Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 685

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 685 (NJ DDR 1961, S. 685); scharf nach links herumriß. Der Angeklagte hätte hier entweder die Geschwindigkeit herabsetzen und dann vorsichtig einbiegen oder aber den Beifahrer rechtzeitig aufmerksam machen müssen, damit dieser sich noch hätte hinsetzen können oder sich zumindest mit beiden Händen an den Festhaltebügeln hätte anklammern können. Das hat der Angeklagte unterlassen. Durch diese Pflichtversäumnisse hat er bestimmte ihm obliegende Rechtspflichten verletzt und damit den eingetretenen Unfall und den Tod des Verunglückten verschuldet. Bei der Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit der strafbaren Handlung war neben den Folgen des Unfalls zu beachten, daß der Angeklagte insgesamt eine vorbildliche Arbeit im Betrieb und auch als Bürger in seiner Wohngemeinde geleistet hat, daß er es verstand, die ihm anvertraute Brigade in ihren Produktionsleistungen und der bewußtseinsmäßigen Entwicklung sichtbar voranzubringen. Auch das leichtsinnige Verhalten des Verunglückten kann für die Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung und damit der konkreten Verantwortung des Angeklagten nicht außer acht gelassen werden. Bei den geschilderten Umständen der Tat und der Person des Täters ist bei der vorliegenden, im einzelnen bereits eingeschätzten Gesellschaftsgefährlichkeit dieser fahrlässigen Tötung die Verurteilung zu einer bedingt auszusprechenden Gefängnisstrafe unter Anwendung des § 1 StEG möglich. Anmerkung: In diesem Verfahren waren die Ermittlungen durch die Vntersuchungsorgane und die Arbeitsschutzinspektion sehr sorgsam geführt worden. Der Schlußbericht enthielt auch eine Analyse der Situation im Betrieb und in der Brigade im Hinblick auf die Gewährleistung des Arbeitsschutzes. Die Strafkammer hatte aus dem Akteninhalt bereits alle notwendigen Hinweise für die Durchführung des gerichtlichen Hauptverfahrens.' Während der Beratung über die Eröffnung des Verfahrens legten die Schöffen und der Vorsitzende gemeinsam die Zielsetzung fest, die mit dem Verfahren erreicht werden sollte: Mobilisierung der Arbeiter aller größeren Betriebe des Kreises für die Belange des Arbeitsschutzes; Überwindung der schädlichen Auffassung, daß mit dem Allgemeinen Rückgang der Arbeitsunfälle der Arbeitsschutz an1 Bedeutung verliere; Bekämpfung der Vernachlässigung konsequenter Kontrolle der Befolgung des Arbeitsschutzes durch Wirtschaftsfunktionäre und auch seitens der Gewerkschaftsorgane. Die genannte Zielsetzung wurde in einem besonderen Aktenvermerk niedergelegt. Dies förderte später die unmittelbare Vorbereitung der Schöffen auf die Hauptverhandlung. Ein solcher Aktenvermerk zwingt dazu, bereits bei der Eröffnung des Verfahrens alle notwendigen prozeßleitenden Maßnahmen gründlich zu durchdenken. Zu dieser Verhandlung luden wir aus dem Betrieb Vertreter der Meisterbereiche, Vertreter der Brigade des Angeklagten, den Sicherheitsbeauftragten und einen Vertreter des Schöffenkollektivs ein. Aus allen größeren Betrieben des Kreises waren ferner ehrenamtliche Arbeitsschutzbeauftragte und Vertreter des Verkehrssicherheitsaktivs eingeladen. Diese erhielten in der Hauptverhandlung und in einer anschließend durchgeführten Anleitung durch den Vorsitzenden der Strafkammer und den Bezirksarbeitsschutzinspektor Hinweise, wie sie die Auswertung dieses Verfahrens in ihrem Betrieb durchführen können. In dieser Besprechung betonten die Vertreter der Betriebe, daß sie besonders von den sachdienlichen Fragen und Vorhalten der Schöffen beeindruckt gewesen seien. Die Schöffen hatten sich sehr sorgsam auf die Haupt- verhandlung