Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 580 (NJ DDR 1966, S. 580); Bei fast allen neugewählten Schöffen besteht eine große Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit in der Rechtsprechung. Die hohe Verantwortung der richterlichen Tätigkeit ist ihnen weitgehend bewußt. Darauf sollte der Vorsitzende einer Straf-, Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtskammer in jeder einzelnen Sache die Zusammenarbeit mit den Schöffen aufbauen. Für den sozialistischen Richter ist das kameradschaftliche Zusammenwirken mit den Schöffen eine wesentliche Form der Verbindung zum Leben und trägt entscheidend zur Herausbildung der Richterpersönlichkeit bei. Die Erfüllung der Aufgaben des gerichtlichen Verfahrens verlangt von Berufsrichtern wie Schöffen ein hohes Maß an Kenntnissen über die wissenschaftliche Menschenführung und eine wissenschaftliche Arbeitsweise. Auch die Schöffen haben die gerichtliche Entscheidung nach wissenschaftlichen Grundsätzen, unter Beachtung der Gesetze und gesellschaftlichen Zusammenhänge zu treffen und tragen mit die Verantwortung dafür. Die Schöffen verfügen jedoch nicht über die Rechtskenntnisse der Berufsrichter. Den neugewählten Schöffen fehlt auch die Erfahrung in der Rechtsprechungspraxis. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe des Vorsitzenden, die Schöffen zu befähigen, in der Gerichtsverhandlung und bei der Urteilsfindung ihrer richterlichen Verantwortung voll gerecht zu werden. Er muß die Schöffen mit den für die jeweilige Sache in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut machen, sie über die Richtlinien und Beschlüsse bzw. zu beachtende Entscheidungen des Obersten Gerichts und über Plenarbeschlüsse und Entscheidungen des Bezirksgerichts informieren. Den Schöffen sollten auch Literaturhinweise gegeben werden, damit sie sich im Selbststudium in die für eine bestimmte Entscheidung bedeutsamen Probleme einarbeiten können. Besonders wichtig ist die gemeinsame Aussprache in Vorbereitung der Gerichtsverhandlung. Hier sollten die Schöffen feinfühlig und ohne Gängelei mit den wesentlichsten Gesichtspunkten des jeweiligen Verfahrens vertraut gemacht werden. Gleichzeitig können die Schöffen ihre Auffassungen darlegen und so dem Vorsitzenden helfen, sich gründlich auf die Leitung der Hauptverhandlung vorzubereiten. Die Zusammenarbeit in Vorbereitung der Verhandlung ist ausschlaggebend dafür, daß die Schöffen aktiv in der Hauptverhandlung auftreten, von ihrem Fragerecht Gebrauch machen und so zur gründlichen Wahrheitserforschung beitragen. Der Vorsitzende sollte sich in seiner Verhandlungsleitung stets auf die Mitarbeit der Schöffen stützen und ihnen Gelegenheit zur Herausarbeitung und Erörterung der Probleme geben. Auch in der Urteilsberatung hat der Vorsitzende die Schöffen anzuleiten. Er darf jedoch keinesfalls die eigenverantwortliche Meinungsbildung der Schöffen beeinflussen. Seine Aufgabe besteht darin, jeden Schöffen zu befähigen, die Ergebnisse' der Verhandlung zu würdigen und sich zu den entscheidenden Fragen eine Meinung zu bilden. Dazu wird es notwendig sein, daß der Vorsitzende die zu entscheidenden Fragen präzis herausstellt und erforderlichenfalls nochmals die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen erläutert. Nach der Abstimmung sollte gemeinsam mit den Schöffen erörtert werden, wie das Urteil aufzubauen ist und welche Probleme und Zusammenhänge in der Urteilsbegründung besonders dargelegt werden müssen. Schöffenarbeit und Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte Die weitere Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses wird wesentlich davon bestimmt, daß die gesellschaftlichen Kräfte differenziert in das Gerichtsverfahren einbe- zogen werden und im Anschluß daran die erforderlichen Maßnahmen zur Erziehung des Täters und zur Überwindung begünstigender Umstände