Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 376 (NJ DDR 1963, S. 376); nicht der Forderung der Wahrung der Rechte der Bürger, wenn sie nur die Möglichkeit der Gegenvorstellungen haben, ohne eine wirkliche Nachprüfung des Sachverhalts und der Richtigkeit der ausgesprochenen Entscheidungen durchsetzen zu können. Deshalb müssen Wege gesucht werden, diese ungünstigen Auswirkungen zu verhindern. De lege ferenda sollte die Beschwerdemöglichkeit eingeführt werden, die bei getrennter Aktenführung das Verfahren selbst nicht aufzuhalten braucht. Bis dahin sollte nur in wirklich dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. In jedem Falle muß eine einmal erlassene einstweilige Anordnung in der vorbereitenden oder streitigen Verhandlung noch einmal erörtert werden können, wobei das Gericht dann auf Grund der ergänzenden Darstellung der anderen Seite den Beschluß mit Rückwirkung abändern kann. Für den Rechtsanwalt gilt, daß er seinerseits eine solche Entscheidung ebenfalls nur in dringenden Fällen beantragt und darauf achtet, daß die Rechte der anderen Partei nicht durch die ungenügende Form des Verfahrens beeinträchtigt werden. Qualifizierung auch für das Eheverfahren Eine wirkliche Verbesserung der Qualität der Eheverfahren in Richtung einer gründlichen und überzeugenden Arbeitsweise erfordert von allen beteiligten Juristen große Anstrengungen. Dieses Ziel ist nur durch eine weitere Qualifizierung zu erreichen, die in erster Linie auf den Gebieten liegen muß, die bei der Entscheidung und Behandlung von Ehesachen neben den Rechtsfragen berührt werden. In Ehesachen werden von uns Kenntnisse auf soziologischem, psychologischem und pädagogischem Gebiet verlangt. Auch die speziellen medizinischen Fragen dürfen uns nicht unbekannt sein. In gleichem Maße wie für die Richter gilt auch für die Rechtsanwälte die Forderung des Ministers der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, sich solche theoretischen Grundlagen für eine wissenschaftliche Führung der Menschen anzueignen, wie sie z. B. die sozialistische Pädagogik und Psychologie bieten, „daß sie von allen Seiten her in die Zusammenhänge unserer sozialistischen gesellschaftlichen Entwicklung eindringen“3. Vor allem aber ist eine gründliche wissenschaftliche Erforschung der Ursachen der Ehezerrüttung erforderlich. Nur die allgemeine Kenntnis dieser Ursachen gibt die Möglichkeit, alle gesellschaftlichen Kräfte richtig zu ihrer Beseitigung einzusetzen. Diese Forschungsarbeit ist nicht allein Sache der Richter und Rechtsanwälte; diese bedürfen der Hilfe der Soziologen, Psychologen, Pädagogen und Mediziner. Wir Juristen verfügen aber in den Eheverfahren über die Erfahrungen und das Material, aus denen diese Ursachen festgestellt und verallgemeinert werden können. Eine Auswertung der gerichtlichen Verfahren für eine Verallgemeinerung hat aber nur dann einen Sinn, wenn die Verfahren immer so gründlich geführt werden, daß die Ursachen der Ehezerrüttung deutlich erkennbar werden. 3 a. a. o., s. 35. dtechtsprackuHCf Strafrecht §§ 176, 177, 44 StGB. 1. Zur Strafzumessung bei Sexualdelikten (hier: Notzucht und gewaltsame Unzucht). 