Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 581 (NJ DDR 1966, S. 581); auch die Schöffen persönlich Aufgaben zur Erziehung übernehmen und als Mitglieder des jeweiligen Kollektivs mit gutem Beispiel vorangehen. Manche Schöffenkollektive wollen diese Erziehungsaufgaben allein übernehmen. Diese Auffassung ist zu eng und kommt auch dem falschen Bestreben mancher Wirtschaftsfunktionäre und Gewerkschaftsleitungen entgegen, die mit der Rechtspflege zusammenhängenden Fragen den Schöffen oder Mitgliedern der Konfliktkommission zu übertragen. Die Kreisgerichte gehen immer mehr dazu über, den Schöffen bzw. Schöffenkollektiven im Arbeits- oder Wohnbereich die Kontrolle über den Erziehungsprozeß bedingt Verurteilter oder vorzeitig aus der Haft Entlassener zu übertragen. Das hat sich als sehr zweckmäßig und wirkungsvoll erwiesen. Die Schöffen signalisieren, wenn notwendige Maßnahmen versäumt oder nur schleppend durchgeführt werden oder sich im Verhalten des Verurteilten Schwächen zeigen, die u. U. ein Eingreifen des Gerichts erfordern3. Zur Qualifizierung der Schöffen Für die Weiterentwicklung des Systems der Qualifizierung der Schöffen ist zu beachten, daß Grundkenntnisse über das sozialistische Recht und die Rechtspflege heute mehr und mehr zum Wissen vieler Werktätiger gehören. Die Schöffen kennen aus der öffentlichen Diskussion über bedeutsame Gesetzesentwürfe, z. B. über den Rechtspflegeerlaß und das Familiengesetzbuch, auch zahlreiche Einzelregelungen unseres sozialistischen Rechts. Bei den oft schon viele Jahre in ihrer Funktion tätigen Schöffen kommt' hinzu, daß sie sich durch die richterliche Praxis und durch die Schöffenschulung Kenntnisse auf den verschiedensten Rechtsgebieten angeeignet haben und auch anzuwenden wissen. Andererseits sind die Anforderungen an die Rechtspflege gestiegen. Wissenschaftliche Menschenführung und komplexe Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Rechtsverletzungen verlangen gründlichere Kenntnisse der Schöffen. Aus diesen Gründen ist es notwendig, das System der Schöffenschulung- neuzugestalten, ohne die Schöffen dadurch zeitlich mehr zu belasten. Wissensvermittlung an Schöffen bedeutet Vermittlung der Kenntnisse über die Rolle des Rechts in der Gesellschaft und über die Aufgaben der Rechtspflege in populärwissenschaftlicher Form. Die Schöffen müssen befähigt werden, zu den in der Rechtsprechung auftretenden Fragen Stellung zu nehmen. Zugleich sollten ihnen konkrete Rechtskenntnisse vermittelt werden, die sie in der vorbeugenden und propagandistischen Tätigkeit anwenden können. Stärker als bisher sollten die Schöffen Möglichkeiten des Selbststudiums nutzen, um sich das Grundwissen anzueignen. Grundlage dafür kann der „Leitfaden für Schöffen“4 sein, der einen Überblick über das sozialistische Rechtssystem und die Rechtspflege unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben der Schöffen vermittelt. Das Selbststudium sollte mit der Qualifizierung der Schöffen während ihres Einsatzes am Gericht verbunden werden, um die in den Verfahren gewonnenen praktichen Erfahrungen theoretisch zu vertiefen. Die Zeitschrift „Der Schöffe“ könnte sich dann entlastet von der Wiederholung des Grundwissens mehr auf die Erläuterung der Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichts und neuer Gesetze, auf den Erfahrungsaustausch über erfolgreiche Arbeitsmethoden sowie auf die aktuelle Auseinandersetzung mit der westdeutschen Rechtsentwicklung konzentrieren. 3 Vgl. Beyer/WUlamowskl, „Die Aufgaben des Gerichts bei der Sicherung der Wirksamkeit des Strafverfahrens“, NJ 1966 S. 209. 