Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 421 (NJ DDR 1964, S. 421); GERHARD EBERT und HEINZ BURBOTT, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Bekämpfung von Gesetzesverletzungen, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen In einer Reihe von Fragen der Aufsicht der Staatsanwaltschaft über die einheitliche Anwendung und Einhaltung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit (§§ 36 fl. StAG) gibt es zur Zeit mehr oder Weniger große Unklarheiten, die sich auf die Wirksamkeit dieser Tätigkeit der Staatsanwaltschaft hemmend auswirken. Untersuchungen in drei auf dem Gebiet der Gesetzlichkeitsaufsicht fortgeschrittenen Bezirken (Erfurt, Halle, Dresden) ergaben, daß etwa der Hälfte aller Aufsichtsmaßnahmen gern. §§ 36 ff. StAG Sachverhalte zugrunde lagen, die solche Maßnahmen nicht rechtfertigten. So wurde z. B. ein Aufsichtsakt dagegen eingelegt, daß zum Verschließen von Pressefestlosen durch den Herstellerbetrieb minderwertiger Kleber verwendet wurde. Eine Los Verkäuferin konnte dadurch Lose öffnen, die Gewinne herausnehmen und die übrigen Lose wieder unbemerkt verschließen und verkaufen. In einem anderen Falle wurde gern. § 41 StAG ein Untersuchungsverlangen an einen Stadtrat mit dem Ziel gestellt, den Lebenswandel einer Angestellten zu untersuchen. Letztere hatte sich mit einer Studentin angefreundet, die finanziell den Lebensstil ihrer Freundin nicht mithalten konnte und darum einen Gelddiebstahl begangen hatte. Es ist somit notwendig, den Gegenstand der Gesetzlichkeitsaufsicht wissenschaftlich herauszuarbeiten, zumal die bisherigen Veröffentlichungen zu dieser Frage u. E. nicht den Kern treffen, sondern bei äußeren Erscheinungen stehenbleiben*. Wir wollen hier nicht den Versuch einer Gegenstandsbestimmung machen, sondern uns auf die Probleme konzentrieren, die mit der Kriminalitätsbekämpfung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Funktion der Gesetzlichkeitsaufsicht nach den §§ 36 ff. StAG Die Gesetzlichkeitsaufsicht nach den §§ 36 ff. StAG ist vorrangig für die Aufdeckung und Beseitigung solcher Gesetzesverletzungen einzusetzen, die die Begehung von Straftaten unmittelbar begünstigen bzw. erst ermöglichen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen ist der als Leiter des Ermittlungsverfahrens tätige Staatsanwalt verantwortlich. Die Verantwortung für die Leitung des Ermittlungsverfahrens und für die Aufdeckung und Beseitigung solcher Gesetzesverletzungen liegt somit in einer Hand. Damit wird auch die oft geforderte, aber nur in Ansätzen verwirklichte komplexe Gesetzlichkeitsaufsicht gesichert. Die im Zusammenhang mit Strafverfahren festgestellten Gesetzesv.erletzungen stehen nicht alle in einem gleichen Verhältnis zur Straftat. Nach ihrem inneren Zusammenhang mit der Straftat lassen sie sich unterscheiden in Gesetzesverletzungen, die 1. die auf die Straftatbegehung gerichtete Willensbildung mitbestimmten, 2. die Tatbegehung selbst begünstigten, t 3. nach Bekanntwerden der Tat außerhalb des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Täter begangen werden, 4. im Ermittlungsverfahren, bekanntwerden, jedoch keine innere Beziehung zu einer Straftat haben, und in 5. Verletzungen der Strafprozeßordnung durch die Untersuchungsorgane. i Vgl. Wunsch .Lehmann Sei fart/Bahrt. „Grundfragen der Konzeption- der Allgemeinen Aufsicht der Staatsanwaltschaft“, NJ 1963 S. 18 ff. und S. 42 ff. Von besonderer Bedeutung für die Gesetzlichkeitsaufsicht nach den §§ 36 ff. StAG sind jene Gesetzesverletzungen, die für die auf die Straftatbegehung gerichtete Willensbildung mitbestimmend waren bzw. die Tatbegehung begünstigten, da deren Beseitigung ein wichtiger Beitrag für die