Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 118 (NJ DDR 1964, S. 118); Volksbeisitzer, die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen sowie die Teilnahme gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger an den Prozessen als wahrhaft demokratische Grundlage der Rechtsprechung2. Die Mitwirkung von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern stellt einen Teil der umfassenden Bewegung von Staat und Gesellschaft zur Überwindung der Kriminalität dar. Dabei wird an das Leninsche Erbe angeknüpft. In der jetzigen Etappe des umfassenden Aufbaus des Kommunismus sind große gesellschaftliche Wirkungsmöglichkeiten im Kampf gegen die Kriminalität vorhanden. Die gesetzliche Regelung ist im Art. 15 der Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und Autonomen Republiken von 1958 und im Art. 41 der Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken von 1958 enthalten. Während Art. 15 der Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung die Möglichkeit zuläßt, daß Vertreter gesellschaftlicher Organisationen als gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger in Strafverfahren auftreten können, legt Art. 41 der Grundlagen des Strafverfahrens fest, daß die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger vom Geridit durch Beschluß zugelassen werden müssen. Ihre Stellung und ihre konkreten Rechte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind durch die Strafprozeßordnungen der einzelnen Unionsrepubliken geregelt3. Zur Delegierung von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern Im Art. 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der RSFSR ist bei der Delegierung von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern nur von gesellschaftlichen Organisationen die Rede. Die Praxis kennt jedoch auch die Delegierung durch Kollektive der Werktätigen, wie Galperin/Poloskow schreiben.4 Welche gesellschaftlichen Organisationen ihre Vertreter als gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger beauftragen können, ist gesetzlich nicht geregelt. In einem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 16. Dezember 1961 wird festgestellt, daß zu den Organisationen, die gesellschaftliche Vertreter stellen dürfen, die Gewerkschaften, die Jugendorganisationen, die Genossenschaftsvereinigungen, die Sportorganisationen und andere freiwillige, Organisationen gehören5. Auch der Modus der Delegierung der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger ist in den Strafprozeßordnungen der Unionsrepubliken nicht festgelegt. Einige sowjetische Rechtswissenschaftler vertreten die Ansicht, daß über die Teilnahme eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers möglichst in Versammlungen der Mitglieder der betreffenden Organisation diskutiert werden muß und daß eine Delegierung nur durch die Leitung der Organisation fehlerhaft ist6. Das Oberste Gericht der UdSSR stellt jedoch in dem bereits angeführten Beschluß vom 16. Dezember 1961 fest, daß die gewählten Leitungen die gesellschaftlichen Organisationen vertreten und daß deshalb die Delegierung nicht stets auf allgemeinen Versammlungen der gesellschaftlichen Organisationen erfolgen muß. Eine anderweitige Entscheidung stelle eine unbegründete Schmälerung der 2 Programm und Statut der KPdSU, Berlin 1961, S. 100. 3 vgl. z. B. Art. 250 StPO der RSFSR. 4 I. M. Galperin/F. A. Poioskow, Die Teilnahme der Öffentlichkeit am sowjetischen Strafprozeß, Moskau 1961, S. 80 (russ.). 5 vgl. Bulletin des Obersten Gerichts der UdSSR 1962, Nr. 5, S. 29 (russ.). 