Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 779

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 779 (NJ DDR 1961, S. 779); ; und es auch keine Zerlegung einer im Zerfall begriffenen Ehe in einzelne Zeitabschnitte geben kann, von denen jeweils der ältere als abgeschlossen und nicht mehr beachtlich zu gelten hätte (Urteil des Obersten Gerichts vom 30. Juli 1959, NJ 1959 S. 716). Bis zur Gegenwart kommen noch immer Fälle vor, in denen das Gericht bei der Scheidung einer „alten“ Ehe nicht beachtet, daß der Tatbestand des § 8 EheVO objektive Verhältnisse betrifft, die vollständig und erschöpfend ermittelt und gewürdigt werden müssen, und zwar einschließlich der Frage der zumutbaren Härte. Es muß zugegeben werden, daß gerade die Scheidung solcher Ehen besonders problematisch ist und daher dem Gericht mehr als normale Schwierigkeiten bieten kann. Das Oberste Gericht hat es deshalb für richtig gehalten, noch nach Erlaß der Richtlinie Nr. 9 in einer Entscheidung an Hand eines charakteristischen Beispiels nochmals zur Feststellung ernstlicher Gründe bei Scheidung einer alten Ehe Stellung zu nehmen (Urteil des Obersten Gerichts vom 5. März 1959 - 1 ZzF 8/59 - NJ 1959 S. 714). Die einem kreisgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Sachlage gab Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß bei Beurteilung des Grades der Zerrüttung des ehelichen Lebens gegebenenfalls auch geprüft werden muß, ob und unter welchen Umständen die Ehepartner in der Zeit ihres Getrenntlebens miteinander verkehrt und dabei Zusagen über die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft abgegeben haben (Urteil des Obersten Gerichts vom 14. Juli 1960 I ZzF 34/60). Aus einer sorgfältigen Erforschung solcher Umstände können sich gegebenenfalls wichtige Schlüsse für den objektiven Stand der ehelichen Beziehungen ergeben. Begründet ein Gericht die Aufrechterhaltung einer gestörten Ehe damit, daß die vorhandenen ehelichen Kinder noch dringend das Elternhaus brauchen, so ist das selbstverständlich ein für die Anwendung des § 8 EheVO in das Gewicht fallender Umstand. Nur dürfen dabei nicht etva subjektive Auffassungen des einen oder anderen Elternteils eine ausschlaggebende Rolle spielen. Entscheidend sind auch hier die erschöpfend zu klärenden o bjektiven Momente, welche die vom Gericht jeweils gezogene Schlußfolgerung rechtfertigen. War zum Beispiel die Erziehung der Kinder bisher uhzu-länglich oder überstieg sie infolge besonderer Umstände die Kräfte der Mutter, weil der Vater ihr die Sorge um die Kinder im wesentlichen überlassen hatte, so kann dies ein für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechender Umstand sein, wenn objektiv begründete Aussicht auf Beseitigung dieser Mängel besteht (Urteil des Obersten Gerichts vom 12. Januar 1961 1 ZzF 58/60). Als schwierig in der Beurteilung erwiesen sich erfahrungsgemäß Fälle, in denen zu bereits bestehenden, für sich allein aber die Scheidung noch nicht rechtfertigenden Umständen eine schwere, unheilbare und persönliche Pflege erfordernde Erkrankung eines der Ehepartner tritt. Das Oberste Gericht hat darauf hingewiesen, daß solche einem harmonischen Eheleben nun einmal hinderlichen objektiven Verhältnisse nicht ohne weiteres mit der Erwägung abgetan werden dürfen, daß die Ehe eine Lebensgemeinschaft für gute und böse Tage sein muß. Der konkrete- Fall lag so, daß unter den Eheleuten, infolge von Reibungen aus anderen Gründen und wegen ständiger ernstlicher Differenzen zwischen der Ehefrau und der im Haushalt der Parteien lebenden Mutter des Ehemannes, bereits längere Zeit hindurch ein Zustand eines nur äußerlichen Nebeneinanderlebens und des völligen Erkaltens innerer Bindungen eingetreten war. Zudem war die Ehefrau aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, Berufsarbeit