2. Erfüllt der Versuch eines Verbrechens zugleich voll den Tatbestand eines anderen Verbrechens (z. B. versuchte Notzucht den Tatbestand der gewaltsamen Unzucht), liegt also ein sog. qualifizierter Versuch vor, dann findet die Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB ihre Grenze in der vom Gesetz für das zugleich vollendete Verbrechen festgelegten Mindeststrafe. OG, Urt. vom 2. April 1963 2 Zst III 9/63. Das Kreisgericht hat den Angeklagten am 12. Juli 1962 wegen versuchter Notzucht (§§ 177 Abs. 1, 43 StGB) bedingt zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: Der 1933 geborene Angeklagte ist Küchenleiter im Bezirkskrankenhaus. Er hat in seinem Beruf stets gut gearbeitet, so daß er als Aktivist und verschiedentlich mit Geldprämien ausgezeichnet wurde. Er übt die Funktion eines Arbeitsschutzobmannes aus und hat sich mehrfach an der fachlichen Weiterbildung seiner Kollegen sowie am NAW beteiligt. Am 10. Juni 1962 lernte der Angeklagte in einer HO-Gaststätte in G., die er gegen 0.30 Uhr aufsuchte, beim Tanzen die ihm bis dahin unbekannt gewesene Frau H. kennen. Er lud sie an die Bar und, als ihm dort erklärt wurde, daß Gaststättenschluß sei, in seine nahegelegene Wohnung ein. Die Zeugin, welcher der Angeklagte dabei vorschlug, noch etwas zu trinken, leistete der Einladung Folge. In der Wohnung kam es zum Austausch von Zärtlichkeiten, wobei der Angeklagte, der von vornherein das Ziel verfolgte, mit Frau H. in geschlechtliche Beziehungen zu treten, „handgreiflich“ werden wollte. Die Zeugin setzte sich zur Wehr, worauf der Angeklagte sie auf ein Sofa legte, um sie, unter Anwendung von Körperkraft zur Überwindung ihres Widerstandes, zum Beischlaf zu mißbrauchen. Als dann die Zeugin zu schreien begann, den Angeklagten wegzuschieben versuchte und ihn zugleich heftig an den Haaren zog, hielt er ihr zunächst den Mund zu und schlug, als dies erfolglos blieb, der Zeugin mehrmals ins Gesicht. Die Schläge hatten eine Nasenbeinfraktur mit starker Blutung sowie Prellungen an der Stirn und an der Kieferpartie zur Folge. Als der Angeklagte die starke Blutung bemerkte, ließ er von der Geschädigten ab und war ihr sodann bei der Säuberung des Gesichts behilflich. Zur Bestimmung von Strafart und Höhe führt das Kreisgericht lediglich an, daß die nach den Vorschriften des § 44 StGB auf das Mindestmaß von vier Monaten herabzusetzende Strafe aus § 177 StGB nach Umwandlung in eine sechsmonatige Gefängnisstrafe „unter Würdigung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat“ nach § 1 StEG bedingt auszusprechen sei, nachdem es an anderer Stelle zur Begründung der weitestgehenden Ausschöpfung der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB hervorgehoben hat, daß der Angeklagte bisher noch nicht bestraft worden und seine gesamte Entwicklung positiv verlaufen ist. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat mit der Rüge ungenügender Sachaufklärung und unrichtiger Gesetzesanwendung, insbesondere des § 1 StEG, zuungunsten des Angeklagten die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat der Vorschrift des § 200 StPO zuwider den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und war deshalb nicht in der Lage, die Handlung des Angeklagten rechtlich richtig einzuschätzen. Vor allem aber hat es verkannt, in welch hohem Maße diese Handlung die Durchsetzung der verfassungsmäßig garantierten Gleichberechtigung der Frau als Grundprinzip sozialistischen Zusammenlebens und das daraus folgende Prinzip der Unverletzlichkeit ihrer geschlechtlichen Freiheit gefährdet. Das ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß es sich nicht ausreichend 376;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 376 (NJ DDR 1963, S. 376) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 376 (NJ DDR 1963, S. 376)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend, ständig vervollkommnet und weiter ausgeprägt werden muß. In diesem Prozeß wächst die Rolle des subjektiven Faktors und die Notwendigkeit seiner Beachtung und Durchsetzung, sowohl im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X