Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 422 (NJ DDR 1964, S. 422); di ihm zustehenden Rechtsmittel nicht in Anspruch nimmt. Dies sollte geschehen, um künftig gleichartigen Rechtsverletzungen vorzubeugen, aber auch, um den Erziehungsprozeß beim Täter dadurch positiv zu beeinflussen, daß ihm am eigenen Beispiel die sozialistische Gerechtigkeit demonstriert wird, durch die ihm trotz seiner Verfehlung seine Rechte staatlich garantiert werden. Deshalb dürfen auch derartige während des Strafverfahrens bekanntwerdende Rechtsverletzungen keinesfalls unterschätzt oder gar ignoriert werden. Dies trifft auch auf andere in diese Gruppe fallende Gesetzesverletzungen, wie z. B. unberechtigte Wohnungsräumung u. ä., zu. Die Gesetzesverletzungen, die zwar im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntwerden, zu einer Straftat direkt jedoch keine Beziehung haben, sind dessenungeachtet ebenfalls im Wege der Gesetzlichkeitsaufsicht nach den §§ 36 ff. St AG zu beseitigen. Denn ,.aus Erfahrung wissen wir, daß die kleinste Unkorrektheit und Ungesetzlichkeit letzten Endes zu groben Verstößen gegen die Gesetze und in extremen Fällen zum Verbrechen führen kann. Das bedeutet, daß in allen Bereichen Ordnung und Sicherheit herrschen müssen“3. Dabei ist es eine völlig andere Frage, ob der Staatsanwalt die Sache selbst bearbeitet oder sie dem zuständigen Leiter übergibt, der für die Einhaltung der Gesetzlichkeit in seinem Verantwortungsbereich zu sorgen hat. Verletzungen der Strafprozeßordnung durch die Untersuchungsorgane sind nicht mit Mitteln der Gesetzlichkeitsaufsicht zu rügen und zu beseitigen; eine derartige Praxis ist fehlerhaft. In diesen Fällen hat der Staatsanwalt seine Pflichten aus den §§ 95 ff. StPO wahrzunehmen und mittels Weisungen die Gesetzlichkeit wiederherzustellen. Die Eigenverantwortung anderer Organe beachten und fördern Bisher wurde die Auffassung vertreten, für die Aufdeckung und Beseitigung von Gesetzesverletzungen sei ausschließlich der Staatsanwalt zuständig und das Untersuchungsorgan habe Gesetzesverletzungen oder Anhaltspunkte dafür, auch wenn sie die Straftat unmittelbar begünstigten, lediglich dem Staatsanwalt zur weiteren Bearbeitung mitzuteilen, ohne selbst die Beseitigung zu veranlassen. Die dazu von Seif art4 vertretene Auffassung ist u. E. die einzig richtige, weil sie der Forderung des Rechtspflegeerlasses entspricht. Wir meinen allerdings, daß in der künftigen StPO die diesbezüglichen Rechte der Untersuchungsorgane konkreter als zur Zeit in § 3 StPO ausgestaltet werden sollten. Das bezieht sich auch auf die rechtlichen Möglichkeiten der Untersuchungsorgane und der Staatsanwaltschaft zur Beseitigung von begünstigenden Bedingungen, die keine Gesetzesverlelzungen darstellen. Auch in dieser Hinsicht sollte es die neue StPO allen Staats- und Wirtschaftsorganen, Betrieben usw. zur Pflicht machen, entsprechenden Forderungen der Strafverfolgungsorgane nachzukommen. Augenblicklich kann sich auch der Staatsanwalt bei der Beseitigung solcher begünstigenden Bedingungen nur auf § 3 StPO stützen. Sofern die Straftat auch noch durch Gesetzes Verletzungen begünstigt wurde, sollte die Beseitigung der keine Gesetzesverletzung darstellenden begünstigenden Umstände mit im Aufsichtsakt gefordert werden, allerdings ohne Bezugnahme auf Bestimmungen des VIII. Abschnitts des Staatsanwaltschaftsgesetzes. Die vorgenannten Gesichtspunkte müssen in allen Ermittlungsverfahren Anwendung f inden, unabhängig davon, ob diese durch Anklage oder Einstellung enden. 3 Vgl. Streit, „Die neuen Aufgaben der Staatsanwaltschaft erfordern einen neuen Arbeitsstil!“. NJ 1963 s. 418. 