Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 610

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 610 (NJ DDR 1964, S. 610); Konflikte gehäuft auf, haben die Gerichte gemeinsam mit den für das jeweilige Territorium zuständigen Wohngebiets- und Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front diese Erscheinungen einzuschätzen und die geeigneten Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu beraten. In Einzelfällen wird sich auch eine unmittelbare Zusammenarbeit der Gerichte mit den Hausgemeinschaften erforderlich machen. Bei der Zusammenarbeit mit den genannten gesellschaftlichen Einrichtungen haben die Gerichte hauptsächlich rechtsaufklärend zu wirken. Besonders den Hausgemeinschaften muß aufgezeigt werden, daß sie sich gegen Rechtsverletzungen, die in ihrem Tätigkeitsbereich auftreten, nicht passiv verhalten dürfen. Es gibt viele gute Beispiele dafür, daß sich die Hausgemeinschaften mit einzelnen ihrer Mitglieder kameradschaftlich auseinandersetzen und sie im Wege erzieherischer Einflußnahme zur Achtung der Gesetze anhalten. Dies ist aber noch keine durchgängige Praxis, insbesondere fehlt es häufig noch an der ideologischen Auseinandersetzung mit Mietschuldnern. Die Hausgemeinschaften müssen deshalb angeleitet werden, die Ursachen von Mietschulden aufzudecken und pflichtvergessenen Mietern ihre vertraglichen Pflichten klarzumachen; Im stärkeren Maße muß auch über die Schöffen eine engere Verbindung zwischen den Gerichten und den Wohngebiets- und Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front geschaffen werden. Das erfordert, daß die Schöffen vom Gericht kontinuierlich über den Stand der Rechtsverwirklichung in ihrem Bereich und über die dabei auftretenden Konflikte orientiert werden. Bei der Durchsetzung des sozialistischen Wohnungsmietrechts sollen die Schöffen den gesellschaftlichen Einrichtungen in den Wohngebieten helfen, ihre erzieherische Wirksamkeit, darunter auch bei der Bekämpfung und Verhütung von Mietrückständen, zu erhöhen. Die Schöffen sollten über ihre Erfahrungen bei der Durchsetzung des sozialistischen-Wohnungsmietrechts in gewissen Zeitabständen in den Wohngebieten Bericht erstatten. Die Gerichte haben dafür zu sorgen, daß den Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front alle in ihrem Bereich wohnhaften Schöffen bekannt sind. Zur erhöhten gesellschaftlichen Einflußnahme auf die Eindämmung der Mietrückstände und zur Überwindung der sonstigen auf dem Gebiet des Wohnungsmietrechts auftretenden Rechtsverletzungen haben die Gerichte die Arbeit mit der Presse zu verbessern. B. Einzelprobleme der gerichtlichen Tätigkeit 1. Die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte Entsprechend der Forderung des Rechtspflegeerlasses haben die Gerichte in die dafür geeigneten Zivilverfahren Werktätige einzubeziehen. Der Teilnahme der Bevölkerung an der Rechtspflege in Mietstreitigkeiten kommt besondere Bedeutung zu, weil diese Konflikte, die einen großen Teil aller Zivilrechtsstreitigkeiten ausmachen, in unmittelbare Lebensbereiche der betreffenden Bürger eingreifen, das Zusammenleben im Wohnbereich beeinflussen und ökonomische Auswirkungen haben. Eine Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte kann jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn bereits bei der Vorbereitung der Verhandlungen unter Beachtung der konkreten Erfordernisse und der bereits vorangegangenen gesellschaftlichen Einwirkung festgelegt wird, welchem Ziel sie vornehmlich dienen soll. Im Vordergrund kann dabei die gründliche Ursachenerforschung und Aufdeckung bestimmter gesellschaftlicher Zusammenhänge, die Erziehung der am Verfahren beteiligten Parteien oder darüber hinaus die Einwirkung auf andere Bürger zur Überwindung einer gesellschaftlich abträglichen Erscheinung stehen. Das Gericht hat die sachdienlichen Erklärungen der gesellschaftlichen Kräfte in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen und sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Bei