6 vgl. W. S. Nikolajew, Der gesellschaftliche Ankläger und der gesellschaftliche Verteidiger im Sowjetgericht“, in: Sowjetstaat und Öffentlichkeit unter den Bedingungen des entfalteten Aufbaus des Kommunismus, Moskau 1962, S. 440 (russ.); I. B. Michajlowskaja, Gericht und Öffentlichkeit im Sowjetstaat, Moskau I960, S. 21 (russ.). Rechte der gesellschaftlichen Organisationen und ihrer demokratisch gewählten Leitungen dar. Art. 128 StPO der RSFSR macht es den Untersuchungsorganen zur Pflicht, zur Aufdeckung der Verbrechen (z. B. bei der Fahndung nach dem Täter und bei der Feststellung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen, die die Begehung der Verbrechen begünstigten) in weitgehendem Maße die Hilfe der Öffentlichkeit in Anspruch zu nehmen. So ist die entsprechende gesellschaftliche Organisation über die Straftat meist orientiert und kann aus eigener Initiative einen Vertreter zur Gerichtsverhandlung entsenden. Auch der Staatsanwalt hat das Recht, der Organisation vorzuschlagen, einen Vertreter zu delegieren. Nach RachunowJ beschränkt sich sein Vorschlagsrecht jedoch auf einen gesellschaftlichen Ankläger, da es unlogisch sei, wenn der Staatsanwalt auf der einen Seite die Anklage vertritt und zum anderen die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Verteidigers organisiert. Rachunow bezieht sich dabei auf die Anweisung Nr. 43 des Generalstaatsanwalts der UdSSR vom 20 Juli 19587 8 9, in der die Aufgaben des Staatsanwalts bei der Unterstützung des gesellschaftlichen Anklägers dargelegt sind, während vo’n einem gesellschaftlichen Verteidiger nichts gesagt ist. Die gleiche Meinung vertritt auch Nikolajew. Der Staatsanwalt hat vor allem die Pflicht, bei den Verfahren mit großer gesellschaftlicher Bedeutung die entsprechende gesellschaftliche Organisation anzuregen, einen gesellschaftlichen Ankläger zu stellen. Über die Möglichkeit, daß die Richter die gesellschaftlichen Organisationen über die Straftat und ihre Zusammenhänge informieren und die Benennung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger anregen, gibt es in der sowjetischen Literatur verschiedene Meinungen. Nikolajew meint, daß dieses Verfahren nicht richtig sei, da der Richter in Vorbereitung der Verhandlung verpflichtet ist, sein Verhältnis zur Anklage und Verteidigung zu erarbeiten, und sich nicht in die Position der Anklage oder Verteidigung drängen lassen darf. Galperin/Poloskow bringen demgegenüber zum Ausdruck, daß der Vortrag des Richters vor dem Kollektiv über die Frage der Beteiligung von gesellschaftlichem Ankläger und Verteidiger nicht gegen das Prinzip der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit verstößt. Er kann und darf jedoch keine Ausführungen zu Fragen machen, die entsprechend dem Gesetz nur der Untersuchung durch das Gericht in der Hauptverhandlung unterliegen.10. Rachunow verweist auf den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 19. Dezember 195911, in dem den Gerichten empfohlen wird, die gesellschaftlichen Organisationen über ihre Rechte und über die Ordnung der Teilnahme von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern an der Gerichtsverhandlung zu unterrichten. Der Richter sollte also nicht konkret die Entsendung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers anregen, sondern die gesellschaftlichen Organisationen über ihre Möglichkeiten hierzu aufklären. Rachunow schließt nicht aus, daß sich auch der Geschädigte und der Angeklagte an die gesellschaftlichen Organisationen mit der Bitte, einen gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger zu stellen, wenden können. Er warnt jedoch die gesellschaftlichen Organisationen davor, hier leichtgläubig zu sein und sich nur auf die 7 R. D. Rachunow. Die Teilnehmer der Strafprozeßtätigkeit nach sowjetischem Recht, Moskau 1961, S. 228 (russ.). 8 Sozialistische Gesetzlichkeit 1959, Nr. 9, S. 18 (russ.). 9 a. a. O., S. 442. 10 a. a. O., S. 82. 11 Bulletin des Obersten Gerichts der UdSSR 1960, Nr. 1, S. 11 (russ.). 118;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 118 (NJ DDR 1964, S. 118) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 118 (NJ DDR 1964, S. 118)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht umfassend voraussehbaren Realisierungsbedingungen und Wirkungen ein sofortiges Handeln der Organe Staatssicherheit zur Unterbindung tatsächlicher oder möglicher Gefahrenmomente für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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