von Rechtsverletzungen selbst in die Wege leiten sowie die Durchführung dieser Maßnahmen kontrollieren. Die Praxis zeigt, daß nicht selten Arbeits- und auch andere gesellschaftliche Kollektive unzureichend darüber informiert sind, welche Aufgaben ihnen obliegen bzw. von ihnen übernommen werden können oder welche Rechte sie haben, wenn ein Angehöriger des Kollektivs eine strafbare Handlung begangen hat. Das kann jedoch weitgehend vermieden werden, wenn sich bereits das Untersuchungsorgan auf die Hilfe der Schöffen im Arbeits- oder Wohnbereich des Rechtsverletzers stützt. Zahlreiche Schöffenkollektive, z. B. im Kraftwerk Lübbenau, in den Leuna-Werken, im Automobilwerk Eisenach, im Kranbau Eberswalde, nehmen bereits erfolgreich an der Vorbereitung der gesellschaftlichen Kräfte auf ihre Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren teil2. Die Schöffen sollten ihre Aufgabe vor allem darin sehen, im Arbeitskollektiv, dem der Beschuldigte angehört, die Auseinandersetzung darüber herbeizuführen, wie es zur Straftat kommen konnte und durch welche Umstände sie begünstigt wurde. Sie können dabei zugleich Wesen und Formen der Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren erläutern, um das betreffende Kollektiv zu befähigen, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine Mitwirkung geboten ist. In diesem Zusammenhang sollten die Schöffen auf die Verpflichtungen hinweisen, die für die gesellschaftlichen Kräfte bei der Erziehung des Rechtsverletzers nach Abschluß der gerichtlichen Verhandlung entstehen, insbesondere, wenn eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu erwarten ist. Derartige Aufgaben können die Schöffen nur lösen, wenn sie von den staatlichen Rechtspflegeorganen rechtzeitig über die betreffende Strafsache informiert werden. Führt das Untersuchungsorgan im Ermittlungsverfahren Aussprachen mit den Werktätigen im Betrieb durch, so sollte es bei der Vorbereitung dieser Aussprachen stets auch mit dem Schöffenkollektiv des Betriebes Zusammenarbeiten. Andernfalls sollte das Kreisgericht das Schöffenkollektiv informieren. Soweit das Gericht nach dem Eröffnungsverfahren Verbindung mit einem Kollektiv aufnimmt, weil sich z. B. neue Aspekte ergeben haben, die das Kollektiv bei früheren Aussprachen nicht berücksichtigen konnte, oder weil die sachdienliche Mitwirkung des Kollektivs am Verfahren noch geklärt werden muß, sollten in der Regel die im Einsatz befindlichen Schöffen unter Anleitung des Vorsitzenden tätig werden. Der Rechtspflegeerlaß nennt als wichtige Methoden der Arbeit der Schöffen, daß sie an der öffentlichen Auswertung von Gerichtsverfahren teilnehmen und in ihrem Wirkungskreis die kollektive Erziehung von Rechtsverletzern und die Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener in das gesellschaftliche Leben unterstützen (Zweiter Teil, Abschn, IV/A, Ziff. 2). Die Schöffenkollektive auch einzelne Schöffen haben vielfach erreicht, daß die Brigade, die Gewerkschaftsgruppe usw. sich gewissenhaft um die Erziehung des Rechtsverletzers bemüht und das sich auch Betriebsleiter, Abteilungsleiter oder Meister um die Entwicklung eines bedingt Verurteilten oder Haftentlassenen kümmern, ihm Aufgaben stellen und keine Nachlässigkeiten dulden. Es hat sich als richtig erwiesen, wenn 2 Vgl. z. B. die 1965 veröffentlichten Broschüren „Rechtsfragen im Blickpunkt des Schöffenkollektivs“, herausgegeben vom Schöffenkollektiv und der BGL der Automobilwerke Eisenach, und „Aus der Tätigkeit der Schöffen des Bezirkes Cottbus“, herausgegeben vom Bezirksvorstand des FDGB und dem Bezirksgericht Cottbus.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 580 (NJ DDR 1966, S. 580) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 580 (NJ DDR 1966, S. 580)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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