Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 657

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 657 (NJ DDR 1965, S. 657); NUMMER 21 JAHRGANG 19 ZEITSCHRIF BERLIN 1965 1.NOVEMBERHEFT SSENSCHAFT Prof. Dr. HANS NATHAN, Direktor des Instituts für Erfinder- und Urheberrecht der Humboldt-Universität Berlin Die Rechtsverhältnisse der Urheber und Erfinder im Rechtssystem der DDR i Wir begrüßen das Gesetz über das Urheberrecht. Mit ihm wurde dem Gebäude der sozialistischen deutschen Gesellschaft, dessen Errichtung die Aufgabe unserer Zeit ist, und dem Gebäude ihres Rechts ein bedeutsamer neuer Baustein eingefügt. Das Gesetz wird eine Grundwahrheit ins Gedächtnis rufen, die angesichts der umfangreichen wirtschaftsorganisatorischen Gesetzgebung dieser Epoche nicht vergessen werden darf: daß „die geistige Formung des Menschen der sozialistischen Gesellschaft“, von der die Präambel des neuen Gesetzes spricht, eine Voraussetzung für den Erfolg auch des Wirtschaftsaufbaus ist. Die Schöpferkraft des Menschen ist umfassend, sie offenbart sich auf jedem Gebiet menschlicher Tätigkeit, und sie wird um so reicher und fruchtbarer, je vielseitiger sie erprobt wird; wer sie in sich aber einseitig ausbildet und in allen anderen Bereichen verkümmern läßt, der wird auch auf seinem Sondergebiet nicht das erreichen, wozu ihn die Vertiefung seiner Schöpferkraft befähigt hätte. Es hat also seinen tiefen Sinn, wenn das neue Gesetz dem Urheberrecht u. a. die Aufgabe stellt, „die Aneignung von Kunst und Wissen durch alle Bürger sowie ihre immer stärker werdende Teilnahme am vielfältigen kulturellen und geistigen Leben“ zu schützen und zu fördern; aber .ein Anwendungsfall jener Erfahrung ist es auch schon, wenn ein anerkanntes Prinzip unserer Nachwuchserziehung von dem jungen Wissenschaftler fordert, für einen längeren Zeitraum auch in der Praxis schöpferisch tätig zu sein. In einem engeren Sinne gewinnt die SchöpferKraft des Menschen rechtliche Relevanz vor allem für zwei Komplexe gesellschaftlicher Verhältnisse: einmal für das Hervorbringen schöpferischer Leistungen auf dem Gebiet der Technik und sodann für die Schöpfung von Werken der Kunst und Literatur sowie von „Sprach-werken“ der Wissenschaft. Der Erlaß des Urheberrechtsgesetzes muß Anlaß geben, bisherige Versäumnisse der sozialistischen Rechtstheorie der DDR aufzuholen und die Diskussion über die Stellung der diese Komplexe regelnden Rechtsmaterien des Erfinder- und Neuererrechts einerseits und des Urheberrechts andererseits sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zum System des sozialistischen Rechts in seiner Gesamtheit einzuleiten. Gleich allen unseren theoretischen Fragen haben auch diese, wie sich zeigen wird, eminente Bedeutung für die praktische Arbeit mit den beide Materien regelnden Gesetzen, zugleich aber auch für deren Weiterentwicklung, die schon vom Tage ihres Erlasses ab im Auge zu haben eine der vornehmsten Pflichten der sozialistischen Rechtswissenschaft und -praxis ist. II Die unbestreitbare Verwandtschaft jener beiden Komplexe gesellschaftlicher Verhältnisse, die auf ihrem übereinstimmenden Ausgangspunkt von einer Emanation der menschlichen Schöpferkraft gegründet ist, hat die juristische Lehre dazu geführt, die auf sie bezüglichen Normen gemeinhin in einem Atem zu nennen: Erfinder- und Urheberrecht. Das mag an der Oberfläche liegen, aber es spiegelt die Überzeugung von der inneren Zusammengehörigkeit beider Materien wider, die schon in der bürgerlichen deutschen Rechtswissenschaft durch die Lehren von Josef Kohler begründet wurde. Dieselbe Auffassung rief in der sowjetischen Rechtswissenschaft eine lebhafte Auseinandersetzung hervor, als sie einige Autoren zu dem Vorschläge ver-anlaßte, die Regelung beider Materien in einem Gesetz zusammenzufassen, das einen für das gesamte Gebiet geltenden Grundsatzteil und besondere Vorschriften für „jede der beiden Spielarten desselben Instituts“ enthalten sollte1. Die hiergegen geführte Polemik* stieß jedoch nicht zum Grundsätzlichen vor, insofern sie es unterließ, die ökonomische Natur der jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse zu untersuchen; sie beschränkte sich darauf, unter grundsätzlicher Anerkennung des gemeinsamen Ausgangspunktes beider Arten gesellschaftlicher Verhältnisse auf die durdi die Besonderheiten der jeweiligen Erscheinungsform menschlicher Schöpferkraft bedingten Unterschiede der juristischen Regelung hinzuweisen, die im Ergebnis so umfassend seien, daß sich für die Annahme eines einheitlichen Instituts des Urheber- und Erfinderrechts „nicht genügend gemeinsame Substanz finden“ lasse3. Diese Methode der Untersuchung des Problems ist offensichtlich im wesentlichen damit zu erklären, daß alle an der Polemik teilnehmenden Autoren in Übereinstimmung mit der traditionellen und ausdrücklich aufrechterhaltenen Systematik des sowjetischen Rechts1 die Zugehörigkeit sowohl des Urheberrechts als auch des Erfinder- und Neuererrechts zum Zivilrecht mehr oder weniger als selbstverständlich unterstellen. Unter diesen Umständen bedarf es 1 So insbesondere B. S. Martynow, Das Urheberrecht in der UdSSR, Moskau 1947, S. 132 ff. (russ.), der sogar einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegte. Ebenso T. A. Faddejewa. Das Urheberrecht nach dem sowjetischen Zivilrecht, Leningrad 1958, S. 4 (russ.). Auch W. J. Jonas, Das Rechtsverhältnis des Erfinders im sowjetischen Zivilrecht, Leningrad 1958. S. 9 (russ.). spricht von den „beiden Zweigen des Urheberrechts“. 2 Sie wurde besonders eingehend geführt von B. S. Anti-monow/E. A. Fleischiz, Erfinderrecht, Berlin 1962. S. 10 ff.; wie diese auch W. X. Serebrowski, Zivilrecht, Bd. IX. Moskau 1944. S. 223 (russ.). 3 B. S. Antimonow / E. A. Fleischiz, a. a. O S. 10. Vgl. Art. 4 und Art. 96 ff., 110 ff. der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR, in: Staat und Recht 1962, Heft 2, S. 359, Heft 3, S. 546, 549. 657;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 657 (NJ DDR 1965, S. 657) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 657 (NJ DDR 1965, S. 657)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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