Vorbeugung ist. Diese Erkenntnis hat sich noch nicht überall durchgesetzt, und die Forderung im Programm des VI. Parteitages der SED, vor allem eine vorbeugende Tätigkeit zu entwickeln, Ursachen und Bedingungen, die Verbrechen und Gesetzesverletzungen begünstigen, aufzudecken und zu beseitigen2, wird trotz beachtlicher Fortschritte nicht immer mat der notwendigen Konsequenz verwirklicht. Meinungen, die dahin gehen, daß die Gesetzlichkeitsaufsicht nach den §§ 36 ff. StAG nur eine zusätzliche Arbeit darstelle und lediglich „mehr Papier“ bedeute, zeigen, daß die unmittelbar vorbeugende Funktion dieser Aufsicht im Kampf gegen die Kriminalität noch nicht allgemein erfaßt worden ist. Das äußert sich auch darin, daß z. B. lediglich in jeder 36. zum Staatsanwalt gelangenden Strafsache Maßnahmen nach den §§ 36 ff. StAG getroffen werden. Es ist sicherlich richtig, daß nicht jede Straftat durch Gesetzesverletzungen begünstigt wird. Andererseits beweisen aber erste spezielle Untersuchungen, daß die Aufklärungsarbeit in dieser Hinsicht noch nicht den Anforderungen entspricht. Die Qualifikation des einzelnen Staatsanwalts und seine richtige Einstellung zur Gesetzlichkeitsaufsicht scheinen uns die Ausgangspunkte dafür zu sein, die Arbeit zu verbessern. Entscheidend ist, daß die gesellschaftliche Funktion dieser Aufsicht begriffen wird. Es gibt auch solche Erscheinungen, daß bei der Aufklärung der Straftat zwar umfassend die begünstigenden Umstände festgestellt werden, der Staatsanwalt * aber darauf verzichtet, zu prüfen, inwieweit Gesetzesverletzungen vorliegen. Dies geschieht aus der Auffassung heraus, daß es ja gleich sei, als was man die begünstigenden Umstände qualifiziere, entscheidend sei doch ihre Beseitigung. Dem kann man nicht folgen. Gesetzesverletzungen liegen in der Regel Pflichtverletzungen zugrunde, an die sich wiederum bestimmte rechtlich-erzieherische Konsequenzen knüpfen, wie evtl, disziplinarische, ordnungsstrafrechtliche oder materielle Verantwortlichkeit. Kein Staatsanwalt hat darum das Recht, auf die ihm gesetzlich übertragenen Pflichten und maximalen Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung auf Rechtsverletzer zu verzichten. Die Gesetzesverletzungen, die nach Bekanntwerden der Straftat gegenüber den Tätern begangen wurden, sind in der Regel arbeitsrechtlichen Charakters und bestehen in der unbegründeten fristlosen Entlassung, der Kündigung ohne Zustimmung des Amtes für Arbeit in Fällen des § 35 GBA usw. In derartigen Fällen ist für die Gesetzlichkeitsaufsicht nach den §§ 36 ff. StAG u. E. kein Raum, da hier der Rechtsweg gegeben ist und der Staatsanwalt von seinem Antragsrecht gern. § 154 GBA Gebrauch machen muß, wenn es notwendig ist. Unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung eines Menschen, gegen den ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sollte in derartigen Fällen vom Antragsrecht Gebrauch gemacht werden, wenn der Betroffene selbst a Vgl. Das 'Programm des Sozialismus und die geschichtliche Aufgabe der SED, Berlin 196, S. 359. 421;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 421 (NJ DDR 1964, S. 421) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 421 (NJ DDR 1964, S. 421)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaft -Vollzuges in Erfahrung zu bringen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen. Das anfangs stark ausgeprägte Informationsverlangen der Mitarbeiter der Ständigen Vertretung versuchten erneut, ihre Befugnisse zu überschreiten und insbesondere von Inhaftierten Informationen über Details der Straf- tat, über über Mittäter aus der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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