zu leisten. Entgegen der Auffassung des Instanzgerichts konnte in diesem Fall die Ehe nicht allein deshalb aufrechterhalten bleiben, weil der Ehemann schwer erkrankt war und einer ständigen Pflege und Fürsorge bedurfte. Er hätte sich bei der gegebenen Sachlage nicht weigern dürfen, nötigenfalls die in unserem Staat bestehenden großzügigen Einrichtungen des Sozialwesens in Anspruch zu nehmen, und war nicht berechtigt, statt dessen von seiner Frau sogar die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit zu verlangen (Urteil des Obersten Gerichts vom 12. Januar 1959 1 ZzF 55/58). Vom Standpunkt des Familienrechts wie auch aus Gründen der Staatspolitik erwies es sich schließlich als notwendig, auszusprechen, daß einem Ehemann, der mit seiner Frau in Westdeutschland gelebt hatte, aber aus gesellschaftlich anzuerkennenden Gründen in die Deutsche Demokratische Republik übergesiedelt war, das Recht zugestanden werden muß, von seiner in Westdeutschland verbliebenen Frau die Herstellung der Lebensgemeinschaft an seinem Wohnort in der Deutschen Demokratischen Republik zu verlangen (Urteil vom 9. Juli 1959 1 ZzF 18/59). (wird fortgesetzt) BRIGITTE MÜLLER, Richterpraktikant am Kreisgericht Freital DIETER STARKULLA, Justitiarassistent des VEB Industrieanlagen-Export Berlin SIEGMAR KRAUSE, Mitarbeiter der FDJ-Bezirksleitung Berlin Erfahrungen aus einem Gerichtspraktikum in Familiensachen In der richterlichen Tätigkeit nehmen die Ehescheidungsprozesse ganz allgemein noch einen breiten Raum ein. Während unseres Gerichtspraktikums untersuchten wir deshalb, wie die Stadtbezirksgerichte Berlin-Mitte und Berlin-Lichtenberg das Neue bei der Entwicklung und Festigung der sozialistischen Beziehungen zwischen den Menschen unter Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte, wie z. B. der sozialistischen Brigaden, durchsetzen und wie sie mit dem Referat Jugendhilfe und der Abteilung Gesundheitswesen (Säuglingsfürsorge) Zusammenarbeiten. * In unserem Staat ist die Ehe eine für das ganze Leben geschlossene Gemeinschaft zwischen Mann und Frau. Auf der Basis der völligen Gleichberechtigung und der gegenseitigen Liebe und Achtung erziehen die Ehegatten sich gegenseitig und ihre Kinder im Geiste des Sozia- lismus. Es erhebt sich nun die Frage, worin eigentlich die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen liegen. Dabei kann das Gericht nicht nur von diesen oder jenen scheinbaren Individualproblemen als Scheidungsgründen zweier Menschen ausgehen, sondern es muß die tatsächlichen Ursachen, den realen gesellschaftlichen Konflikt aufdecken. Das sollte unserer Meinung nach unter drei Hauptgesichtspunkten geschehen: 1. Der konkrete Entwicklungsstand der Gesellschaft. 2. Die individuelle Entwicklung der Eheleute vor und während der Ehe. 3. Der ideologische Zustand der verschiedenen Kollektive, in denen sich die Eheleute bewegen, oder die isolierte Stellung des einen oder beider Ehegatten in der Gesellschaft. 77 9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 779 (NJ DDR 1961, S. 779) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 779 (NJ DDR 1961, S. 779)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann. Das Stattfinden der Beschuldigtenvernehmung unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den konzipierten politischen, politisch-operativen in Einheit mit den rechtlichen Zielstellungen sind der Darstellung im Abschnitt dieser Arbeit Vorbehalten. Die Pflicht des Verdächtigen, sich zum Zwecke der Befragung begründet entgegenstehen, sind diese im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten unverzüglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und die Untersuchungsabteilung ist zum Zwecke der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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