Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 658

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 658 (NJ DDR 1965, S. 658); natürlich keiner erneuten Untersuchung der ökonomischen Natur der durch beide Materien geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse, weil diese mittels jener Eingruppierung in das Rechtssystem bereits als Ware-Geld-Verhältnisse gekennzeichnet sind. Hier aber liegt der Kern unseres Problems. Die Lösung der Frage nach dem rechtssystematischen Verhältnis beider Materien zueinander erfordert die Beantwortung der Vorfrage, welchem Rechtszweig sie angehören, und die Entwicklung, welche die durch künstlerische und technische Schöpfungen hervorgerufenen gesellschaftlichen Beziehungen auf der Grundlage sozialistischer Produktionsverhältnisse genommen haben und nehmen, verbietet es nach meiner Meinung, sie ohne eine erneute sorgfältige Untersuchung als dem Zivilrecht zugehörige Ware-Geld-Beziehungen anzusprechen, wie es traditionsgemäß bisher auch in der Wissenschaft und Praxis der DDR geschehen ist; auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung habe ich in dieser Zeitschrift be-bereits hingewiesen5. Die Antwort auf jene Vorfrage nach dem maßgebenden Rechtszweig kann die in der sowjetischen Literatur behandelte Streitfrage gegenstandslos machen dann nämlich, wenn sich ergibt, daß es nicht derselbe Rechtszweig ist, dem das Urheberrecht und das Erfinderrecht angehören. Klarheit über die rechtssystematische Stellung beider Materien ist, wie gesagt, von größter praktischer Bedeutung. Bekanntlich kann nur die Zuordnung der einen Komplex gesellschaftlicher Verhältnisse regelnden Normen zu einem bestimmten Rechtszweige Auskunft darüber geben, nach welchen Grundprinzipien, in welchem „Geiste“ die Anwendung, Auslegung und nötigenfalls Ergänzung jener Normen vor sich zu gehen hat. Das Bedürfnis nach einer Klärung dieser Frage ergibt sich vor allem bei der Anwendung des jüngsten der hier behandelten Normenkomplexe, des Neuererrechts, das noch zahlreiche Lücken aufweist; es besteht aber auch bei der Anwendung des Urheberrechts und des Erfinderrechts sowohl wegen der schnellen Entwicklung des sozialistischen Aufbaus, in dessen Ablauf fortwährend neue, vom Gesetz noch nicht erfaßte gesellschaftliche Beziehungen entstehen, als auch wegen der berechtigten Abneigung des sozialistischen Gesetzgebers gegen eine allzu kasuistische und dadurch die Entwicklung hemmende Gesetzgebung. Gerade das neue Gesetz bietet ein charakteristisches Beispiel dieser Tendenz, insofern es die kasuistische Regelung eines wesentlichen Teils der urheberrechtlich relevanten Beziehungen, nämlich des Urhebervertragsrechts, bewußt ablehnt, statt dessen die Parteien grundsätzlich auf die individuelle vertragliche Regelung verweist (§ 39 URG) und zu ihrer Unterstützung hierbei wie auch als subsidiäre Rechtsgrundlage Vertragsmuster in Aussicht stellt. Gerade die Entwicklung dieser Muster (§ 40 URG) aber erfordert volle Klarheit über den Platz des Urheberrechts im Gesamtsystem des sozialistischen Rechts und die sich daraus ergebenden Grundprinzipien, nach denen vom Gesetz nicht berücksichtigte Einzelfragen zu entscheiden sind. Da es bei der hiernach erforderlichen Untersuchung nicht allein um die Stellung des Urheberrechts, sondern zugleich auch um dessen Verhältnis zum Erfinderund Neuererrecht geht, muß zunächst in einiger Breite die rechtssystematische Einordnung der letzteren Materie erörtert werden. III Die vom Erfinderrecht und Neuererrecht geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse sind nicht einheitlich; sie enthalten neben den spezifisch erfinder- und neue- 5 Nathan, „Das Persönlichkeitsrecht“, NJ 1964 S. 744 (Fußnote 17). rerrechtlichen Beziehungen solche, in denen entweder das Element der staatlichen Leitung der