Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 855

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 855 (NJ DDR 1958, S. 855); perschaften auszuschalten, die formale gerichtliche Kontrolle der von der Regierung erlassenen Normen einzuschränken und die in der Verfassung garantierten Grundrechte zu suspendieren. Als Träger der Aus-nahmegewalt Würde im Gegensatz zur Weimarer Verfassung nicht der Staatspräsident, sondern der Bundeskanzler, gestützt auf die Bundeswehr, die -alleinige Staatsgewalt ausüben. Damit wäre die offene Militärdiktatur erreicht. Zur Begründung des vom Kriegs- und vom Innenministerium ausgearbeiteten Gesetzentwurfs benutzte Schröder eine Argumentation, die mehr als durchsichtig ist. Er sprach nämlich von einer notwendigen gesetzgeberischen Weiterentwicklung des Grundgesetzes Ergänzung des Artikels 143 GG und von der Pflicht des Gesetzgebers, für den Fall eines zukünftigen staats- oder wehrpolitischen Notstandes durch Ausnahmegesetze Vorsorge zu treffen.1 Ein weiteres Argument ist der Hinweis auf die Notwendigkeit, die Vorbehaltsrechte der Alliierten nach Art. 5 des Deutsch- 18 vgl. „Die Welt“ vom 14. November 1958. land-Vertrages durch Ausnahmerechte im Grundgesetz abzulösen und auf diese Weise die Souveränität der Bundesrepublik auch für den Fall eines Notstandes herzustellen. In Wirklichkeit geht es den Schröder und Strauß nicht in erster Linie um die sogenannte Souveränität. Alle diese Argumente sollen vielmehr einzig und allein dazu dienen, den oben beleuchteten Zweck der angestrebten Verfassungsänderung zu verschleiern. Schröders Notstandsrecht ist ein tiefes Eingeständnis, daß sich ein nationaler Notstand entwickelt, den Bonn mit den Mitteln der Gewalt und Willkür aufrechterhalten will. Schröders Forderung ist zugleich ein Zeichen der zunehmenden Schwäche des Monopolkapitals und seiner Isolierung, zu der die Militarisierung und die wahnwitzige Atomrüstungspolitik geführt haben. Die Nachfolger Hitlers, Görings und Goebbels’ werden daran genauso scheitern wie alle diejenigen, die sich zum Handlanger absolutistischer Herrschergelüste eines einzelnen oder einer kleinen Minderheit von Ausbeutern und Unterdrückern hergaben. Aus der Praxis für die Praxis Zur Rückgabe von Bodenanteilen bei Austritt oder Ausschluß aus der LPG Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 27. August 1957 - 1 Zz 141/57 (NJ 1958 S. 180) ausgesprochen, daß beim Austritt oder Ausschluß aus der LPG ein „Anspruch auf Rückgewähr von Land der gleichen Bodenwertzahl“ (richtiger: Ackerzahl) besteht. Gegen diese Auffassung bestehen erhebliche Bedenken. Allerdings verleitet die ungenaue Formulierung „Bodenanteile in gleicher Größe . und Qualität“, die das Oberste Gericht offenbar als wörtliches Zitat aus Ziff. 5 Abs. 2 des LPG-Musterstatuts Typ III verstanden wissen will, geradezu zu dieser Auffassung. Ziff. 5 Abs. 2 lautet aber wörtlich: „Beim Austritt oder Ausschluß aus der Produktionsgenossenschaft erfolgt die Rückgabe der Bodenanteile in gleicher Größe unter Berücksichtigung der Qualität am Rande der genossenschaftlichen Ländereien.