Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 130 (NJ DDR 1960, S. 130); * keiten vorzubeugen, die genaue Bezeichnung und Anschrift der Parteien und die genaue Höhe des Anspruchs einschließlich der Zinsen und Kosten enthalten. Ferner ist der mit der Vollstreckungsklausel und mit dem Nachweis der Zustellung versehene Schuldtitel (§ 750 Abs. 1 ZPO) dem Vollstreckungsgericht vorzulegen. Außerdem muß der Antrag die genaue Bezeichnung und Anschrift des Drittschuldners und die genaue Bezeichnung der zu pfändenden Geldforderung des Schuldners enthalten. Für das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren ist nach § 828 ZPO in Verbindung mit § 29 AnglVO das Kreisgericht durch den Sekretär des Kreisgerichts zuständig. Bedeutsam ist dabei, daß ein vom örtlich unzuständigen Gericht ordnungsgemäß erlassener und zugestellter Pfändungsbeschluß nicht als nichtig angesehen, sondern nur mit der Erinnerung angefochten werden kann, also auch ein Pfandrecht an der gepfändeten Geldforderung des LPG-Mitglieds entstehen läßt. Der Sekretär hat also neben der Prüfung seiner Zuständigkeit den Antrag des Gläubigers auf die erforderlichen Angaben und Voraussetzungen zu überprüfen und, wenn erforderlich, vom Gläubiger ergänzen zu lassen. Der Sekretär muß sich ferner vor Erlaß seiner Entscheidung über den Antrag des Gläubigers nach § 10 DurchführungsVO Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des LPG-Mitglieds verschaffen. Erst nach Eingang der Äußerung des Vorstandes der LPG oder nach Ablauf der festgesetzten Frist kann das Kreisgericht über den Antrag des Gläubigers entscheiden. Handelt es sich bei der geltend gemachten Forderung aber um eine unpfändbare Forderung gern. § 12 DurchführungsVO, dann muß der Sekretär den Antrag des Gläubigers sofort durch Beschluß zurückweisen. Durch den Erlaß des Pfändungsbeschlusses verbietet das Vollstreckungsgericht der LPG als Drittschuldner, an das LPG-Mitglied weiter zu zahlen. Zugleich wird an das LPG-Mitglied das Gebot erlassen, sich jeder VerT fügung über die Geldforderung zu enthalten. Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die LPG wird die Pfändung wirksam, und der Gläubiger erwirkt nach § 804 Abs. 1 ZPO ein Pfandrecht an der Geldforderung des LPG-Mitglieds. Entscheidend ist dabei, daß mit der Pfändung bei der LPG die Verstrickung (Beschlagnahme) der Geldforderung eintritt. Um zu erfahren, ob die Pfändung zur Befriedigung seines Anspruchs führt, verlangt der Gläubiger oft von der LPG eine Auskunft über den Bestand der Forderung. Die LPG ist deshalb vom Vollstreckungsgericht darauf hinzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung gern. § 840 ZPO binnen zwei Wochen nachkommen muß, da sie dem Gläubiger für jeden Schaden haftet, der aus der Nichterfüllung der Erklärungspflicht entsteht. Nach der erfolgten Pfändung darf die LPG nicht mehr an das LPG-Mitglied leisten. Eine derartige Verfügung würde nach §§ 135, 136 BGB gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot verstoßeji. Hält sich die LPG nicht an das Verbot und zahlt trotzdem an das LPG-Mitglied, so ist diese Leistung dem Gläubiger gegenüber unwirksam. Von ihrer Verpflichtung zur Zahlung an den Gläubiger ist sie dadurch nicht befreit worden. Die LPG muß u. U. noch einmal, und zwar an den Gläubiger leisten. Auch darauf ist die LPG in ihrem eigenen Interesse dringend hinzuweisen. Künftige Geldforderungen des LPG-Mitglieds sind ebenfalls pfändbar, da zwischen Mitglied und LPG rechtliche Beziehungen bestehen, aus denen sich hinreichend bestimmbar die zukünftigen Forderungsrechte des Schuldners ergeben. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, § 832 ZPO auf diese Geldansprüche des Mitglieds gegen die LPG anzuwenden. Dabei hat es für die Pfändung der Geldforderungen des LPG-Mitglieds gegen die LPG keine rechtliche Bedeutung, daß es sich hierbei um Vorschüsse und Ansprüche aus der Jahresendabrechnung handelt, weil diese Geldeinkünfte insgesamt im Rahmen des § 14 DurchführungsVO von der Pfändung nach § 832 ZPO erfaßt werden. Werden zeitweise Arbeitskräfte Spezialisten oder Saisonarbeiter gegen Entgelt in der LPG beschäftigt, so ist wie bei jedem Lohn- oder Gehaltsempfänger § 832 ZPO anzuwenden. Zur schnelleren Sicherung seines Anspruchs wird von dem