Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 129 (NJ DDR 1960, S. 129); Ministeriums des Innern, die sich mit Fragen der inneren und öffentlichen Ordnung und Sicherheit beschäftigt, im Kreis Ilmenau eine breite Auswertung der Feststellungen auf dem Gebiet des Handels vorgenommen. Unter verantwortlicher Leitung der Ständigen Kommission für Handel und Versorgung des Bezirkstages, unter Einbeziehung der gleichen Ständigen Kommission des Kreistages, der Räte des Bezirks und Kreises u. a. wurde am 1. Dezember 1959 eine Handelstagung durchgeführt. Unter dem Thema: „Die Lösung der Handelsaufgaben im Sieben jahrplan erfordern einen konsequenten Schutz des sozialistischen Eigentums, die Senkung der Handelsverluste und die Verhinderung von Verbrechen“ hielt der stellvertretende Vorsitzende des Rates des Bezirks Suhl das einleitende Referat. Auch der Kreisstaatsanwalt legte seine Erfahrungen und Feststellungen hinsichtlich der Lösung der Aufgaben des sozialistischen Handels und der Bekämpfung von Verlusten im sozialistischen Handel dar. Neben Funktionären des Handels waren vor allem Verkaufskräfte, Mitglieder sozialistischer Brigaden und Gemeinschaften, Mitglieder von HO-Beiräten und Verkaufsstellenausschüssen, Vertreter der Arbeiterkontrolle sowie Abschnittsbevollmächtigte der Volkspolizei und Schöffen anwesend, die sich rege an der Diskussion beteiligten. Im Mittelpunkt der Diskussionsbeiträge der Mitglieder der sozialistischen Brigaden stand das Problem der kollektiven Verantwortung. So konnte beispielsweise ein Verkaufsstellenleiter berichten, daß seit der Übernahme der kollektiven Verantwortung und Haftung für das den Mitarbeitern der Brigade in der Verkaufsstelle anvertraute sozialistische Vermögen die Inventuren keine Verluste auswiesen. Er wies nach, daß Minusdifferenzen keine Gesetzmäßigkeiten sind. Ferner wurde durch einen Staatsanwalt von der Bezirksstaatsanwaltschaft Suhl herausgestellt, daß die kollektive Verantwortung eine gegenseitige Kontrolle einschließt. Dazu gehört, daß die Mitglieder der sozialistischen Brigade auch den Verkaufsstellenleiter hinsichtlich der Wareneingänge, Abrechnungen usw. kontrollieren, weil schließlich das Kollektiv nicht für Fehler einzelner bzw. der Verwaltung materiell verantwortlich sein kann. Die Mitarbeiterin eines Verkaufsstellenausschusses legte dar, daß sie aus einem Strafverfahren gegen einen Verkaufsstellenleiter die Schlußfolgerung gezogen habe, noch kämpferischer an die Lösung ihrer Aufgaben zu gehen. Zuweilen seien die Mitglieder des Ausschusses hinterrücks als Schnüffler bezeichnet worden, was sie in ihrer Arbeit hemmte. Sie schlug vor, die Mitglieder des Verkaufsstellenausschusses künftig auch in Blitzinventuren einzubeziehen. Außerdem empfahl sie, die Zusammensetzung der Konfliktkommissionen zu verändern, weil die Behandlung der Streitfälle starke libe-ralistische Tendenzen zeige, was dadurch bedingt sei, daß ihr fast ausschließlich Verkaufsstellenleiter angehören. In der Tagung wurden zu einer im Entwurf vorbereiteten Arbeitsentschließung der Handelstagung viele Hinweise gegeben und die Entschließung als Arbeitsprogramm der sozialistischen Groß- und Einzelhandelsbetriebe angenommen. In ihr sind nicht wenige Punkte festgelegt, deren Kenntnis und Verwertung auch für die Arbeit der Justizorgane auf dem Gebiete des Handels erforderlich ist, so z. B. Notwendigkeit der staatlichen, gewerkschaftlichen und betrieblichen Förderung der sozialistischen Brigaden und Arbeitsgemeinschaften durch allseitige Aufklärungsarbeit, besonders über Fragen der kollektiven Verantwortlichkeit; die Gewinnung vorbildlicher Verkaufsstellenleiter und Leiter sozialistischer Brigaden zur zeitweisen Tätigkeit in Objekten, die Mängel in der Arbeit und Verluste aufweisen; die Aufnahme der Fragen der Sicherheit und Ordnung, des Schutzes des sozialistischen Eigentums, der Verhinderung von Handelsverlusten in die