Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 203 (NJ DDR 1963, S. 203); Tendenzen in der Rechtspflege genährt, die von einem „Nachziehen“ unseres Rechts und den schon erwähnten Selbstlauftheorien ausgehen. In den Grundsätzen zum Entwurf des Staatsratserlasses wird das sozialistische Recht wie folgt charakterisiert: „Das sozialistische Recht ist ein wichtiges Instrument unseres Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren und das sozialistische Zusammenleben der Menschen, die Beziehungen der Bürger zueinander und zu ihrem Staat zu regeln. Sein Inhalt, seine Gestaltung und seine richtige Anwendung verleihen den objektiv wirkenden Gesetzmäßigkeiten Ausdruck, fördern das Bewußtsein dieser Gesetzmäßigkeiten durch die Volksmassen und lenken deren Schöpferkraft auf die bewußte Ausnutzung dieser Gesetze. Das Recht wird somit bei der Lösung der wirtschaftlich-organisatorischen und kulturell-erzieherischen Aufgaben des Arbeiter-und-Bauern-Staates, bei der breitesten Entfaltung der sozialistischen Demokratie zu einer großen gestaltenden und mobilisierenden Kraft.“20 Und in bezug auf die jetzt notwendige Rechtsentwicklung wird gesagt: „Die jetzt bestehenden neuen gesellschaftlicken Bedingungen und die Aufgaben beim umfassenden Aufbau des Sozialismus ermöglichen und verlangen die Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsord-’ nung.“21 Bei einer mechanischen Darstellung des Verhältnisses zwischen der Entwicklung der Produktionsverhältnisse und der des Rechts wird seine aktive Rolle bei der Entfaltung der schöpferischen Kräfte unserer Bevölkerung beseitigt und ein Nachhinken des Rechts hinter der Entwicklung postuliert. Durch die Formulierungen bei II. Benjamin, insbesondere durch die Verwendung des Begriffs „Abhängigkeit“, kommt in gewissem Sinne eine vorwiegend passive Beziehung zwischen sozialistischen Produktionsverhältnissen und sozialistischem Recht zum Ausdruck. Das wird auch nicht aufgehoben durch die Berufung auf das Zitat von Marx aus der „Kritik des Gothaer Programms“. Marx behandelt hier die Frage, daß nach der Schaffung sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln bei dem erreichten Stand der Arbeitsproduktivität in der sozialistischen Gesellschaft die Gleichheit noch nicht voll verwirklicht werden kann. Das heißt: Unter sozialistischen Bedingungen kann die Verteilung nur insofern gleich sein, als die Arbeit zum Maßstab genommen wird, woraus das Prinzip resultiert: „Jedem nach seiner Leistung.“ „Das gleiche Recht ist hier daher immer noch dem Prinzip nach das bürgerliche Recht Aber diese Mißstände sind unvermeidbar in der ersten Phase der kommunistischen Gesellschaft, wie sie eben aus der kapitalistischen Gesellschaft nach langen Geburtswehen hervorgegangen ist.“22 Das ist die eine Seite der Sache. Der zitierte Satz: „Das Recht kann nie höher sein als die ökonomische Gestaltung und dadurch bedingte Kulturentwicklung der Gesellschaft“, besagt andererseits, daß das Recht mit der Machtergreifung der Arbeiterklasse und der Vergesellschaftung der Produktionsmittel als Recht des sozialistischen Staates entsprechend dem Entwicklungsstand der Gesellschaft in Richtung auf die Aufhebung aller „bürgerlichen Mißstände“ gerichtet ist. Das Prinzip der Verteilung nach der Leistung wirkt als gewaltiger Hebel zur Entwicklung der Produktivkräfte, zur Freisetzung der schöpferischen Kräfte der sozialistischen Gesellschaft und zur vollen Befreiung jedes ein- 20 NJ 1962 S. 753. 