Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 686 (NJ DDR 1961, S. 686); stellen. Deshalb könne das Gericht bei dem bisherigen Sachstand keine andere Entscheidung als Klagabweisung treffen. In dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1959 ist insoweit folgendes vermerkt: „Mit der Klägerin wurde der gegenwärtige Stand der Sache durchgesprochen und ihr anheimgestellt, den Antrag zu stellen, daß ein ärztliches Blutgruppengutachten erstattet werde, das Auskunft geben soll über die Vaterschaft an dem Kind Cornelia L. Die Klägerin erklärte, daß sie einen diesbezüglichen Antrag nicht stellen wird aus finanziellen Gründen. Das Gericht ist demnach gezwungen, zu entscheiden.“ Am 19. April 1960 hat der Ehemann der Klägerin ebenfalls Ehelichkeitsanfechtungsklage gegen das Kind erhoben. Die für die Durchführung des Verfahrens beantragte einstweilige Kostenbefreiung wurde abgelehnt, weil über den Anspruch auf Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes bereits rechtskräftig entschieden worden war. Gegen das am 6. Februar 1960 rechtskräftig gewordene Urteil des Kreisgerichts richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts fristgemäß gestellte Kassationsantrag, mit dem geltend gemacht wird, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 1591 BGB und der §§ 144 und 622 ZPO. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Auf Grund des Verhandlungs- und Beweisergebnisses hat das Kreisgericht festgestellt, daß sowohl der damalige Ehemann der Klägerin die Ehe ist mit Urteil vom 5. Dezember 1960 geschieden als auch der Zeuge H. der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben. Da aber beide Männer der Klägerin im Oktober 1958 unmittelbar aufeinanderfolgend beigewohnt haben, hätte die Beiziehung eines Reifegradgutachtens zu keiner Klärung führen können. Dagegen bestand, wie das Kreisgericht an sich richtig erkannt hat, die Möglichkeit, daß durch die Feststellung der Blutgruppen der Parteien, des damaligen Ehemannes der Klägerin und des Zeugen H. nachgewiesen wurde, daß die Vaterschaft eines der beteiligten Männer offenbar unmöglich ist. Die Erhebung dieses Beweises hat jedoch das Kreisgericht irrigerweise davon abhängig gemacht, daß die Klägerin einen solchen Beweisantrag stellte. Es hat dabei aber übersehen, daß das Gericht nach § 144 ZPO die Begutachtung durch Sachverständige in jedem Zivilprozeß von Amts wegen anordnen kann. Zur Beiziehung eines Blutgruppengutachtens hätte es also allein schon nach dieser Vorschrift eines Beweisantrages nicht bedurft, wenn das Gericht die Klärung des Sachverhalts durch Beiziehung einer Blutgruppenuntersuchung für erforderlich hielt. Darüber hinausgehend aber handelt es sich um ein Verfahren nach §§ 640 ff. ZPO, für das die Vorschrift des § 622 ZPO Anwendung findet (§ 27 Abs. 3 Ehe-VerfO). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Parteien auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind; es darf also die Beweiserhebung über erhebliche Tatsachen nicht von entsprechenden Anträgen der Prozeßparteien abhängig machen. Über diese Vorschriften des Prozeßrechts hat sich das Kreisgericht hinweggesetzt und damit gröblich gegen die sozialistische Gesetzlichkeit verstoßen. Diese Gesetzesverletzung wiegt um so schwerer, als gerade die Vorschriften der §§ 144 und 622 ZPO eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts gewährleisten und daher weitgehend die Feststellung der objektiven Wahrheit ermöglichen. Der Forderung, den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären, ohne gegebenenfalls an den Parteivortrag gebunden oder von Beweisanträgen der Parteien abhängig zu sein, kommt in unserer sozialistischen Rechtsordnung besondere Bedeutung zu. Die Urteilsgründe des Kreisgerichts müssen aber auch insoweit beanstandet werden, als sie feststellen, die Klägerin sei der Empfehlung des Gerichts, Antrag auf Beiziehung eines Blutgruppengutachtens zu stellen, deshalb nicht nachgekommen, weil sie nach ihren Angaben den erheblichen Auslagenvorschuß für diese