Mietstreitigkeiten sind in erster Linie Vertreter der Hausgemeinschaften an Verfahren zu beteiligen. Notwendig wird es jedoch in einer Reihe von Fällen auch sein, Vertreter des Wohnbezirks- oder Wohngebietsausschusses der Nationalen Front, der Wohnungskommission, der Kommission für Ordnung und Sicherheit und der Abteilung Wohnungswesen des örtlichen Rates einzubeziehen. Es kann auch angebracht sein, Vertreter von Arbeitskollektiven am Verfahren zu beteiligen. Die Beteiligung der Werktätigen sowie der Vertreter der örtlichen Organe und der gesellschaftlichen Organisationen darf keine Wiederholung der gesellschaftlichen Einflußnahme sein, die bereits vor dem Gerichtsverfahren, z. B. durch die Kommunalen Wohnungsverwaltungen, veranlaßt wurde; sie muß vielmehr darauf aufbauen und auch ihrerseits Wege eröffnen, wie die Erziehungsarbeit weitergeführt werden kann. 2. Die Vorbereitung der Verfahren Das Wesen der den Mietstreitigkeiten zugrunde liegenden Konflikte erfordert eine zügige Bearbeitung. Sie hat unmittelbar nach Eingang der Klagschrift oder des Mahngesuches einzusetzen. Klagverfahren sind so vorzubereiten, daß die Mitwirkung von Werktätigen und von Vertretern staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen zum frühesten Zeitpunkt einsetzen kann. Die Gerichte haben deshalb von den klagenden Parteien zu verlangen, daß sie bereits in der Klagschrift oder unmittelbar nach Widersprucheinlegung gegen einen Zahlungsbefehl die dafür erforderlichen Angaben machen. Dazu gehören insbesondere Auskünfte über die eigenen Bemühungen des Klägers zur Beilegung des Konfliktes sowie darüber, welche gesellschaftlichen Kollektive sich schon mit ihm befaßt haben und wer bereit und in der Lage ist, am gerichtlichen Verfahren zur Erreichung einer hohen gesellschaftlichen Wirksamkeit teilzunehmen. War in der Sache bereits eine Schiedskommission tätig, hat das Gericht deren Unterlagen anzufordern und sie gegebenenfalls zu einer Stellungnahme zu veranlassen. Sachdienlich können die Werktätigen zur Lösung und Auswertung des Konfliktes nur dann beitragen, wenn mit der Einladung bekanntgegeben wird, zu welchen Fragen ihre Stellungnahme erwartet wird und in welcher Weise sie am Verfahren oder seiner Auswertung teilnehmen sollen. Auf diese Weise tritt durch Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte regelmäßig keine Verzögerung in der Bearbeitung der Verfahren ein. Der Forderung nach Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in gerichtliche Mietverfahren steht nicht entgegen, daß ein Teil der Verklagten zum Termin nicht erscheint. Um der Terminsversäumnis entgegenzuwir- t ken, die besonders bei Mietschuldnern noch verhältnismäßig oft zu beobachten ist, ist regelmäßig das persönliche Erscheinen anzuordrjen und in der Ladung auf die Folgen, die das Nichterscheinen nach sich ziehen kann, hinzuweisen. W~nn trotz aller Bemühungen dennoch Mietschuldner vom Termin fernbleiben und eine Entscheidung nach Lage der Akten oder ein Versäumnisurteil ergeht, kann eine Beteiligung gesellschaftlicher Kräfte nützlich sein, weil dadurch die Ursachen der Mietrückstände aufgedeckt oder Möglichkeiten zur erzieherischen Einwirkung auf die Mietschuldner gefunden werden können. 3. Das Erscheinen der Parteien vor Gericht 610;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 610 (NJ DDR 1964, S. 610) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 610 (NJ DDR 1964, S. 610)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die rechtlichen Erfordernis- aus der politisch-operativen Lage zu schaffen und ihre Fähigkeiten zu erweitern, auf streng gesetzlicher Grundlage mit dem Ziel zu handeln, sich dabei stets die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufrechterhaltung der Verbindung zur Zentrale, die Mitführung von operativen Dokumenten und operativ-technischen Mitteln sowie über die Verhaltenslinie bei Konfrontationen mit den feindlichen Abwehrorganen.

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