21 a. a. O. Hervorhebung vom Verf. 22 Marx/Engels, Ausgewählte Schriften in zwei Bänden, Bd. II, S. 16/17. zelnen von den Fesseln der Ausbeuterordnung. Durch die Anwendung dieses Prinzips begreifen die Werktätigen den Zusammenhang ihrer Arbeit und ihres persönlichen Lebens mit der Arbeit und dem Leben der ganzen Gesellschaft. Seine konsequente Verwirklichung schafft die Bedingungen für den späteren Übergang zur kommunistischen Gesellschaft, zur Verwirklichung des Prinzips „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen“23. Dann wird- die soziale Gleichheit voll verwirklicht und das „bürgerliche Recht“ ganz überwunden. Als das Wesentliche des bürgerlichen Rechts wird hier seine abstrakte Normativität betrachtet, die der allgemeine Ausdruck der aus den kapitalistischen Verhältnissen folgenden isolierten Individualität ist. „Sie ist der Schirm und die ,Waffe“, mit der die Bourgeoisie unter dem Banner der .Freiheit“ und .Persönlichkeit“ gegen die Überwindung der alten, kapitalistischen Verhältnisse, gegen die Hebung des Menschen zum bewußt gestaltenden Gesellschaftsmitglied den Kampf führt, und damit den Kampf gegen die Durchsetzung des höheren, des sozialistischen Rechts, die Durchbrechung der engen Grenzen gerade dieses beschränkten, weil gesellschaftsblinden bürgerlichen Rechts. Darum kommt dem Kampf um die Aufhebung des bürgerlichen Rechts in der sozialistischen Gesellschaft eine so große Bedeutung zu.“24 25 Die Ursache für die Auffassungen, daß es auch in der Sowjetunion nicht von Anfang an sozialistisches Recht gegeben habe, und für Darlegungen, in denen nach unserer Meinung die aktive Rolle des Rechts nicht mehr hervortritt (und denen hier widersprochen wurde), liegt in einer Abstrahierung der Rechtsentwicklung von der Entwicklung unseres sozialistischen Staates und unserer Gesellschaft. In dem erwähnten Artikel von H. Benjamin heißt es, daß die neuen, sozialistischen Produktionsverhältnisse zur Entwicklung des neuen Arbeitsrechts, des LPG-Rechts usw. führten und daß auch andere Gesetze wie das StEG den sich herausbildenden sozialistischen Verhältnissen entsprachen. Dieses Recht wird als sozialistisches Recht anerkannt. Dann wird gesagt: „Bei allen vorherigen Normen kann trotz ihrer mehr oder weniger fortschrittlichen Rolle nicht von .sozialistischem Recht“ gesprochen werden.“23 Eine solche absolute Einschätzung dieser Normen stimmt nicht mit dem gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß überein. Der Arbeiter-und-Bauern-Staat, der zur Errichtung der Grundlagen des Sozialismus übergeht wie dies bei uns im Jahre 1952 geschah , schafft zur Lösung dieser Aufgabe sein Recht. Dieses Recht trägt sozialistischen Charakter. Unser GVG und unsere StPO z. B., die 1952 erlassen wurden, zeigen in vielfältiger Hinsicht die sozialistische Aufgabenstellung des Rechts. Dabei entsprachen diese Gesetze den damaligen gesellschaftlichen Verhältnissen und den sich aus ihnen ergebenden Erfordernissen26. Theoretisch läuft eine andere Einschätzung auf die Loslösung der Gesetzmäßigkeit von der Rechtsform hinaus. Es gibt aber weder eine Gesetzmäßigkeit an sich noch eine davon unabhängige Form. In den Grundsätzen zum Erlaßentwurf heißt es deshalb über das sozialistische Recht ausdrücklich: „Sein Inhalt, seine Gestaltung und seine richtige Anwendung verleihen den objektiv wirkenden Gesetzmäßigkeiten Ausdruck ,“27 Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird auch deutlich, wenn der erzieherische Gehalt der neueren Gesetze mit dem der sanktionierten verglichen wird. Dabei soll 23 Vgl. dazu Polak, Staat und Recht 1961, S. 636, 640 ff. 21 Polak, a. a. O., S. 635. 25 H. Benjamin, a. a. O., S. 761. 26 Vgl. Polak, a. a. O., S. 638 I. 27 NJ 1962 S. 755.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 203 (NJ DDR 1963, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 203 (NJ DDR 1963, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen des Entstehens feindlicher Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ist die Untersuchung gosellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren ein politisch bedeutsamer und relativ eigenständiger Aufgabenkomplex.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X