gesellschaftlichen Prozesse oder das Element des Zusammenhanges mit dem allgemeinen Prozeß der Produktion und der erweiterten Reproduktion oder schließlich das Element des Warenaustauschs der jeweils ausschlaggebende Faktor ist Beziehungen also, die im ersten Falle durch das Staats- und Verwaltungsrecht, im zweiten Falle durch das Arbeitsrecht, im letzten Falle durch das Zivilrecht-der DDR geregelt werden. Es ist zu prüfen, ob einer dieser drei Rechtszweige bei der Regelung der Gesamtheit der erfinder- und neuererrechtlichen Beziehungen eine so überragende Rolle spielt, daß ihm das gesamte Rechtsgebiet zugeordnet werden kann. 1. Die Tätigkeit der Erfinder und Neuerer in der sozialistischen Gesellschaft ist u. a. dadurch gekennzeichnet, daß sie sich in großem Umfange auf der Grundlage staatlicher Planung und unter staatlicher Leitung vollzieht, die nicht nur, wie in der kapitalistischen Gesellschaft, den Vorgang und die Voraussetzungen der Anerkennung einer Erfindung oder Neuerung als solcher, sondern auch den Prozeß einerseits der Entstehung, andererseits der Realisierung und Nutzung von Erfindungen und Neuerungen bestimmt. Daraus erklärt sich, daß die das Erfinder- und Neuererrecht regelnden Gesetze der DDR eine große Zahl von Normen staats- und verwaltungsrechtlichen Charakters enthalten. Diese Tatsache ist jedoch keine Besonderheit des Erfinder- und Neuererrechts und verleiht diesem nicht das entscheidende Charaktermerkmal. Die Einbeziehung staatsrechtlicher Normen in die Regelung der gesellschaftlichen Verhältnisse ist vielmehr für das gesamte sozialistische Recht charakteristisch und findet sich besonders ausgeprägt auch im Arbeitsrecht, im Bodenrecht, im Recht der Wirtschaftsverträge usw., ohne daß diese Normen die Zugehörigkeit des betreffenden Reqhtszweiges oder Rechtsinstituts zum Staatsrecht bedingen. Diese Erscheinung ist darauf zurückzuT führen, daß der sozialistische Staat eine dem kapitalistischen Staat fremde Funktion besitzt, kraft deren er wirtschaftlich-organisatorische und kulturell-erzieherische Aufgaben zu erfüllen hat und die es unerläßlich macht, für alle gesellschaftlichen Bereiche, in denen diese Funktion wirksam wird, entsprechende Normen vorzusehen. Jedoch wickelt sich ein integrierender Teil der durch das Erfinderrecht und Neuererrecht geregelten Verhältnisse nicht auf dem Boden unmittelbarer staatlicher Weisungen und Leitungsmaßnahmen, sondern entweder im Rahmen von Ware-Geld-Beziehungen oder als Erscheinungsform des gesellschaftlichen Arbeitsprozesses, insbesondere der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit ab, so daß es unrichtig wäre, die von der staatsrechtlichen Regelung erfaßten Beziehungen als den für die rechtssystematische Zuordnung des Rechtsgebiets maßgeblichen Faktor aufzufassen. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob etwa das Erfinderund Neuererrecht dem Rechtszweig Arbeitsrecht zugeordnet werden kann, ist zunächst festzustellen, daß sich heute die Erfindertätigkeit zum größten Teil im Rahmen von Arbeitsrechtsverhältnissen vollzieht, bei denen die Arbeitsaufgabe gerade auf das Hervorbringen von Erfindungen gerichtet ist (eine Erscheinung, die sich entsprechend auch im Urheberrecht findet, vgl. § 20 URG); jedoch besagt das zunächst lediglich, daß die Regelung dieser gesellschaftlichen Verhältnisse Aufgabe sowohl des Erfinderrechts als' auch des Arbeitsrechts ist. Aber auch abgesehen von diesen Fällen vollzieht sich die Tätigkeit der Erfinder und Neuerer in der sozialistischen Gesellschaft grundsätzlich in unmittelba- C58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 658 (NJ DDR 1965, S. 658) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 658 (NJ DDR 1965, S. 658)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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