungen zur Gestaltung der familienrechtlichen Lebensverhältnisse unserer Bürger. Dabei handelt es sich um folgende Komplexe: Übergangsbestimmungen für bestehende und beendete Ehen und die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, Anpassung geltender Gesetze an das FGB, Internationales Familienrecht*, Anerkennung familienrechtlicher Entscheidungen anderer Staaten, Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen, Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen. Im folgenden sollen einige Fragen der UbergäVigs-und Anpassungsregelungen erörtert werden. Übergangsbestimmungen Ab 1. April 1966 gilt das FGB für alle bestehenden Familienrechtsverhältnisse (§ 2 EGFGB). Da es jedoch gegenüber dem geltenden Recht wesentliche Neuregelungen bringt, sind Überleitungsbestimmungen erforderlich. Diese Normen treffen teils absolut verbindliche Regelungen für bestehende familienrechtliche Rechtsverhältnisse, teils wird für einen nur begrenzten Zeitraum den Bürgern die Gestaltung bestimmter Rechtsbeziehungen im Rahmen des Gesetzes ermöglicht, um alsbald klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Das wurde für folgende gesetzliche Regelungen notwendig: Familienname (§ 7 Abs. 1 FGB), Gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (§§ 13, 14 FGB), Ausgleichsanspruch (§ 40 FGB), Unterhaltsregelung (§§ 17 bis 22, 29 bis 33, 81 bis 87 FGB), Wirkungen bisheriger Vaterschaftsfeststellungen und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Ehe geborenen Kindern (§§54 bis 60 FGB). Familienname Bekanntlich gibt es bisher keine Bestimmung, daß bei einer Eheschließung der Name der Frau als gemeinsamer Familienname gewählt werden kann. Das ist nach §7 Abs. 1 FGB zukünftig möglich §3 EGFGB räumt diese Möglichkeit auch für solche Ehen ein, die nach Gründung der Deulschen Demokratischen Republik geschlossen worden sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß in diesen Fällen Kinder nur dann den neuen Fafniliennamen erhalten, wenn sie noch minderjährig sind, weil das Namensrecht an das Erziehungsrecht anknüpft. Das wird aus § 65 Abs. 1 FGB ersichtlich, der die Annahme eines anderen Familiennamens vom Bestehen des Erziehungsrechts abhängig macht. Deshalb war es nicht erforderlich, in § 7 Abs. 1 Satz 2 FGB ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Minderjährigkeit Voraussetzung ist. Die Diskussion zur künftigen Regelung des FGB hat ergeben, daß an einer nachträglichen Namensänderung Vgl. hierzu den Beitrag von Lübchen in diesem Heft. aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit des Personenstands der Bürger und der sich daraus ergebenden vielfältigen Rechtsbeziehungen nur ausnahmsweise ein gesellschaftliches und persönliches Interesse besteht. Deshalb kann nach § 3 EGFGB bei bereits bestehender Ehe eine Änderung des Namens nur auf einen Antrag erfolgen, der bis zum 30. Juni 1966 gestellt sein muß, und sie kann auch nur bei Vorliegen berechtigter Interessen genehmigt werden. Gemeinschaftliches Vermögen Im Gegensatz zur bestehenden gesetzlichen Trennung des ehelichen Vermögens wird nach § 13 FGB künftig mit Ausnahme zulässiger Vereinbarungen und bestimmter Fälle des Vermögenserwerbs in der Ehe gemeinschaftliches Vermögen entstehen. Repräsentative soziologische Untersuchungen im Hinblick auf die Familiengesetzgebung ergaben, daß überwiegend schon jetzt vom Bestehen gemeinschaftlichen Vermögens in der Ehe ausgegangen wird'. Aus diesem Grunde erschien es erforderlich, im EGFGB ausdrücklich zu betonen, daß mit Inkrafttreten des FGB auch das vor diesem Zeitpunkt erworbene Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen wird, obwohl diese Wirkung bereits generell nach § 2 EGFGB eintritt. Insoweit trifft §4 EGFGB keine andere Regelung. Ab-, weichende Vereinbarungen gemäß § 14 FGB können auch in bestehenden Ehen und auch noch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden. Ausgleichsanspruch Damit Ehegatten, die vor Inkrafttreten des FGB die Ehe geschlossen haben, im Falle einer Scheidung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs keine Nachteile erleiden, bestimmt § 5 EGFGB, daß § 40 FGB auch für diese Ehen anzuwenden ist. Wurde jedoch eine Ehe vor Inkrafttreten des FGB geschieden, ohne daß bisher eine Vermögensauseinandersetzung erfolgte, so findet § 39 FGB nur für die Verteilung des Hausrats entsprechende Anwendung. Ein eventueller Ausgleichsanspruch wird in diesen Fällen dagegen ausschließlich nach den aus der Gleichberechtigung von Mann und Frau unmittelbar abgeleiteten Grundsätzen beurteilt und kann spätestens bis zum 31. März 1967 geltend gemacht werden (§6 EGFGB). Unterhaltsregelung Nach § 7 Abs. 1 EGFGB können frühere Unterhaltsurteile oder -Vereinbarungen auf Klage gerichtlich abgeändert werden, wenn der Unterhaltsanspruch nach dem FGB nicht bestehen würde oder wesentlich höher oder niedriger zu bemessen wäre. § 18 Abs. 1 FGB bestimmt, daß eine Unterhaltspflicht bei getrennt lebenden Ehegatten nur besteht, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen Alters, Krankheit, der Erziehung der Kinder oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. § 15 EheVO ging dagegen von der generellen Verpflichtung des Unterhaltsschuldners aus. Liegen die genannten Gründe nicht vor, so kann der zur Leistung von Unterhalt Verpflichtete nach § 7 Abs. 1 EGFGB von seiner Unterhaltspflicht befreit werden. § 7 Abs. 1 Satz 1 EGFGB schafft einen selbständigen gesetzlichen Abänderungsgrund. Im Gegensatz zu § 323 ZPO hat er nicht die Änderung der tatsächlichen Ver- 1 Ehe und Familie in der DDR, Berlin 1965, S. 23 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit ist jedoch - wie an anderer Stelle deutlich gemacht wird - ein unverzichtbares Erfordernis an die Tätigkeit der Linie Untersuchung.

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