vorbereitet. Deshalb konnten sie, zumal einer der Schöffen Transportarbeiter war, ihr Fragerecht gut ausüben. Das verstärkte die erzieherische Wirkung der Hauptverhandlung. Beim Aufbau des Urteils achtete die Strafkammer darauf, in den Entscheidungsgründen die Straftat in ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen zu zeigen und nachzuweisen, wie das Verbrechen sich aus bestimmten ideologischen Ursachen einer teilweise nachlässigen Einstellung zum Arbeitsschutz bei einer Anzahl von Arbeitern und Angestellten entwickelte. Im Urteilsaufbau wichen wir bewußt von dem sonst zumeist üblichen Beginn mit der Darstellung der Entwicklung des Angeklagten ab und stellten die Bedeutung des Arbeitsschutzes in unserer Gesellschaftsordnung und die konkrete Situation im Betrieb voran. Mit der Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung konnten die Darlegungen zu den Ursachen der Straftat und zur Situation des Arbeitsschutzes im Kreis verbunden werden. Wir meinen, daß ein solcher Urteilsaufbau am wirksamsten die Straftat in ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen betont und die Einschätzung des Täters im Zusammenhang mit seinem Vergehen ermöglicht, wobei eine Charakterisierung der Person des Täters als Lebenslauf vermieden wird. Für die Auswertung dieses Verfahrens haben wir uns, da die im Verfahren behandelten Probleme vor allem Fragen der Gewährleistung des Arbeitsschutzes durch Betriebsleitungen und Gewerkschaften sind, da weiter die in Betracht kommenden Betriebe zentralgeleitet sind, weniger auf die örtlichen Volksvertretungen, sondern auf die Gewerkschaftsorgane orientiert. Im Betrieb, in dem der Unfall geschehen ist, wertete das Gericht dieses Verfahren selbst aus; die weitere Erziehungsarbeit erfolgt über die Gewerkschaftsgruppen in Zusammenarbeit mit dem Schöffenkollektiv. Dr. Kurt G ö r n e r, Richter am Kreisgericht Fürstenwalde Zivil- und Familienrecht §§ 1591 BGB; §§ 144, 622, 379, 402 ZPO. Im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß darf das Gericht die Beweiserhebung über erhebliche Tatsachen nicht von entsprechenden Beweisanträgen der Parteien abhängig machen. Auch eine Vorschußpflicht besteht in diesem Verfahren insoweit nicht, als das Gericht Beweise von Amts wegen zu beschließen und zu erheben hat. OG, Urt. vom 15. Juni 1961 - 1 ZzF 12/61. Die Verklagte ist während des Bestehens der Ehe der Klägerin mit Harald L. am 11. Juli 1959 geboren. Die gesetzliche Empfängniszeit .läuft vom 12. September 1958 bis zum 11. Januar 1959. Die Klägerin hat mit der Begründung, daß nicht ihr Ehemann, sondern Walter H. Erzeuger der Verklagten sei, Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß die verklagte Cornelia L. nicht das eheliche Kind der Klägerin ist. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt: Die Klägerin hat mit ihrem damaligen Ehemann einmal im September 1958, dann während eines gemeinsam verbrachten Urlaubs in der Zeit vom 10. bis 28. Oktober 1958 und schließlich wieder in der zweiten Novemberhälfte 1958 Geschlechtsverkehr gehabt, hat aber auch mit dem Zeugen H. in der Zeit vom 29. Oktober bis Ende November 1958 geschlechtlich verkehrt. Mit dem am 18. Dezember 1959 verkündeten Urteil hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Klägerin sei anheimgestellt worden, Antrag auf Beiziehung eines Blutgruppengutachtens zu stellen. Sie habe es jedoch abgelehnt, einen solchen Antrag zu 685;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 685 (NJ DDR 1961, S. 685) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 685 (NJ DDR 1961, S. 685)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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