Gläubiger auch oft bereits vor der Pfändung die sog. Vorpfändung nach § 845 ZPO bei der LPG als Drittschuldner betrieben. Der Gläubiger kann in diesem Fall durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung zustellen lassen, daß die Pfändung bevorstehe. Die LPG muß hier wissen, daß die Vorpfändung die Wirkungen eines Arrestes hat. Folgt nicht innerhalb von drei Wochen der Pfändungsbeschluß, so verliert die Vorpfändung ihre Wirkung und wird gegenstandslos. Ist auf Grund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels gestattet, die Zwangsvollstreckung in die Geldforderung eines LPG-Mitgliedes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, so hat die LPG als Drittschuldner den gepfändeten Betrag beim Staatlichen Notariat zu hinterlegen. Zum Einkommen eines LPG-Mitgliedes sind nicht nur die Einkünfte aus den von ihm geleisteten Arbeitseinheiten und die Bodenanteile zu rechnen, sondern auch die sonstigen Geldeinkünfte, insbesondere die aus der persönlichen Hauswirtschaft. Welche Forderung und in welchem Umfang gepfändet werden kann, ist im einzelnen aus §§ 12 bis 15 DurchführungsVO ersichtlich. Wird die Geldforderung eines LPG-Mitglieds an seine Genossenschaft wegen mehrerer Forderungen gepfändet oder vorgepfändet, so entstehen mehrere Pfandrechte an der Forderung. Da die LPG in solchen Fällen zunächst unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung die Rangfolge der Gläubiger zur Befriedigung ihrer Ansprüche nach § 17 DurchführungsVO einzuhalten hat, kann sie in eine rechtlich unsichere Lage kommen, insbesondere dann, wenn wegen der Rangfolge Unklarheiten bestehen oder die gepfändete Geldforderung zur Befriedigung mehrerer Gläubiger nicht ausreicht. In diesen Fällen ist die LPG nach § 853 ZPO unter Verzicht auf die Rücknahme des Geldbetrags berechtigt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Schuldbetrag beim Staatlichen Notariat zu hinterlegen. Reicht der Geldbetrag für die Befriedigung der Gläubiger nicht aus, dann ist von Amts wegen gemäß § 872 ZPO ein Verteilungsverfahren durchzuführen. Einwendungen gegen den der Pfändung zugrunde liegenden materiellen Anspruch kann die LPG nicht geltend machen. Nur das LPG-Mitglied, nicht aber die LPG, kann Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen den Gläubiger erheben. Die LPG hat lediglich dann ein selbständiges Klagerecht nach § 771 ZPO, wenn ihr an der gepfändeten Geldforderung des LPG-Mitglieds ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. Die LPG kann jedoch gemäß § 766 ZPO immer dann Erinnerung einlegen, wenn sie sich gegen eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme oder gegen die Art und Weise der Vollstreckung wenden will. Wird die durch die Erinnerung beanstandete Entscheidung des Sekretärs von diesem nicht abgeändert, so hat das Vollstreckungsgericht durch Beschluß zu entscheiden. Als weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts steht der LPG die sofortige Beschwerde nach § 577 ZPO zu, die an die Zweiwochenfrist gebunden ist. III * Durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden der LPG als Drittschuldner also zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. Der überwiegende Teil der LPGs kommt diesen Verpflichtungen auch nach. Es gibt jedoch Genossenschaften, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht beachten. Dieses falsche Verhalten hat teilweise in mangelhaften Rechtskenntnissen, teilweise aber auch in dem oft noch schwach entwickelten Rechtsbewußtsein der verantwortlichen LPG-Mitglieder seine Ursache. Kommt die LPG den ihr gesetzlich auferlegten Verpflichtungen als Drittschuldner nicht nach, so kann der Gläubiger nicht ohne weiteres gegen sie vollstrecken, da er gegen die LPG keinen Vollstreckungstitel besitzt. Der Gläubiger kann dann gegen die LPG klagen. In der Praxis werden derartige Verfahren gegen die LPG nur selten streitig verhandelt und mit kontradiktorischem Urteil beendet. Meistens wird der Anspruch an- 130;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, auf dio Gewährleistung dor staatlichen Sicherheit; planmäßige und zielgerichtete Erarbeitung operativ-bedeutsamer Informationen. und deren exakte Dokumentierung sowie Sicherung von Beweismitteln.

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