Lehrprogramme, Schulungen, Lektionen, Facharbeiterprüfungen usw.; die breite Einbeziehung der Werktätigen in die verschiedenen Formen der Massenkontrolle; die regelmäßige Analyse von Handelsverlusten der jeweiligen Objekte; die breite Beteiligung aller Mitarbeiter an Verfahren vor den Strafgerichten, den Arbeitsgerichten und den Konfliktkommissionen zur Durchsetzung der gesellschaftlichen Erziehung; die Zusammenarbeit zwischen den Abschnittsbevollmächtigten, den Schöffenkollektiven und den staatlichen Kontrollorganen; die Verbesserung der innerbetrieblichen Organisation, des Belegwesens und der Arbeitsweise der Kontrollgruppen durch Einbeziehung ehrenamtlicher Mitarbeiter; die Bildung von Sicherheitsaktivs, die sich u. a. mit Waren Verlusten, Warenverderb usw. befassen. Diese Tagung ist der Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung der Handelsorgane des Kreises Ilmenau. Die Verwirklichung ihrer Beschlüsse wird zur Erfüllung der vom sozialistischen Handel im Siebenjahrplan zu lösenden Aufgaben beitragen. Die LPG als Drittschuldner Von HEINZ GOLD, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR I Mit der ersten DurchführungsVO zum Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 27. November 1959 (GBl. I S. 905), die am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist, sind zum Schutz der LPG und ihrer Mitglieder bei der Zwangsvollstreckung weitere Einzelheiten gesetzlich festgelegt worden. Im Zwangsvollstreckungsrecht wird, durch die gesicherte wirtschaftliche Lage unserer Bürger in der DDR bedingt, überwiegend von der Forderungspfändung Gebrauch gemacht. Es kommt daher in der Praxis auch vor, daß eine LPG als Drittschuldner in das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner mit einbezogen wird. Dies sind die Fälle, in denen der Gläubiger wegen einer ihm zustehenden Geldforderung in der Regel sind es Unterhaltsforderungen in die Geldforderung eines LPG-Mitglieds gegen die LPG aus Ansprüchen auf Grund geleisteter Arbeitseinheiten oder aus Bodenanteilen bei der LPG als Drittschuldner vollstrecken will. Es war daher notwendig, daß zur Stellung des Drittschuldners in der DurchführungsVO zum LPG-Gesetz neben den allgemein gültigen Bestimmungen der Zwangsvollstreckung eine gesetzliche Regelung geschaffen worden ist. Der Schutz der LPG und ihrer Mitglieder erfordert es, daß nicht nur das Zwangsvollstreckungsverfahren selbst nach den gesetzlichen Bestimmungen streng parteilich durchgeführt wird. In erster Linie kommt es darauf an, daß die Justizorgane einschließlich der Staatsanwaltschaft erzieherisch auf die LPG und ihre Mitglieder einwirken und ihnen Aufklärung über die Ursachen, die zum Zwangsvollstreckungsverfahren geführt haben, geben, damit derartige Maßnahmen, die mit Kosten und Zeitaufwand für die LPG und ihre Mitglieder verbunden sind, vermieden werden können. Ferner ist es wichtig, daß die LPG über alle ihr als Drittschuldner auferlegten Rechte und Pflichten Kenntnis hat, da Unkenntnis hier schnell dazu führen kann, daß der LPG finanzielle Nachteile entstehen. Hinzu kommt aber noch, daß die mit dem Rechtsinstitut des Drittschuldners verbundene Rechtsproblematik nicht einfach ist und in der Rechtsprechung und juristischen Literatur nicht nur unklare, sondern auch rechtsirrige Auffassungen zu diesem gesamten Rechtsproblem vertreten werden. II Es soll nunmehr auf einige Fragen eingegangen werden, die für die praktische Arbeit bei der Pfändung und Überweisung der Geldforderung eines LPG-Mitglieds gern. § 19 Abs. 2 DurchführungsVO zu beachten sind. Der Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses ist schriftlich beim Kreisgericht einzureichen oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Der Antrag muß, um eine genaue Nachprüfung durch den Sekretär des Kreisgerichts zu ermöglichen und späteren Streitig- 129;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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