Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 805

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 805 (NJ DDR 1960, S. 805); Rechtsprechung Zivil- und Familienrecht §§ 13, 14 EheVO. Gibt eine geschiedene Ehefrau, der im Scheidungsverfahren ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt worden ist, unmittelbar vor Ablauf der Zahlungsfrist eine von ihr bis dahin ausgeübte Berufstätigkeit angeblich aus Gesundheitsgründen auf, ohne die ihr gebührenden Leistungen der Sozialversicherung und des Betriebes in Anspruch zu nehmen, so rechtfertigt dieses Verhalten den Verdacht, daß sie ihre Unterhaltsbedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, um sich die Fortzahlung des Unterhaltsbeitrages zu sichern. Das Gericht hat sich in einem solchen Falle sachlich damit auseinanderzusetzen, ob der Frau eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende und angemessen entlohnte Arbeit ohne besondere Schwierigkeit hätte nachgewiesen werden können. OG, Urt. vom 4. August 1960 1 ZzF 36/60. Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe wurde am 24. Januar 1957 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsprozeß haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, wonach sich der Verklagte verpflichtete, ab Rechtskraft der Scheidung auf die Dauer von zwei Jahren an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 60 DM zu zahlen. Mit ihrer am 12. Januar 1959 erhobenen Klage verlangt die Klägerin gemäß § 14 EheVO die Weiterzahlung des Unterhalts. Sie behauptet, daß es ihr nicht gelungen sei, sich einen eigenen Erwerb zu schallen. Sie habe nur kurze Zeit arbeiten können. Ihr Gesundheitszustand habe sie gezwungen, die Arbeit wieder aufzugeben. Da sich das Einkommen des Verklagten und seine sonstigen Verhältnisse nicht geändert hätten, sei ihm zuzumuten, weiterhin die 60 DM zu zahlen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat bestritten, daß die Klägerin sich in den zwei Jahren nach Scheidung der Ehe hinreichend bemüht habe, sich in den Arbeitsprozeß einzugliedern. Wenn sie vorübergehend krank sei und vorher in einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden habe, habe sie Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung und auf Lohnausgleich. Sie habe aber ihre Arbeit eigenmächtig aufgegeben, ohne sich krank zu melden.' Wenn sie dadurch unterhaltsbedürftig geworden sei, habe er dies nicht zu vertreten. Sie betreue auch den Sohn, der,, obwohl noch minderjährig, ein auskömmliches Einkommen habe, um seine Mutter für die ihm geleisteten Dienste mit unterhalten zu können. Das Kreisgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Mit Urteil vom 4. August 1959 hat es die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin bei der durch das amtsärztliche Zeugnis festgestellten Erwerbsminderung von nur 50 % in der Lage sei, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Da sie in einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden, sich aber nicht habe krankschreiben lassen, andererseits aber für leichte Arbeiten einsatzfähig sei, sei es dem Verklagten nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung einge- ■ legt. Das Kreisgericht habe nicht geprüft, ob sie vor dem 23. September 1958 überhaupt in der Lage gewesen sei, eine Arbeit aufzunehmen. Sie sei krank und in ständiger ärztlicher Behandlung gewesen. Die am 23. September 1958 aufgenommene Arbeit habe sie nur deshalb aufgegeben, weil sie gesundheitlich zusammengebrochen sei. Sie stehe auch heute noch in ärztlicher Behandlung und sei nicht arbeitsfähig. Sie beziehe Fürsorgeunterstützung. Das Bezirksgericht hat eine ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand der Klägerin und eine Lohnbescheinigung des Verklagten beigezogen. Mit Urteil vom 24. Februar 1960 hat es das kreisgerichtliche Urteil abgeändert und den Verklagten über den 24. Januar 1959 hinaus zur weiteren Zahlung von monatlich 60 DM Unterhalt verurteilt. Es hat ausgeführt, daß die Arbeitsniederlegung der Klägerin am 7. Januar 1959 nicht mutwillig gewesen sei. Sie habe die Arbeit als Putzfrau nicht ausüben können, da sie an Mangeldurchblutung des Herzmuskels und chronischer Venenentzündung am linken Bein leide. Sie sei nur zu 50% erwerbsfähig. Zur Zeit sei sie nicht in der Lage, ihren Unterhalt in vollem Umfang selbst zu verdienen. Der Verklagte sei daher verpflichtet, weiterhin einen Beitrag' zu ihrem Unterhalt zu leisten. Er sei zur Zahlung des bisherigen Beitrages wirtschaftlich auch in der Lage. Er habe zur Zeit ein monatliches Nettoeinkommen von 340 DM und sei weiteren Personen nicht unterhaltspflichtig. Seine jetzige Ehefrau habe selbst ein Einkommen von 120 DM monatlich. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Es ist dem Generalstaatsanwalt darin zuzustimmen, daß das Verhalten der Klägerin, die etwa 20 Monate nach Scheidung der Ehe erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, um diese bereits nach drei Monaten wieder aufzugeben, ohne die ihr gebührenden Leistungen der Sozialversicherung und des Betriebes in Anspruch zu nehmen, auffällig anmutet. Da der Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe mit dem Wegfall des durch Urteil festgelegten Unterhalts zusammenfiel, liegt die Vermutung nahe, daß sie ihre Unterhaltsbedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, um den endgültigen Wegfall eines Unterhaltsanspruchs gegen den Verklagten zu vermeiden. Das Bezirksgericht hätte also die Klägerin persönlich dazu hören und ihre Erklärungen kritisch würdigen müssen. Ihre Darlegungen in beiden Instanzen waren nicht ausreichend, die Vermutung eines arglistigen Verhaltens gegenüber dem Verklagten zu entkräften. Die ihr bewilligte Zweijahresfrist diente dazu, daß sie sich in die durch die Scheidung der Ehe bedingten veränderten Verhältnisse eingewöhnte und entsprechend ihrem Gesundheitszustand in eine Erwerbstätigkeit einreihte. Es wäre daher Sache des Bezirksgerichts gewesen, die Darlegungen der Klägerin, daß sie vor dem 23. April 1958 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nach näherer Erörterung mit den Parteien gegebenenfalls durch Beweiserhebung zu klären. Die Klägerin hat behauptet, daß sie ständig in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Diese Angabe ist zu uribestimmt. Für die sie behandelnden Ärzte müßte es jedenfalls möglich sein, an Hand ihrer Krankenblätter eine Auskunft darüber zu geben, ob und- in welchem Umfange die Klägerin in dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen ist. Die bei den Akten befindlichen ärztlichen Auskünfte genügten ihrem Inhalt nach nicht, um beurteilen zu können, ob die Klägerin in der Zweijahresfrist gesundheitlich in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit voll oder wenigstens irr beschränktem Umfange aufzunehmen. Beide Auskünfte geben nur den Gesundheitszustand der Klägerin wieder, wie er sich für die beteiligten Ärzte kurze Zeit vor bzw. nach Ablauf der Zweijahresfrist darstellte. Auch die Bekundung der Zeugin W. war nicht geeignet, ausreichende Feststellungen über die zwischenzeitliche Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu treffen Danach war sie nur zeitweilig an das Bett gefesselt. Im wesentlichen träfe aber auch der von ihr geschilderte Zustand allenfalls auf das Jahr 1959 zu, nicht aber auf die vorangegangene Zeit, in der die Klägerin gehalten war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aus der so durchgeführten eingehenden Beweiserhebung hätte das Bezirksgericht auch feststellen können, ob das Verhalten der Klägerin arglistig war. Sollte ihr Gesundheitszustand in den zwei Jahren nach Scheidung der Ehe wirklich so gewesen sein, daß sie nicht oder doch nur unter ihr nicht zumutbaren Anstrengungen in der Lage war, eine wenn auch leichte Arbeit aufzunehmen, dann könnte daraus gefolgert werden, daß dieser Umstand nicht ohne Einfluß auf ihren Entschluß, die Arbeit aufzugeben, war, könnte also von einem arglistigen Verhalten nicht gesprochen werden. Andernfalls aber, d. h. wenn ihr Gesundheitszustand auch in den kritischen zwei Jahren so war, wie er in der Äußerung des Dr. med. F. beurteilt wird, wenn ihr also die Aufnahme einer sitzenden Tätigkeit zuzumuten war und durch eine Auskunft eines zuständigen staatlichen Organs festgestellt werden konnte, ob der Klägerin eine ihrem Gesundheitszustände entsprechende leichte und angemessen entlohnte Arbeit ohne besondere Schwierigkeiten hätte vermittelt werden können, würde eine Verpflichtung des Verklagten zur weiteren Unterhaltszahlung entfallen. ‘ Ein je nach den Umständen zu bemessender Beitrag zum Unterhalt wäre aber auf jeden Fall nur dann gerechtfertigt, wenn 805;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 805 (NJ DDR 1960, S. 805) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 805 (NJ DDR 1960, S. 805)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zur Bearbeitung von Brirdttlungsverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts in seinen vielfältigen Formen Damit soll nicht gesagt werden daß es keinen stäatafeindlichon Menschenhandel mehr gibt.

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