Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 377 (NJ DDR 1963, S. 377); Klarheit über das Ausmaß der Von den Sittlichkeitsverbrechen allgemein ausgehenden Gefahr für die Entwicklung sozialistischer und damit zutiefst menschlicher Beziehungen zwischen den Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik verschafft hat. In welch geringem Maße sich das Kreisgericht die aus der Programmatischen Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates und den Rechtspflegebeschlüssen des Staatsrates resultierende Verpflichtung zu allseitiger und genauer Sachverhaltsaufklärung und umfassender Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Verhaltens des Angeklagten bewußt gemacht, wie ungenügend es damit seine Aufgabe, auch im vorliegenden Fall die sozialistische Gesetzlichkeit durchzusetzen, erfaßt hat, ergibt sich schon daraus, daß es weder Ausmaß noch Art der Gewalthandlungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung richtig geklärt hat. Es beschränkt sich darauf, festzustellen, der Angeklagte habe nach Abwehr der ersten „Handgreiflichkeiten“ die Zeugin auf das Sofa „gelegt“, um mit ihr den Beischlaf auszuüben, und dann, als ihm die Geschädigte Widerstand entgegensetzte und schrie, auf sie mehrmals eingeschlagen. Diese Feststellungen entsprechen auch den durch das Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesenen Ergebnissen der Beweisaufnahme. Das beruht darauf, daß das Kreisgericht weder auf den Angeklagten noch auf die als Zeugin gehörte Geschädigte eingewirkt hat, um sie zur Darstellung der für die richtige Einschätzung der Straftat bedeutsamen Einzelheiten anzuhalten, obwohl unter Berücksichtigung der exakten Tatschilderungen im Ermittlungsverfahren hierzu alle Veranlassung bestanden hat. Nach seiner im Verlaufe der polizeilichen Vernehmung am 10. Juni 1962 gemachten Aussage hat der Angeklagte die Geschädigte nach Austausch von Zärtlichkeiten auf eine Sitzbank gelegt und versucht, sie am Geschlechtsteil zu berühren. Als sich die Geschädigte dies verbat, aufstand und so auch den Angeklagten zum Aufstehen zwang, hat er sie auf sein Sofa geworfen, mit Gewalt ein Knie zwischen ihre Beine gedrückt und trotz Gegenwehr die Geschädigte mit der Hand am Geschlechtsteil berührt, bevor er mehrfach auf sie einschlug. Diese Aussage wird durch den Inhalt des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten vom 19. Juni 1962 vollinhaltlich bestätigt. Trotz dieser alle wesentlichen Einzelheiten umfassenden Tatschilderung hat es das Kreisgericht in der Hauptverhandlung bei der im Urteil wiedergegebenen summarischen Tatdarstellung durch Angeklagten und Zeugin bewenden lassen, ohne durch Vorhalte auf eine umfassende Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Damit hat es sich selbst die Möglichkeit genommen, die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung des Angeklagten umfassend zu prüfen, und deshalb wichtige Anhaltspunkte für die Einschätzung des Umfanges ihrer Strafwürdigkeit außer acht gelassen. Erweist sich die mit der Schilderung der Geschädigten im Ermittlungsverfahren übereinstimmende Tatdarstellung des Angeklagten während der polizeilichen Vernehmung als richtig, dann muß davon ausgegangen werden, daß seine Tat nicht nur als versuchte Notzucht im Sinne von § 177 StGB anzusehen ist, sondern zugleich tateinheitlich den Tatbestand der vollendeten gewaltsamen Unzucht nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erfüllt. In diesem Falle handelt es sich um einen sog. qualifizierten Versuch, dessen Gefährlichkeit maßgeblich durch den Umstand mitbestimmt wird, daß er gleichzeitig ein anderes, und zwar vollendetes Verbrechen einschließt. Darf daran bei der Einschätzung des Grades der von der konkreten versuchten Handlung ausgehenden Gefahr für das jeweilige Angriffsobjekt schon ganz allgemein nicht vorbeigegangen werden, so kommt dieser Tatsache aber bei Anwendung der für die Bestrafung wegen Versuchs geltenden Vorschriften des StGB noch besondere