“ Daraus ergibt sich, daß es sich nicht um eine gleiche Qualität des Bodens oder um Boden der gleichen Ackerzahl handeln muß. Man kann die Bestimmung auch nicht in diesem Sinne interpretieren, weil das Musterstatut ausdrücklich und ganz bewußt nicht von Boden gleicher Qualität oder von Boden gleicher Ackerzahl, sondern lediglich von am Rande der genossenschaftlichen Ländereien gelegenem Boden „unter Berücksichtigung der Qualität“ spricht. Erfolgt im Einzelfall eine Rückgabe von Bodenanteilen, dann doch nur unter dem Gesichtspunkt, daß die Großraumbewirtschaftung der Ländereien der LPG gesichert sein muß, die für die weitere Entwicklung maßgebend ist. Nach Ziff. 5 Abs. 2 ist entscheidend, daß die Rückgabe von Bodenanteilen nur am Rande der genossenschaftlichen Ländereien erfolgen kann. Dies muß auch dann gelten, wenn z. B. kein Boden der gleichen Ackerzahl am Rande der Ländereien vorhanden ist oder wenn er zwar vorhanden ist, aber von der LPG aus bestimmten wirtschaftlichen Gründen dringend gebraucht wird. Hinsichtlich der Größe bietet eine Rückgabe der Bodenanteile in der Regel keine Schwierigkeiten. Schwierigkeiten können aber dann auftreten, wenn Bodenanteile der entsprechenden Qualität am Rande der genossenschaftlichen Ländereien nicht vorhanden sind oder aus wirtschaftlichen Gründen von der LPG unbedingt gebraucht werden. Dabei ist klar, daß geringe Qualitätsabweichungen nach oben oder unten nicht entscheidend sein dürften. Liegen aber, durch die örtliche Lage der Bodenanteile bedingt, größere Qualitätsunterschiede vor, so müßte bei der Rückgabe die Qualität der Bodenanteile hinsichtlich ihrer Größe berücksichtigt werden, wenn kein anderer gegenseitiger Ausgleich von den Partnern vorgenommen wird. Ohne die Rückgabe von Bodenanteilen auf den Akt einer gewöhnlichen Rechnerei zu reduzieren, könnte man m. E. von folgenden Gesichtspunkten ausgehen: Hat ein Bauer 10 ha Bodenanteile nach „Ackerzahl 40“, also insgesamt 400 eingebracht, so wären bei „Ackerzahl 50“ etwa 8 ha und bei „Ackerzahl 25“ etwa 16 ha Bodenanteile zurückzugeben. Zusammenfassend kann man sagen, daß die einge-brachten Bodenanteile und die zurückzugewährenden Bodenanteile in Größe und Qualität in einem tragbaren und angemessenen Verhältnis stehen müssen, wobei Größe und Qualität nicht absolut gleich zu sein brauchen und in der Praxis in der Regel auch nicht immer gleich sein werden. Eine derartige Auslegung läßt Ziff. 5 Abs. 2 LPG-Musterstatut Typ III auch zu. Sie dient der weiteren ökonomischen Festigung und Entwicklung einer einheitlichen Bodenbearbeitung der Ländereien durch die LPG. HEINZ GOLD, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Ist eine bedingt eingelegte Berufung zulässig? Die Entscheidung des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 25. Oktober 1957 - 2 S 129/57 (NJ 1958 S. 112) wirft verschiedene Probleme auf. Das Stadtbezirksgericht hat einerseits der Klägerin die einstweilige Kostenbefreiung zur Berufungseinlegung gewährt, andererseits die für den Fall der Gewährung der beantragten Kostenbefreiung unter Beiordnung der Prozeßbevollmächtigten eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungseinlegung unter einer Bedingung erfolgte. Daraus ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht das Beschwerderecht der Klägerin durch die formell unzulässige Berufung nicht als verbraucht ansieht, sondern die Wiederholung der Berufung in zulässiger Form als möglich betrachtet. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die ZPO kennt keine Bestimmung, welche die Wiederholung einer wegen Formmangels als unzulässig verworfenen Berufung ausschließt, wenn die Wiederholung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte.1 Aus dem abgedructeten Teil der Entscheidung ist nicht ersichtlich, ob und wann das erstinstanzliche Urteil zugestellt wurde. Man kann daher auch nicht erkennen, ob die Rechtsmittelfirist bereits abgelaufen war oder ob 1 vgl. Peter/Ranke/Nathan, NJ 1955 S. 432 ff. j Urteil des Obersten Gerichts vom 22. Oktober 1956 2 Za 94/56 mit Anm. von Feiler, NJ 1957 S. 525 ff. 855;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten.

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