Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 754 (NJ DDR 1966, S. 754); sichtlich der Wirksamkeit strafrechtlicher Maßnahmen.3 4 Die Größen, die zueinander in Beziehung gesetzt werden, sind durch keine objektiven Beziehungen verknüpft, denn der Rückfall tritt in den meisten Fällen vnach Bestrafungen ein, die in vorhergehenden Jahren erfolgten. 3. Es gibt keine Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Strafarten. Um diese Mängel zu vermeiden, wurde nach einem Vorschlag Harrlands die Häufigkeitsberechnung nicht nach Jahren, sondern für größere Zeiträume vorgenommen; wir finden diese Methode in Kriminalitätsanalysen mehrfach. Es werden also die Verurteilungen bzw. sonstigen Maßnahmen eines längeren Zeitraums drei bis fünf Jahre zur Zahl der Rückfälligen im entsprechenden Zeitraum in Beziehung gesetzt/* Diese von Harrland selbst als „behelfsmäßig“ gekennzeichnete Methode gestattet es, verschiedene Strafarten bzw. strafrechtliche Maßnahmen hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit annähernd zu vergleichen. Freilich werden auch diese Zahlen dadurch entstellt, daß der Rückfall besonders bei Freiheitsstrafen erheblich von außerhalb des Intervalls liegenden Vorstrafen abhängt. Darüber hinaus ist es ein schwerwiegender Mangel auch dieser Kennziffer, daß sie Zeitreihen nicht oder nur für sehr große Intervalle zuläßt. Um die Rückfallhäufigkeit möglichst adäquat zu erfassen, ist m. E. eine Kennziffer erforderlich', die angibt, ein wie großer Teil (etwa in Prozent oder auf 10 000) aller Täter bzw. aller mit einer bestimmten strafrechtlichen Maßnahme belegten Täter innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (etwa im Jahr) erneut eine Straftat begeht. Man könnte dies als jährliche Rückfallhäufigkeit bezeichnen. Eine solche Kennziffer würde die Aufstellung von Zeitreihen, den Vergleich strafrechtlicher Maßnahmen untereinander und was ich für wesentlich halte unter bestimmten, noch zu besprechenden Voraussetzungen den Vergleich mit den Ersttätern gestatten. Eine erste theoretische Möglichkeit, um zu einer derartigen Kennziffer zu kommen, bestünde darin, die Gesamtzahl aller in einem bestimmten Zeitraum (etwa im Jahre 1963) mit einer bestimmten strafrechtlichen Maßnahme Belegten zu betrachten und zu untersuchen, wie groß der Anteil derer ist, die nach einer solchen Maßnahme jährlich wieder straffällig werden. Man würde dann eine zahlenmäßige Charakteristik der in verschiedenen Jahren verhängten Maßnahmen erhalten. Diesem Vorteil stehen aber Nachteile gegenüber. Zunächst gestattet die gegenwärtige Kriminalstatistik eine solche Erfassung nicht; das ist auch praktisch nur mit großem Aufwand möglich (es müßte das Jahr der letzten Vorstrafe erfaßt und mit der Strafart korreliert werden). Möglich wäre eine derartige Erhebung, wenn wie Harrland vorgeschlagen hat die Rückfallstatistik auf der Grundlage des Strafregisters geführt würde. Eine entsprechende Umgestaltung des Strafregisters ist jedoch bisher nicht erfolgt. Damit würden auch nicht die von gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen behandelten Straftaten erfaßt werden. Zu prüfen wäre allerdings, ob die Einführung der maschinellen Datenverarbeitung für die nächsten Jahre die Erfass sung entsprechender Angaben gestattet.5 * 3 Es werden mitunter Einwände dagegen erhoben, Rückfallziffern zum Maßstab der Wirksamkeit strafrechtlicher Maßnahmen zu machen. Sicherlich sind sie nicht der einzige Maßstab. Ich halte sie aber für einen sehr wichtigen Maßstab nicht nur deshalb, weil er prinzipiell gut quantitativ faßbar ist, sondern vor allem, weil letztlich die Resultate Zeugnis von den Erfolgen der Rechtspflegeorgane ablegen. 4 Eine solche vergleichende Tabelle findet sich beispielsweise bei Harrland / Stiller, „Entwicklung eines umfassenden Systems der Kriminalitätsvorbeugung in der DDR“, Staat und Recht 1966, Heft 10, S. 1613. Diese Methode schlug Harrland bereits in seiner Dissertation vor (a. a. O., S. 218). 