4 Der „Leitfaden für Schöffen“ erscheint ln Kürze Im Staats- verlag der DDR. Die Seminare der Schöffenschulung sollten vor allem dem Erfahrungsaustausch der Schöffen und der Diskussion über die Rechtsprechungspraxis an Hand der Entscheidungen des Obersten Gerichts und der Bezirksund Kreisgerichte dienen. Zentral könnten bestimmte Schulungsthemen empfohlen oder z. B. zur Durchsetzung neuer Gesetze auch angeordnet und dazu Hinweise und Dispositionen zum Selbststudium gegeben werden. Die Seminare könnten zugleich der Konsultation zu den im Selbststudium offen gebliebenen Fragen dienen. Jährlich sollten etwa 8 Seminare zu je zwei Stunden stattfinden. Zu erwägen wäre, ob für die Vorsitzenden der Schöffenaktive und -kollektive und weitere interessierte Schöffen Möglichkeiten- geschaffen werden sollten, ihre Rechtskenntnisse im systematischen Studium in Bildungskursen zu erweitern. Derartige Kurse könnten in den Bezirksstädten in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und der Gesellschaft „Urania“ organisiert werden. Zu prüfen wäre, ob derartige Kurse gemeinsam für Schöffen und Mitglieder .gesellschaftlicher Rechtspflegeorgane durchgeführt werden könnten. Das Lehrprogramm müßte selbstverständlich einem solchen Teilnehmerkreis gerecht werden. Diese Überlegungen zum System der Qualifizierung der Schöffen sollten an den Gerichten diskutiert werden. Die Heranziehung der Schöffen zur Rechtsprechung Gemäß § 68 GVG werden die Schöffen einmal im Jahr an zwölf aufeinander folgenden Tagen zur Rechtsprechung herangezogen. Der zusammenhängende Einsatz hat sich insgesamt bewährt, weil dadurch vor allem die sachkundige Mitwirkung der Schöffen an der Rechtsprechung gesichert wird. Schwierigkeiten ergeben sich insofern, als zwölf Tage nicht ausreichen, um stets die Teilnahme der gleichen Schöffen am Eröffnungsverfahren und an der Hauptverhandlung bzw. an der Aus-söhnungs- und der streitigen Verhandlung im Eheverfahren zu gewährleisten. Der Wechsel der Schöffen bedeutet, daß sich innerhalb eines Verfahrens nochmals zwei Schöffen in die Prozeßmaterialien einarbeiten müssen. Aus diesem Grunde haben verschiedentlich Schöffenaktive und -kollektive vorgeschlagen, den Einsatz der Schöffen auf drei Wochen bei 1'/„jährigem Turnus zu verlängern5 oder die Schöffen für zweimal je eine Woche bzw. zu einzelnen Verfahren heranzuziehen. Eine generelle Rückkehr zum Einsatz der Schöffen in einzelnen Verfahren würde vor allem die gründliche Vorbereitung der Verhandlung und die Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden erschweren und somit die aktive Mitarbeit in der Hauptverhandlung in Frage stellen. Das Kreisgericht kann Schöffen nur ausnahmsweise zu einem bestimmten Verfahren heranziehen, nämlich dann, wenn ein Schöffe mit speziellen Sachkenntnissen des betreffenden Volkswirtschaftsbereichs mitwirken soll, sowie in einzelnen Jugendstrafsachen und Arbeitsrechtsverfahren. Bei den Bezirksgerichten dagegen ist m. E. die Heranziehung besonders sachkundiger Schöffen zu einem bestimmten Verfahren in stärkerem Umfang gerechtfertigt, da hier die Zahl erstinstanzlicher Strafverfahren verhältnismäßig gering ist, jedes Verfahren aber hohe Sachkunde erfordert und manches von ihnen zwei Wochen und länger dauert. In diesen Fällen ist sogar eine Teilung des Schöffeneinsatzes mög- ß Ebenso Keil, Die Mitwirkung der Schöffen der DDR und ihre Arbeitsmethoden bei der Bekämpfung und Verhütung von Strafrechtsverletzungen unter besonderer Berücksichtigung der Leitungstätigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte, unveröffentlichte Dissertation, Leipzig 1965. 581;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 581 (NJ DDR 1966, S. 581) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 581 (NJ DDR 1966, S. 581)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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