rechtliche Bedeutung zu. Das Kreisgericht hat übrigens mit höchst oberflächlicher und einseitiger, ausschließlich auf die Person des Angeklagten abgesteilter Begründung unter Anwendung der im Falle einer Bestrafung wegen Versuchs mit § 44 StGB eingeräumten Strafmilderungsmöglichkeit gegen den Angeklagten eine unter der Mindestgrenze des § 177 Abs. 1 StGB liegende Zuchthausstrafe von vier Monaten ausgeworfen, diese gemäß § 21 StGB in eine sechsmonatige Gefängnisstrafe umgewandelt und sodann auf bedingte Verurteilung nach § 1 StEG erkannt. Handelt es sich aber wie fehlerhaft nicht aufgeklärt beim Notzuchtversuch des Angeklagten um einen in der oben dargelegten Weise qualifizierten Versuch, dann ist wegen des in der Versuchshandlung eingeschlossenen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB die dort vorgeschriebene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus verwirkt. Hinsichtlich dieser Strafe liegen, da das Verbrechen der gewaltsamen Unzucht vollendet wurde, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 44 StGB nicht vor, so daß sich schon hieraus eine Einschränkung der Anwendbarkeit der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB ergibt. Diese Strafmilderungsmöglichkeit findet ihre Grenze in der vom Gesetz für das tateinheitlich vollendete Verbrechen festgelegten Mindeststrafe. Das Kreisgericht hätte dann auch unter Berücksichtigung des § 44 StGB wegen des durch die Vollendung gewaltsamer Unzucht qualifizierten Notzuchtversuchs immer auf eine Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erkennen müssen, so daß wenn es nicht die sowohl im § 176 als auch im § 177 StGB vorgesehenen mildernden Umstände als gegeben angesehen hätte schon aus diesem Grunde die nur bei Gefängnisstrafen zulässige bedingte Verurteilung ausgeschlossen war. Die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, hat das Kreisgericht aber überhaupt nicht untersucht. In keinem Fall aber war es gerechtfertigt auch wenn davon auszugehen ist, daß der Angeklagte nicht zugleich der gewaltsamen Unzucht schuldig ist , den Angeklagten bedingt, also zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug, zu verurteilen. Notzucht und gewaltsame Unzucht stehen in besonders krassem Widerspruch zu den Anschauungen der sozialistischen Gesellschaft über die auf gegenseitiger Zuneigung und Achtung sowie auf der freien Willensentschließung der Partner beruhenden Beziehungen zwischen Mann und Frau. Sie sind die schwersten und moralisch verwerflichsten Angriffe auf die Unverletzlichkeit der geschlechtlichen Freiheit der Frau. Deshalb sind sie wie im übrigen auch die weiteren gegen die geschlechtliche Freiheit der Frau gerichteten sowie die moralisch saubere sittliche Entwicklung und Erziehung der Jugend gefährdenden Sittlichkeitsverbrechen grundsätzlich als schwere, die Belange der Gesellschaft in hohem Maße verletzende Straftaten anzusehen, bei deren Bekämpfung die Erziehungsfunktion der Strafe hinter ihrer Repressivwirkung zurücktritt und im Interesse des Schutzes der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Rechte jedes einzelnen Bürgers die Freiheitsstrafe als die härteste staatliche Zwangsmaßnahme Anwendung finden muß*. Auf die Notwendigkeit, den Schutz der Gesellschaft und der einzelnen Bürger gegen derartige Angriffe zu gewährleisten, ist in den Rechtspflegebeschlüssen des Staatsrates nachdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus hat der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik in seiner Rede vor dem Nationalkongreß im Juni 1962 unter Hervorhebung von * Vgl. hierzu auch OG, Urt. vom 20. November 1962 3 Zst III 37/62 - in NJ 1963 S. 153 ff. 377;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 377 (NJ DDR 1963, S. 377) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 377 (NJ DDR 1963, S. 377)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung zur Durcliführung der Untersuchungshaft - und der Gemeinsamen Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X