Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 755

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 755 (NJ DDR 1966, S. 755); die Rückfallziffer von 1965 untersucht. Dabei zeigt sich, daß die Täter aus 1/63 nur etwa zu einem Viertel zur Rückfallzahl von 1965 beitragen, die von 11/64 zu zwei Vierteln, usw. Das gleiche ergibt sich für 1965. Geht man davon aus, daß die Täterzahl sich annähernd gleichmäßig auf die Quartale verteilt, so ergibt sich die obige Formel. Man kann auch direkt die Zahlen für die Quartale bzw. Monate zugrunde legen; für den Zeitraum 1960 bis 1965 bringt dies wie eine Überprüfung ergeben hat jedoch keinen Gewinn an Genauigkeit. Es liegt auf der Hand, daß die genannte Formel in gleicher Weise für den öffentlichen Tadel und die Geldstrafe anwendbar ist; bei beiden beträgt die Tilgungsfrist auch zwei Jahre.8 Bei der bedingten Verurteilung ist die Tilgungsfrist gleich der Bewährungszeit. Geht man davon aus, daß in der Praxis die häufigste Bewährungszeit ebenfalls zwei Jahre beträgt, so ließe sich die Formel ebenfalls wenn auch mit minderer Genauigkeit anwenden. Für die Freiheitsstrafen ist beim gegenwärtigen Stand der Statistik diese Methode nur sehr beschränkt anwendbar, hier wären weitere Untersuchungen erforderlich. Die so gewonnene Häufigkeitsziffer kann zwar mit denen anderer Strafarten, nicht jedoch mit einer entsprechenden Kennziffer für Ersttäter verglichen werden. Ein solcher Vergleich ist aber methodisch wichtig. Er würde aufdecken, inwiefern strafrechtlich schon einmal zur Verantwortung Gezogene sich hinsichtlich ihrer „kriminellen Anfälligkeit“ von den Ersttätern unterscheiden. Eine unmittelbare Gegenüberstellung der Rückfallhäufigkeit etwa mit der Täterhäufigkeit (1965 = 0,627 %) verbietet sich, weil die Struktur der Straftäter sich von der der Bevölkerung stark unterscheidet. Bei den Straftätern ist der Anteil der Männer überwiegend, auch die Altersstruktur der Straftäter ist wesentlich anders als die der Gesamtbevölkerung. Ausgehend von den Angaben der Täterstatistik, ist deshalb eine Kennziffer zu berechnen, die ich als reduzierte Täterhäufigkeit bezeichne. Sie kennzeichnet die Täterhäufigkeit für eine Personengruppe, die die gleiche Zusammensetzung nach Alter und Geschlecht aufweist wie die Straftäter. Diese Kennziffer wird gewonnen, indem die für die entsprechenden Geschlechts- und Altersgruppen berechneten Belastungsziffern mit Gewichten versehen werden, die dem Anteil dieser Tätergruppen an der Gesamtzahl der Täter entsprechen.9 Die reduzierte Täterhäufigkeit besagt also nichts das sei noch einmal ausdrücklich unterstrichen über die reale Kriminalitätshäufigkeit in der DDR. Sie ist eine Rechengröße, die lediglich für Vergleichszwecke von Bedeutung ist. Praktisch ließe sich die reduzierte Täterhäufigkeit folgendermaßen berechnen10: Altersgruppe u. Geschlecht Täterhäufigkeit auf 100 der Altersgruppe Anteil der Täter der Altersgruppe an allen Tätern (alle Täter = 100) Beitrag zur reduzierten Täterhäufigkeit (%) 14 16 J. M 2.09 4.61 0.10 F 0.22 0.46 0.001 16 18 J. M 4.37 7.63 0.33 F 0.58 0.98 0.01 18 21 J. M 4.24 15.50 0.66 F 0.62 2.24 0,01 21 25 J. M 2.82 17.53 0.50 F 0.47 2.86 0.01 25 40 J. M 1.57 26.33 0.41 F 0.26 4.97 0.01 über 40 J. M 0.39 13.24 0.05 F 0.07 3.77 0.003 Summe - - 2.09 Für das Jahr 1965 ergibt sich bei dieser Berechnungsweise eine reduzierte Täterhäufigkeit von 1,8 Prozent. Die Berechnung der Rückfallhäufigkeit für die Übergabe an gesellschaftliche Rechtspflegeorgane und für die Strafen ohne Freiheitsentzug führt zu interessanten Ergebnissen. Die aus bisherigen Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse bestätigen sich qualitativ. Es zeigt sich, daß im allgemeinen die Rückfallhäufigkeit nach Übergabe an ein gesellschaftliches Rechtspflegeorgan und nach der Anwendung des öffentlichen Tadels am geringsten, nach einer Geldstrafe am höchsten ist. Die bedingte Verurteilung nimmt eine Zwischenstellung ein. Zwischen der Übergabe an ein gesellschaftliches Rechtspflegeorgan und dem öffentlichen Tadel bestehen