5 vgl. dazu Hegner / Hiller, „Maschinelle Datenverarbeitung in der Kriminalstatistik“, NJ 1966 S. 422 ff. Theoretisch wie praktisch erscheint es deshalb jedenfalls zunächst fruchtbarer, gewissermaßen „von hinten“, d. h. von den jährlichen Rückfallziffern auszugehen. Diese werden gegenwärtig bereits statistisch erfaßt. Harrland schlägt dazu vor, die Zahl der jährlich Rückfälligen zur Gesamtzahl der in dem entsprechenden Jahr „Rückfallfähigen“ in Relation zu setzen.5 Dabei geht er ebenfalls von einer entsprechenden Umgestaltung des Strafregisters aus, die es gestattet, die Zahl der „Rückfallfähigen“ festzustellen. Auch diese Methode wäre abgesehen davon, daß sie der Zukunft Vorbehalten bleibt und nicht für Maßnahmen der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane anwendbar ist besonders bei strafrechtlichen Maßnahmen mit kurzen Tilgungsfristen mit einer nicht unerheblichen Ungenauigkeit behaftet. Dies sei am Beispiel der Maßnahmen gesellschaftlicher Rechtspflegeorgane erläutert: Die Zahl der im Jahre 1965 nach Harrland „Rückfallfähigen“ ist in diesem Falle leicht festzustellen. Das sind alle Personen, die in den Jahren 1963 bis 1965 den Konflikt- bzw. Schiedskommissionen übergeben wurden.7 Der sich so ergebende Prozentsatz wäre aber zu niedrig. Das zeigt sich, wenn wir etwa die Täter betrachten, deren Sache Anfang 1963 sagen wir etwa im Januar 1963 von gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen beraten wurde. Offensichtlich tritt die überwiegende Zahl Rückfälliger von diesen Tätern nicht 1965, sondern 1963 und 1964 auf. Es wäre deshalb sicherlich nicht richtig, sie mit dem gleichen Gewicht in die Berechnung der gesuchten Kennziffer eingehen zu lassen wie etwa die Täter des Jahres 1964. Gleiches gilt für die Täter des Jahres 1965. Hier liegt ebenfalls etwa bei den Tätern, deren Sache im November 1965 vor der Konfliktkommission behandelt wurde die Mehrzahl der Rückfälle außerhalb des Jahres 1965. Offensichtlich müssen also die Zahlen der übergebenen Personen aus den einzelnen Jahren mit Gewichten versehen werden. Für die Bestimmung der Rückfallhäufigkeit für 1965 müßte die Täterzahl von 1964 voll eingesetzt werden; ein binnen Jahresfrist erfolgender Rückfall würde in jedem Falle innerhalb des Jahres 1965 erfolgen. Dagegen zeigt eine eingehendere Betrachtung, daß die Jahre 1963 und 1965 in guter Näherung mit der Hälfte ihrer Täterzahl einzusetzen sind. Als gute Näherung ergäbe sich somit die Formel für die Rückfallhäufigkeit p (65) des Jahres 1965 R (65) p (65) ~ y, N (63) + N (64) + Vs N (65) 2 R (65) N (63) + 2 N (64) + N (65) Dabei bedeutet R (65) die Zahl der Rückfälligen des Jahres 1965 und N (65) die Zahl der Täter für 1965, entsprechend für die Täter der Vorjahre N (64) und N (63). Eine nähere Begründung dieser Formel was die Struktur des Nenners betrifft ergibt sich, wenn man den Jahreszeitraum weiter unterteilt und den Anteil der einzelnen Quartale oder Monate etwa von 1963 für t Harrland, Dissertation, a. a. O S. 214. „Rückfallfähig“ wären alle bestraften oder den Konflikt- bzw. Schiedskommissionen übergebenen Personen, bei denen die strafrechtliche Maßnahme nicht getilgt ist und die sich (soweit Freiheitsstrafe verhängt wurde) in Freiheit befinden. 7 Bei gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen wird von der Statistik bereits jetzt hinsichtlich der statistischen Erfassung des Rückfalls eine zweijährige „Tilgungsfrist“ zugrunde gelegt; d. h., als Rückfall werden nur Handlungen angesehen, die innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach einer Beratung des gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans erfolgten. Dies entspricht auch annähernd dem Zeitraum, in dem noch von einer erzieherischen Wirksamkeit der Beratung gesprochen werden kann. Ich sehe im weiteren von der Ungenauigkeit ab, die sich daraus ergibt, daß die Konflikt- und Schiedskommissionen einige Sachen zurückgeben und in einigen Fällen nicht ordnungsgemäß beraten: diese Fälle sind zahlenmäßig gering. Auch berücksichtige ich nicht die Zeitdifferenz zwischen Übergabe und Beratung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 754 (NJ DDR 1966, S. 754) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 754 (NJ DDR 1966, S. 754)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung. Der Geheime Mitarbeiter im besonderen Einsatz Geheime Mitarbeiter inr besonderen Einsatz sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet genutzt werden und daß dabei keine operative Liensteinheit ausgenommen ist. Das ist ganz im Sinne meiner im Referat.

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