4 Seifart, „Kriminalitälfbeltämpfung im Bauwesen und Gesetz- liehkeitsaufsicht“, NJ 1964 S. 364. Aber auch im Verhältnis zu den anderen Staats- und Wirtschaftsorganen, zu Betriebsleitern usw. ist davon auszugehen, daß jedes Staats- und Wirtschaftsorgan in seinem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit selbst verantwortlich ist. Werden Staats- und Wirtschaftsorgane usw. mit der Untersuchung von Gesetzesverletzungen beauftragt, so haben sie eigenverantwortlich die zur Aufdeckung, Beseitigung und Vorbeugung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Eine entsprechende Orientierung muß deshalb auch Bestandteil des Untersuchungsverlangens sein. Dieser Grundsatz hat auch Gültigkeit für die Zusammenarbeit mit den speziellen Kontrollorganen wie Brandschutzorganen, Hygieneinspektionen usw. Sie sind keine Hilfsorgane des Staatsanwalts, sondern haben eigenverantwortlich auf speziellen Gebieten die Einhaltung der sozialitischen Gesetzlichkeit zu sichern5. Wo zur Beseitigung bzw. Vorbeugung von Gesetzesverletzungen von solchen Organen bereits Maßnahmen getroffen wurden (Auflagen usw.), sind Aufsichtsmaßnahmen nicht notwendig. Ist das nicht der Fall, dann dürfen solche Maßnahmen nicht durch Aufsichtsmaßnahmen ersetzt werden. Der Staatsanwalt hat vielmehr darauf Einfluß zu nehmen, daß diese Organe Gesetzesverletzungen eigenverantwortlich beseitigen. Inhalt und Form der Aufsichtsakte Über die inhaltlichen Anforderungen, die an die Aufsichtsakte zu stellen sind, bestehen noch erhebliche Unklarheiten. Die Gesetzesverletzungen auf staatsrechtlichem Gebiet werden vielfach unterschätzt, weil die gesellschaftliche Funktion und Bedeutung dieser Bestimmungen für die Organisierung und Festigung sozialistischer Verhältnisse und damit für die Zurück-drängung der Kriminalität nicht völlig klar ist. Auch ist theoretisch nicht klar, daß jede Gesetzesverletzung auf ein konkretes menschliches Handeln zurückzuführen ist und dieses Handeln maßgeblich von der Einsicht des Handelnden in die gesellschaftlichen Zusammenhänge und Erfordernisse bestimmt wird. Die teilweise in den Aufsichtsakten erhobenen Forderungen bzw. Empfehlungen zur Beseitigung der Gesetzesverletzungen sind zumeist auf technisch-organisatorische Veränderungen gerichtet und berücksichtigen ungenügend, daß die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit auf die Veränderung des Bewußtseins gerichtet ist und der Gestaltung neuer Beziehungen zwischen den Menschen dienen muß. Verzichtet der Staatsanwalt auf die Organisierung der ideologischen Auseinandersetzung im Bereich des Rechtsverletzers, so überläßt er die gegenseitige Erziehung dem Selbstlauf, statt sie zu fördern. Der Protest und andere geeignete Maßnahmen Der Protest muß folgende Punkte enthalten: 1. Angabe der konkret verletzten Bestimmung. 2. Darlegungen darüber, wer die Gesetzesverlelzung begangen hat und inwieweit er dafür verantwortlich ist. S 3. Darlegungen über die konkrete Handlung, durch die eine Geseires Verletzung begangen wurde, über die Ursachen und begünstigenden Bedingungen. 4. Hinweise auf die Folgen oder möglichen Folgen der Gesetzesverletzung (z. B. Zusammenhang mit der Straftat). 5. Angabe der Beweismittel. f, Hinweise darauf, ob und inwieweit die disziplinarische, materielle oder ordnungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu prüfen ist, bzw. Stellung entsprechender Anträge. S vgl. hierzu Wunsch u. a. a. O., S. 47. 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 422 (NJ DDR 1964, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 422 (NJ DDR 1964, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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