jedoch keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit. Die Häufigkeitsziffer liegt beim öffentlichen Tadel in einigen Jahren sogar niedriger. Ein zeitlicher Vergleich der einzelnen Jahre zeigt, daß die Rückfallhäufigkeit von 1962 bis 1965 bei allen untersuchten strafrechtlichen Maßnahmen (Übergabe an gesellschaftliche Rechtspflegeorgane und Strafen ohne Freiheitsentzug) eine gleichbleibende Tendenz zeigt. Allerdings gibt es in den einzelnen Jahren teilweise erhebliche Schwankungen. Von Interesse ist schließlich noch der Vergleich mit der reduzierten Täterhäufigkeit. Hier zeigt sich, daß die Rückfallhäufigkeit nach allen strafrechtlichen Maßnahmen noch über der reduzierten Täterhäufigkeit liegt. Das bedeutet, daß die bereits mit einer strafrechtlichen Maßnahme belegten Personen im Durchschnitt häufiger straffällig werden als bisher nicht Bestrafte. Es zeichnet sich jedoch ab, daß an der „unteren Grenze“ bei der Übergabe an gesellschaftliche Rechtspflegeorgane und beim öffentlichen Tadel die beiden Kennziffern sich doch schon bedeutend annähern; hier bestehen keine so starken Unterschiede hinsichtlich der „kriminellen Anfälligkeit“ zwischen strafrechtlich bereits zur Verantwortung Gezogenen und nicht straffällig Gewordenen. 8 Die Zahl der Geldstrafen über 500 MDN, bei denen die Tilgungsfrist drei Jahre beträgt, fällt nicht ins Gewicht. 9 Dabei wird von zwei Annahmen ausgegangen: Erstens wird vorausgesetzt, daß die Struktur der den Konfliktkommissionen übergebenen Tater nach Alter und Geschlecht der durchschnittlichen Struktur aller Täter entspricht: eine gesonderte Bestimmung der Struktur der den Konfliktkommissionen übergebenen Täter läßt die Statistik gegenwärtig nicht zu. Mit Ausnahme der Jugendlichen bis zu 16 Jahren, deren Beitrag zur reduzierten Täterhäufigkeit nicht bedeutend ist, dürfte dies jedoch im wesentlichen zutreffen. Zweitens wird die reduzierte Häufigkeit der Täter, nicht der Ersttäter, bestimmt. Durch den Einfluß der Rückfalltäter wird die erreehnete Zahl geringfügig erhöht, ohne daß das entscheidend ins Gewicht fallen dürfte. 10 Bei der Abfassung des Beispiels wurden Zahlen benutzt, die Lekschas, in: Studien zur Jugendkriminalität, Berlin 1965, S. 36 ff., angegeben hat. In der Publikationsabteilung des Ministerium des Innern erschien kürzlich: Dr. Armin Forker: Kraftfahrzeugdelikte 263 S.; Preis: 6,50 MDN. In der vorliegenden Arbeit werden Delikte an Kraftfahrzeugen in der DDR analysiert und Aspekte der Zurückdrängung dieser Kriminalitätserscheinungen behandelt. Unter dem Begriff Delikte an Kraftfahrzeugen" versteht der Autor den unbefugten Gebrauch und den Diebstahl von Kfz, den Diebstahl von Gegenständen aus Kfz sowie von Kfz-Teilen und die Sachbeschädigung an Kfz. Bei diesen Delikten werden Täterpersönlichkeit, Täterschaft und Teilnahme, Tatort und Tatzeit, angegriffene Gegenstände, Begehungsweise u. a. erörtert. Der Hauptteil des Buches ist der Methodik der Untersuchung in Fällen des unbefugten Gebrauchs und bei anderen Delikten an Kfz gewidmet. Hier werden die Voraussetzungen für die Untersuchung sowie die kriminalistischen Versionen behandelt. In weiteren Abschnitten beschäftigt sich der Autor mit der Organisation der Ermittlungshandlungen, mit den Besonderheiten bei der Bekämpfung von Brennpunkten und mit den Möglichkeiten zur Verhütung der Kfz-Delikte. Im Anhang befindet sich das Beispiel einer Anzeige und eines Untersuchungsplans. Mit seinen zahlreichen Abbildungen und seinem umfangreichen Bildanhang ist das Buch für Staatsanwälte und Richter ein wertvolles Material. 755;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 755 (NJ DDR 1966, S. 755) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 755 (NJ DDR 1966, S. 755)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Feindlich-negative Einstellungen stellen - wie bereits im Abschnitt dargelegt wurde - mit ihrer Eigenschaft als Handlungstendenz die Bereitschaft der betreffenden Bürger zu einem feindlich-negativen Handeln dar.

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