Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 778

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 778 (NJ DDR 1961, S. 778); auch noch NAW-Einsätze leistete. Damit war diese Mutter in einem Umfang für die Gesellschaft tätig, der weit über die durchschnittliche gesellschaftliche Arbeit eines Mannes innerhalb seines Betriebes hinausgeht. Es läuft auf eine den Grundforderungen der Staatsratserklärung widersprechende Haltung eines Staatsorgans hinaus, einer mehr als pflichtgetreuen Bürgerin unseres Staates unter Mißachtung ihres physischen und psychischen Kräfteaufwandes mit einer derart geringschätzigen Beurteilung des Wertes ihrer gesellschaftlichen Arbeit zu begegnen. Wenn auch angenommen werden kann, daß es sich bei solchen Mißgriffen nur um Einzelfälle handelt, sollten sie nicht unerwähnt bleiben, da die Gefahr, daß sie in dieser oder jener Form neu auf-treten, noch bestehenbleibt. Im übrigen tritt die Einbeziehung gesellschaftlicher Kollektive in den Erziehungsprozeß bisher nur vereinzelt in Erscheinung. Möglicherweise liegt dies daran, daß die auf die Erhaltung einer nach dem Gesetz scheidungsreifen Ehe gerichtete Einwirkung, selbst wenn sie noch so wohlgemeint ist, bei dem zur Zeit erreichten Stand der Bewußtseinsbildung unserer Menschen in der Regel erfolglos bleiben wird. Darüber aber, inwieweit eine vorbeugende Mitwirkung insbesondere in dem vorbereitenden Verfahren, das ja in erster Linie der Aussöhnung und Erziehung der Parteien dienen soll (§ 2 Abs. 2 EheVerfO), sich bereits eine breitere Beteiligung gesellschaftlicher Kollektive (Hausgemeinschaft, sozialistische Brigade usw.) entwik-kelt und welche Erfahrungen man dabei gesammelt hat, fehlt es noch an einer systematischen Untersuchung. Auch die vom Ministerium der Justiz zur Durchsetzung des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961 durchgeführte Überprüfung hat offenbar noch zu keinen, eine Verallgemeinerung zulassenden Ergebnissen geführt. Gleichwohl bleibt diese Aufgabe natürlich bestehen. Es muß allerdings darauf hingewiesen werden, daß die Beteiligung von Kollektiven, um nicht schädlich statt nützlich zu wirken, auf keinen Fall die Form eines Hineintragens ehelicher Konflikte in eine mehr oder weniger große Öffentlichkeit annehmen darf. Vielmehr muß die Behandlung dieser Fragen, materiell wie organisatorisch, einer sorgfältigen, taktvollen Prüfung der Lage des Einzelfalles Vorbehalten bleiben. Sehr bedenklich erscheint z. B., wenn es in den Gründen eines im Oktober 1960 vom Bezirksgericht Gera erlassenen Urteils über eine Neubauernehe heißt: „Der Senat verhandelte am in Anwesenheit von Vertretern des Rates der Gemeinde, der Nationalen Front, des DFD, der LPG und anderer Massenorganisationen in dem Wohnort der Parteien. Bei dieser Gelegenheit hat er den Roland S. als Zeugen vernommen, wobei der Zeuge seine feste Absicht zum Ausdruck brachte, die Verklagte im Falle der Scheidung heiraten zu wollen. Er werde auch dann von seiner Absicht nicht zurücktreten, wenn die Verklagte ihre drei ehelichen Kinder mitbringen sollte. Auch mit seinen Eltern habe er bereits darüber gesprochen “ Es gewinnt danach den Anschein, als habe das Bezirksgericht das ganze Dorf am Ehes'treit der Parteien beteiligt. Trotz dieses auch sachlich in keiner Weise gerechtfertigten Aufwandes wurde die Ehe geschieden. Ein anderes Bild zeigt ein im März 1961 erlassenes Urteil desselben Gerichts, durch das eine zwischen einer Kindergärtnerin und einem FDJ-Sekretär im Jahre 1954 geschlossene Ehe nach etwa halbjähriger Trennung der Ehegatten geschieden wurde. Nach den Urteilsgründen hat sich der mit wichtigen politischen Funktionen betraute Ehemann als eine im ganzen wenig gefestigte Persönlichkeit erwiesen. Das Urteil erklärt abschließend, daß seinem unmoralischen Verhalten der entscheidende Anteil an den Zerrüttungserscheinungen in der Ehe zukomme. In diesem Fall läßt nun das Urteil nichts über eine Beteiligung