Beweiserhebung zu zahlen nicht in der Lage sei. Es muß danach und insbesondere nach dem Inhalt des Protokolls vom 18. Dezember 1959 zwangsläufig der Eindruck entstehen, daß die Klage deshalb abgewiesen worden ist, weil die Klägerin die Kosten für die an sich zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts notwendige Beweiserhebung nicht aufbringen konnte. In unserer sozialistischen Rechtsordnung kann jedoch weder die Durchführung eines Rechtsstreits noch die volle Aufklärung des Sachverhalts davon abhängig sein, ob die betreffende Prozeßpartei über die notwendigen Mittel zur Zahlung der erforderlichen Auslagen- und Gebührenvorschüsse verfügt. Daß die Unfähigkeit zur Zahlung von Gebührenvorschüssen und Auslagen nicht zur Benachteiligung einer Prozeßpartei führen darf, ist ein so fundamentaler Grundsatz unseres Prozeßrechts, daß es nicht verständlich ist, wenn dagegen noch, verstoßen wird. Im übrigen sei nur beiläufig noch bemerkt, daß die im § 379 ZPO vorgesehene Vorschußpflicht, die nach § 402 ZPO auch für den Beweis durch Sachverständige gilt, dann nicht besteht, wenn das Gericht den Beweis von Amts wegen zu beschließen und zu erheben hat. Schließlich mußte es dem Kreisgericht ja auch bekannt sein, daß nach dem geltenden Prozeßrecht auch der minderbemittelten Partei die Möglichkeit der uneingeschränkten Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO durch Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung eingeräumt werden kann und muß. Selbst wenn es also im vorliegenden Fall eines Beweisantrags bedurft und eine Vorschußpflicht bestanden hätte, wäre die Klägerin darauf hinzuweisen gewesen, daß sie Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung stellen könne. § 1 der AO Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (GBl I S. 664); §§ 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3 EheVerfO. 1. Das zurückgelassene Vermögen von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik illegal verlassen haben, wird durch staatliche Treuhänder verwaltet. Ansprüche Dritter, die sich gegen dieses Vermögen richten oder aus denen in dieses Vermögen vollstreckt werden kann, müssen gegen den Treuhänder geltend gemacht werden. Das gilt auch für familienrechtliche Ansprüche, soweit sie nicht, wie der Anspruch auf Unterhalt, höchstpersönlicher Natur sind. 2. Es ist nicht zulässig, den staatlichen Treuhänder am Scheidungsverfahren zu beteiligen. Auch Vergleiche über das Vermögen desjenigen, der illegal die Deutsche Demokratische Republik verlassen hat, können im Eheverfahren weder abgeschlossen noch vom Gericht bestätigt werden. OG, Urt. vom 19. Juni 1961 - 1 ZzF 16/61. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Im Urteil wurde der von den Parteien am gleichen Tage abgeschlossene und zu Protokoll erklärte Vergleich, in dem die Verklagte dem Kläger das ihr gehörige in F. gelegene Grundstück zu Eigentum überträgt, nach „§ 13 EheVerfO“ richterlich bestätigt. Der Kläger hatte hinsichtlich des Grundstückes be-behauptet, die Verklagte, die im Mai 1955 auf Interzonenpaß besuchsweise nach H. gefahren, seitdem aber trotz Aufforderung nicht wieder in die Deutsche Demokratische Republik zurückgekehrt ist, habe ihm während des Bestehens der Ehe enorme Beträge aus Geschäftsgeldern vorenthalten. Diese müsse er jetzt im Wege des Vermögensausgleichs geltend machen. Die Verklagte sei zwar Eigentümerin des oben genannten 686;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 686 (NJ DDR 1961, S. 686) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 686 (NJ DDR 1961, S. 686)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - und nur in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Abteilung mit dem angestrebten erfolg realisiert werden können. Die Inforitiationspflicht der beteiligten Organe stellt eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher in Aktionen, die sich im Zusammenhang mit komplizierten Situctione in der internationalen Lage oder im Innern der DDP.

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