Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 270 (NJ DDR 1965, S. 270); (2) Für die Bestellung des Vormunds für einen Minderjährigen und die Kontrolle seiner Tätigkeit sind die Organe der Jugendhilfe zuständig. Auswahl des Vormunds § 90 (1) Als Vormund sind in erster Linie Verwandte oder Bürger aus dem engeren Lebenskreis des Minderjährigen zu bestellen, die durch erzieherische Fähigkeiten und ihr eigenes Vorbild in der Lage sind, dem Kind die elterliche Erziehung zu ersetzen. (2) Ist keiner der Angehörigen geeignet, so ist die Person auszuwählen, die nach ihren Eigenschaften und ihren Beziehungen zum Kinde am besten geeignet erscheint, die fehlende elterliche Erziehung zu ersetzen. Nach Möglichkeit sollen hierfür Vorschläge der gesellschaftlichen Organisationen oder Kollektive eingeholt werden. (3) Das Organ der Jugendhilfe kann die Vormundschaft selbst führen. § 91 (1) Findet das Kind Aufnahme in eine Familie, sollen die aufnehmenden Ehegatten gemeinsam als Vormund bestellt werden. In diesem Falle können sie nur gemeinsam Entscheidungen treffen und das Kind vertreten. (2) Ist ein Ehegatte verhindert, so ist der andere berechtigt, die Vormundschaft allein auszuüben. Dauert die Verhinderung voraussichtlich nur kurze Zeit, beschränkt sich diese Berechtigung auf die Vornahme unaufschiebbarer Angelegenheiten. (3) Treten zwischen den Ehegatten Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Vormundschaft auf, hat das Organ der Jugendhilfe auf Antrag die im Interesse des Kindes liegende Entscheidung zu treffen. Rechte und Pflichten des Vormundes § 92 (1) Die Führung der Vormundschaft ist eine ehrenvolle Aufgabe. Der Vormund ist berechtigt und verpflichtet, die sonst den Eltern kraft ihres Erziehungsrechts obliegenden Aufgaben zu erfüllen oder für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Dazu gehören die Erziehung, die Betreuung und die Beaufsichtigung des Kindes, die Wahrnehmung seiner Interessen, die Verwaltung seines Vermögens und seine gesetzliche Vertretung. (2) Der Vormund bedarf bei wichtigen Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes von Bedeutung sind, der Zustimmung des Organs der Jugendhilfe. Der Vormund kann Ansprüche des Kindes im eigenen Namen geltend machen. Eine Unterhaltspflicht des Vormundes besteht nicht. § 93 (1) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Vormund verpflichtet, mit allen an der Erziehung beteiligten Kräften, insbesondere mit der Schule, der Ausbildungsoder Arbeitsstätte und der Jugendorganisation, zusammenzuarbeiten. (2) Das Organ der Jugendhilfe unterstützt die Tätigkeit des Vormundes in allen Angelegenheiten. Dabei muß die persönliche Verantwortung des Vormundes gewahrt bleiben. (3) Ist der Vormund auf Vorschlag einer gesellschaftlichen Organisation oder eines Kollektivs bestellt worden, so ist es auch deren Aufgabe, den Vormund zu unterstützen. In diesem Zusammenhang können sie von ihm Auskunft über die Entwicklung, die Erziehung und die Berufsausbildung des Kindes verlangen. Vermögen des Kindes § 94 (1) Der Vormund hat das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhandene oder später dem Kind zufallende Vermögen zu verzeichnen und die Aufstellung mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Organ der Jugendhilfe einzureichen. (2) Ist das Verzeichnis ungenügend, so ist es auf Antrag des Organs der Jugendhilfe durch das Staatliche Notariat aufzunehmen. § 95 (1) Bei der Verwaltung des Vermögens hat der Vormund stets die Interessen des Kindes zu wahren. (2) Das Organ der Jugendhilfe kann zur Sicherung des Vermögens besondere Anordnungen über dessen Verwaltung und Verwahrung treffen und die Vertretungsbefugnisse in bezug auf das Vermögen einschrämken. (3) Bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung kann dem Vormund vom Organ der Jugendhilfe aus dem Vermögen des Kindes eine angemessene Vergütung bewilligt werden. (4) Für notwendige Aufwendungen im Interesse des Kindes kann der Vormund nach Entscheidung des Organs der Jugendhilfe Ersatz verlangen. Dieser ist, soweit er nicht von einem Unterhaltspflichtigen zu erlangen ist, in erster Linie aus dem Vermögen des Kindes und bei Vermögenslosigkeit aus öffentlichen Mitteln zu leisten. Aufsicht durch das Organ der Jugendhilfe § 96 Ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert oder ein Vormund noch nicht bestellt oder liegt eine Gefährdung des Kindes oder seiner Interessen vor, hat das Organ der Jugendhilfe unverzüglich die im Interesse des Kindes erforderlichen vormundschaftlichen Maßnahmen zu treffen. § 97 (1) Der Vormund ist verpflichtet, dem Organ der Jugendhilfe a) auf Verlangen Auskunft über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen, b) alljährlich über die Entwicklung, die Erziehung, den Gesundheitszustand, die Berufsvorbereitung und Ausbildung des Kindes zu berichten und über die Vermögensverwaltung eine geordnete, mit Belegen versehene Abrechnung vorzulegen. (2) Das Staatliche Notariat ist auf Antrag des Organs der Jugendhilfe verpflichtet, dieses bei der Kontrolle der Vermögensverwaltung und der Klärung vermögensrechtlicher Angelegenheiten des Kindes zu beraten und ihm Amtshilfe zu gewähren. (3) Das Organ der Jugendhilfe kann in geeigneten Fällen gestatten, daß die Berichterstattung mündlich zu Protokoll erfolgt. § 98 Beendigung der Vormundschaft und Entlassung des Vormundes (1) Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegfall der in § 89 für die Anordnung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen. (2) Das Organ der Jugendhilfe kann den Vormund auf seinen Antrag entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es hat den Vormund zu entlassen, wenn dieser 270;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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