oder Stellungnahme der gesellschaftlichen Kollektive, denen der Verklagte angehört, erkennen. Eine nur negative Wertung erlaubt auch ein Urteil des Kreisgerichts Leipzig-Land vom 5. Mai 1961, übrigens das einzige unter den überprüften Urteilen dieses Gerichts, in dem überhaupt die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Kollektivs erkennbar wurde. Es betrifft eine Ehe, die 25 Jahre bestanden hatte, dann aber aus ernstlichen Gründen geschieden wurde, nachdem etwa ein dreiviertel Jahr zuvor das Kreisgericht das Verfahren ausgesetzt und zur Unterstützung dieser Maßnahme das örtliche Schöffenkollektiv wie es im Beschluß heißt „mit der Lösung des Konflikts beauftragt hatte“. Der Versuch ist, nachdem er anfänglich Erfolg zu versprechen schien, gescheitert. Man erfährt aus dem Urteil aber nichts Näheres darüber, welche Aussöhnungsversuche das Kollektiv unternommen und welche Erfahrungen es dabei gemacht hat. Nun finden sich zwar in dieser Zeitschrift Berichte über bessere Erfolge bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kollektive auch in bereits anhängigen Eheverfahren (vgl. NJ 1960 S. 117, 493, 568). Es läßt sich aber nicht verkennen, daß es sich auch hierbei vorerst nur um sporadisch festgestellte Einzelfälle handelt, die zumal angesichts der oben erwähnten Gegenbeispiele noch keinen allzu optimistischen Aspekt der gegenwärtigen Lage erlauben. Immerhin würde es einer besseren Übersicht dienen, wenn es sich unsere Gerichte zur Aufgabe machten, in ihren Eheurteilen oder, wenn solche nicht ergehen, in Aktenvermerken festzuhalten, welche Kollektive mit welchem Erfolg zu einer Förderung der Bewußtseinsbildung der Parteien und der Aufrechterhaltung der Ehe herkngezogen worden sind. Auf jeden Fall bleibt für alle Gerichte in der DDR die Forderung bestehen, der Wechselseitigkeit von Moral und Recht in allen familienrechtlichen Verfahren als einem Grundprinzip ihrer Rechtsprechung, die der stetigen Entwicklung einer sozialistischen Familienmoral zu dienen hat, volle Aufmerksamkeit zu widmen. 2. Die im Staatsratsbeschluß vom 30. Januar 1961 mit besonderem Nachdruck gestellte Forderung nach einer „allseitigen, genauen Beachtung des gesetzlichen Tatbestandes“ muß als Ausdruck des Wesens des sozialistischen Rechts bei Erfüllung seiner Aufgabe zur Durchsetzung objektiver Gesetzmäßigkeiten auch für das Familienrecht gelten. Beim Fehlen von Ermittlungsbehörden gewinnt hier diese Forderung ihre besondere Gestalt in dem unbeschadet des in den geltenden Gesetzen dem Bürger zuerkannten Initiativrechts in allen Verfahren bestehenden Erfordernis, die objektive Wahrheit mit allen in den Gesetzen dem Gericht zur Verfügung gestellten Mitteln der Prozeßgestaltung und der Prozeßleitung zu erforschen. Deshalb hat auch die Richtlinie Nr. 9 im Abschn. I 2 ihrer Begründung die Gerichte darauf hingewiesen, im Scheidungsprozeß sorgfältig zu prüfen, wie sich das eheliche Leben vom Beginn der Ehe an entwickelt hat, welche Ursachen, Beweggründe, Dauer, Tiefe und Auswirkung die zwischen den Ehegatten eingetretenen Spannungen gehabt haben. Auf den insoweit besonders im § 11 EheVerfO zum Ausdruck kommenden inneren Zusammenhang zwischen dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht waren die Gerichte in den Abschnitten 4 und 5 der Richtlinie Nr. 10 noch besonders hingewiesen worden. Gleichwohl erwies es sich z. B. als nötig, noch im Jahre 1959 im Kassationsweg ein fast ein Jahr nach Verkündung der beiden Richtlinien erlassenes kreisgerichtliches Urteil aufzuheben. Das Gericht hatte es nicht verstanden, aus den klar formulierten Sätzen der Richtlinien die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen, daß durch Abweisung einer früheren Scheidungsklage kein irgendwie gearteter Ausschluß oder Verbrauch von den Parteien geltend gemachter Tatsachen eintreten 778;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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