Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 331 (NJ DDR 1957, S. 331); (GBl. I S. 169). Diese Verordnung wird hinsichtlich der Gewährung von Studienstipendien an ehemalige Angehörige der Nationalen Volksarmee ergänzt durch die Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Studierende der Universitäten und Hochschulen vom 24. Januar 1957 (GBl. I S. 176). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schließlich noch die Anordnung über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Hochschullehrer vom 8. Februar 1957 (GBl. I S. 177), die eine im Hinblick auf die große Verantwortung des Hochschullehrers besonders ausgestaltete Disziplinarordnung enthält. Als ein Mangel der Anordnung erscheint es, daß sie keine Bestimmungen über die Besetzung des Disziplinarausschusses beim Staatssekretariat für Hochschulwesen enthält, der für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Disziplinarausschüsse der Universitäten und Hochschulen und für Disziplinarverfahren gegen Rektoren bzw. Direktoren der Universitäten und Hochschulen zuständig ist. * Den Gesetzen zur weiteren Demokratisierung sind noch während des Berichtszeitraums im Bereich des Wohnungs- und Siedlungswesens eine Reihe von Gesetzgebungsakten auf dem Fuße gefolgt, die den örtlichen Organen der Staatsmacht neue und bessere Möglichkeiten geben, in ihrem Territorium den sozialistischen Aufbau im engsten Zusammenwirken mit den breiten Volksmassen zu leiten. Es handelt sich dabei vor allem um gesetzgeberische Maßnahmen zur finanziellen Förderung des Wohnungsbaus und zur Erhaltung und Wiederherstellung überalterten Wohnraums. An erster Stelle ist hier zu nennen die Verordnung über die Verbesserung der Verwaltung volkseigenen Wohnraumbesitzes vom 24. Januar 1957 (GBl. I S. 89), die in einer ganz besonderen Form die staatliche Förderung des Wohnungsbaus mit einer Vereinfachung der Finanzverwaltung verbindet. Danach fallen für den volkseigenen Wohnraumbesitz vom 1. Januar 1957 ab die Grundsteuer, die Dienstleistungsabgaben der volkseigenen Wohnungsverwaltungen und deren Gewinnabführungen an den Staatshaushalt oder an die Haushalte örtlicher Organe fort, und aus den dadurch freiwerdenden Mitteln wird bei den örtlichen Organen ein zweckgebundener Fondis für die Wieder-hejrstellung, Erhaltung und Neuschaffung von volkseigenem Wohnraum gebildet. Daß diese Maßnahmen der Förderung des volkseigenen Wohnungsbaus auch der schnellen Durchführung der Gesetze zur weiteren Demokratisierung dienen, ergibt sich allein daraus, daß über die Verwendung des neuen Fonds eines Gesamtbetrages von über 66 Millionen DM bereits im Jahre 1957! die zuständigen Volksvertretungen auf Vorschlag der örtlichen Räte zu entscheiden haben. In ähnlicher Weise wird die Schaffung von Wohnraum seitens der Besitzer privater Grundstücke gefördert durch die Verordnung über die Finanzierung der Instandsetzung verfallenen oder vom Verfall bedrohten Wohnraumes sowie des Um- und Ausbaues zusätzlichen Wohnraumes privater Hauseigentümer vom 24. Januar 1957 (GBl. I s. 90). Die Instandsetzung des in privaten Miethäusem vorhandenen, nicht mehr benutzbaren Wohnraums scheiterte in der Vergangenheit oft an der Geldfrage oder an der mangelnden Initiative des Hauseigentümers. Hier greift die neue Verordnung ein, indem sie allen Grundstückseigentümern, die mit eigenen Mitteln verfallenen oder mit der Sperrung innerhalb eines Jahres bedrohten Wohnraum wieder instand setzen und damit zusätzlichen Wohnraum schaffen, erhebliche steuerliche Erleichterungen gewährt, wie die Befreiung von der auf den wiedergewonnenen Wohnraum entfallenden Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren sowie ähnliche Vergünstigungen bei der Vermögensteuer und der Einkommensteuer. Grundstückseigentümer, die ausreichende Mittel für die Instandsetzung des Wohnraums nicht besitzen, können von der Sparkasse ein durch eine Wiederaufbaugrundschuld zu. sicherndes, unter weitaus günstigeren Bedingungen als früher verzinsliches und tilgbares Darlehn erhalten, das bis zu 80 Prozent der Baukosten umfaßt. Vor allem aber haben alle diese Grundstückseigentümer in Höhe der von ihnen aufgewandten eigenen Mittel Anspruch auf Löschung der auf ihren Grundstücken lastenden volkseigenen Altforderungen. Ebenso wird die Initiative privater Grundstückseigentümer zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Umbauten oder Ausbauten in ihren Mietshäusern dadurch gefördert, daß die Eigentümer von der Sparkasse hierfür einen sehr vorteilhaften Baukredit erhalten. Ingesamt stellt die Verordnung geradezu ein Musterbeispiel der Verbindung persönlicher und gesellschaftlicher Interessen im gegenwärtigen Stadium unserer gesellschaftlichen Entwicklung dar. Das gleiche Prinzip bei der Förderung der Bautätigkeit beherrscht auch die Verordnung über die Förderung des Baues von Eigenheimen in Landgemeinden vom 24. Januar 1957 (GBl. I S. 121). Hier kommt allerdings noch ein besonderer Gesichtspunkt hinzu. Ministerpräsident Grotewohl hatte' in einer Diskussionsrede auf der 30. Tagung des Zentralkomitees der SED vor der Gefahr der Fluktuation der Produktionsarbeiter in den sozialistischen landwirtschaftlichen Betrieben gewarnt und die Ursache dieser Fluktuation u. a. in den unzureichenden Wohnverhältnissen auf dem Lande gesehen9). Diesem ökonomischen und kulturellen Problem rückt die Verordnung zu Leibe, indem sie die Errichtung von Eigenheimen in Landgemeinden finanziell begünstigt, und zwar durch Gewährung eines zinslosen (!) Darlehns von der Sparkasse bis zum Betrage von 85 Prozent der Baukosten. Werden Eigenheime auf volkseigenem Grund und Boden gebaut, so wird dieser unentgeltlich und1 unbefristet zur Verfügung gestellt. Die Eigenheime werden persönliches Eigentum des Bauwilligen und sind vererblich; unter Lebenden können sie jedoch grundsätzlich nur und auch dies nur mit Genehmigung des Rates des Kreises an einen Angehörigen des Personenkreises veräußert werden, dem alle diese Unterstützungen für den Bau von Eigenheimen in Landgemeinden zuteil werden sollen, nämlich Arbeitern, Angestellten und Angehörigen der schaffenden Intelligenz, die ihre ständige Berufstätigkeit im Interesse der land- und forstwirtschaftlichen Produktion auf dem Lande ausüben, worunter nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift auch die in den Landgemeinden tätigen Lehrkräfte, Angehörige des Gesundheitswesens sowie Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung fallen. Genehmigt der Rat des Kreises ausnahmsweise den Verkauf eines Eigenheims an Personen, die nicht unter den genannten Kreis fallen, oder scheidet der Eigentümer eines Eigenheims aus anderen Gründen als Alter oder Invalidität nachträglich selbst aus diesem Personenkreis aus, so entfallen auch die Zinslosigkeit und die für die Tilgung des Darlehns gewährten Vergünstigungen. Solange aber die Voraussetzungen für diese Vergünstigungen vorliegen, dürfen die Eigenheime nur zugunsten von volkseigenen Kreditinstituten belastet werden und ist eine Zwangsvollstreckung durch private Gläubiger in das Eigenheim imzulässig. Die Anordnung Nr. 2 über die Kreditgewährung an Bürger, die ihren Wohnsitz aus der Deutschen Bundesrepublik bzw. Westberlin in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin verlegen vom 29. Dezember 1956 (GBl. 1957 I S. 58) bringt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand auf diesem Gebiet bedeutende finanzielle Erleichterungen für die aus Westdeutschland oder Westberlin übersiedelnden Bürger. Neu ist vor allem, daß in besonders dringenden Fällen auch Bürger, die die DDR oder den demokratischen Sektor von Groß-Berlin ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen haben und zurückkehren, auf Antrag das in der Anordnung vorgesehene langfristige Darlehn erhalten können. Sind in der Familie des Übersiedelnden mehrere, im Haushalt des Darlehnsnehmers wohnende unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, so kann das Darlehn bis zu 3000 DM betragen. Überhaupt fällt an der neuen Anordnung die weitgehende Rücksichtnahme auf Familien mit minderjährigen Kindern auf: in diesen Fällen kann ausnahmsweise die Tilgung des Darlehns auf einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckt werden; ferner kann der Bürgermeister die vereinbarten Rückzahlungsraten 9) „Unsere ökonomischen Probleme und die Verbesserung der Wirtschaftsführung“, Dietz Verlag, Berlin 1957, S. 38. 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 331 (NJ DDR 1957, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 331 (NJ DDR 1957, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel stehen für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X