Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 244 (NJ DDR 1957, S. 244); sei auf § 7 StVZO, der die Fahrerlaubnisklassen neu einteilt. * Wie Volkskammerpräsident Dr Dieckmann kürzlich anläßlich eines Presseinterviews betont hat, spiegelt sich in der Gesetzgebung des Jahres 1956 auch die sich stärkende internationale Position der Deutschen Demokratischen Republik wider. Dies wird durch die Ratifikation mehrerer Abkommen auf dem Gebiet des Völkerrechts im letzten Quartal des vergangenen Jahres erhärtet. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang zu nennen das Gesetz über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zu den vier Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer vom 12. August 1949 vom 30. August 1956 (GBl. I S. 917). Die vier Genfer internationalen Verträge, die damit für die DDR in Kraft getreten sind, sind das Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde, das Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See, das Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und das Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten. Die Abkommen sind im Gesetzblatt in deutscher, englischer und französischer Sprache abgedruckt; ihnen sind sowohl die anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages von anderen Staaten als auch die von der Deutschen Demokratischen Republik gemachten Vorbehalte beigefügt8 9). Mit dem Gesetz über den Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik vom 11. September 1956 über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 2. November 1956 (GBl. I S. 1187) ist ein zweiseitiges, nicht weniger als 81 Artikel umfassendes völkerrechtliches Abkommen ratifiziert worden, das in prägnanter Weise die weitere Festigung und den Ausbau der internationalen Beziehungen der DDR innerhalb des sozialistischen Lagers zum Ausdruck bringt und die Ausübung der Rechtspflege in beiden vertragschließenden Staaten sowie deren Zusammenarbeit in Rechtsfragen wesentlich fördert. Dieser bedeutsame Vertrag ist in der „Neuen Justiz“ bereits gebührend gewürdigt worden“). * Zum Schluß sind, wie üblich, die in einigen der neuen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Strafbestim-m u n g e n kurz zusammenzustellen und zu skizzieren. Die Grundstraftatbestände der Neuregelungen des Straßenverkehrs sind enthalten in § 48 StVO und dem völlig gleichlautenden § 91 StVZO, wonach, wie schon nach dem bisherigen Rechtszustand, mit Geldstrafe bis zu 150 DM oder mit Haft bestraft wird, wer den Bestimmungen der Verordnungen oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall erlassenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Welche Bedeutung dem Gedanken der Verkehrserziehung dabei zugemessen wird, geht allein daraus hervor, daß die Organe der Deutschen Volkspolizei im Falle der genannten Gesetzesverletzungen eine Reihe von besonderen Erziehungsmaßnahmen, die keinen Strafcharakter tragen, anwenden können, und zwar unabhängig davon, ob eine Bestrafung erfolgt oder nicht. Als solche Erziehungsmaßnahmen kommen nach den §§ 47 StVO und 90 StVZO in Betracht: die Vorladung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht, Vermerke auf dem Berechtigungsschein zur Fahrerlaubnis, Umtausch des Berechtigungsscheins und Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer bis zu drei Monaten. Wer der Aufforderung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ohne ausreichenden Grund keine Folge leistet, wird mit Geldstrafe bis zu 50 DM bestraft (§§ 48 Abs. 2 StVO, 91 Abs. 2 StVZO). -Daneben kennen beide Gesetzeswerke einige Sonderstraftatbestände. Dem Kampf gegen die schweren Gefahren, die im Straßenverkehr bei Einnahme alkoholischer Getränke durch den Kraftfahrer erwachsen, dient § 49 StVO, wonach mit Gefängnis bis zu zwei 8) vgl. Reintanz, Die Genier Konventionen von 1949, in VDJD Mitteilungsblatt 1956 Nr. 5. 9) Bydzovsky, Rechtshilfevertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Deutschen Demokratischen Republik, NJ 1956 S. 613. Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft wird, wer auf einer öffentlichen Straße ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit infolge der genossenen Menge geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel erheblich beeinträchtigt ist. In gleicher Weise wird nach § 92 StVZO bestraft, wer auf einer öffentlichen Straße ein Kraftfahrzeug führt, ohne eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen oder als Halter eines Kraftfahrzeuges dessen Führung unter diesen Umständen gestattet, ferner, wer auf einer öffentlichen Straße ein nicht zugelassenes zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug führt oder als Halter eines Kraftfahrzeuges dessen Führung unter diesen Umständen gestattet; § 92 StVZO gilt jedoch nur in schweren Fällen, so daß es in leichten Fällen der erwähnten Tatbestände bei der allgemeinen Strafbestimmung des § 91 Abs. 1 StVZO bewendet. Mit § 50 StVO über das Bereiten von Verkehrshindernissen ist zum Schutze des Lebens und der Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer eine Strafbestimmung geschaffen worden, die endlich eine seit langem bestehende Gesetzeslücke schließt; hiernach wird, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bestraft, wer das Leben oder die Gesundheit anderer dadurch gefährdet, daß er auf einer öffentlichen Straße vorsätzlich Hindernisse bereitet oder zu bereiten versucht. § 8 der Verordnung über die Koordinierung der Arbeiten im Vermessungs- und Kartenwesen Koordinierungsverordnung vom 14. Dezember 1956 (GBl. I S. 1359) sieht u. a. bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen den Koordinierungszwang und bei nichtlizenzierter Herstellung, Herausgabe oder Vervielfältigung von Karten oder Luftbildern eine Ordnungsstrafe bis zu 500 DM vor, in einem schweren Fall der unbefugten Herstellung oder Herausgabe topographischer Karten oder Luftbilder sowie in einem schweren Fall der unbefugten Vervielfältigung topographischer Karten, deren Herstellungsjahr nach 1945 liegt, jedoch eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe oder eine dieser Strafen. Eine Strafbestimmung, die dazu beiträgt, daß alle für die Vornahme einer Notariatshandlung bedeutsamen Angaben von Zeugen und Sachverständigen gewissenhaft erstattet und dem Notar einwandfreie Dolmetscherdienste geleistet werden, ist § 88 der Notariats Verfahrensordnung. Danach wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wer vor dem Notar als Zeuge, Sachverständiger oder Dolmetscher vorsätzlich falsch aussagt oder übersetzt. Nach § 44 des Personenstandsgesetzes kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 DM bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die für die Feststellung und Beurkundung des Personenstandes unerläßlichen Meldepflichten der §§ 11,18 Abs. 1 Satz 1 und 27 PStG oder gegen die aus Anlaß einer Geburt oder eines Sterbefalles an Bord eines Seeschiffes während der Reise entstehende Beurkundungs- und Benachrichtigungspflicht (§ 35 PStG) verstößt. Von diesen Ordnungsstrafen zu unterscheiden ist das Zwangsgeld, das der Beauftragte für Personenstandswesen nach § 43 PStG bis zum Betrage von 100 DM nach vorheriger Androhung gegen jede Person festsetzen kann, die ihrer Verpflichtung zur Erstattung von Angaben und zur Vorlage der erforderlichen Urkunden nicht nachkommt. Nach § 3 der Anordnung über die Einfuhr von Tieren sowie tierischen Erzeugnissen und Rohstoffen vom 16. November 1956 (GBl. II S. 444) wird zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung von Viehseuchen aus dem Ausland nach den §§ 74 bis 77 des Viehseuchen--gesetzes bestraft, wer die in der AO aufgeführten Tiere, tierischen Erzeugnisse und Rohstoffe ohne die erforderliche behördliche Genehmigung einführt. Schließlich ist die schon erwähnte Anordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Vertreterverträgen im Außenhandel und Innerdeutschen Handel insofern bemerkenswert, als sie im Gegensatz zu der aufgehobenen VO vom 15. Januar 1952, die in § 4 auf § 9 WStVO verwiesen hatte, keine Strafbestimmung mehr enthält, so daß die Bekanntmachung der Liste der wirtschaftsregelnden Anordnungen vom 20. März 1954 (GBl. I S. 316), in der § 4 der aufgehobenen VO miterwähnt ist, insoweit gegenstandslos geworden ist. 244;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 244 (NJ DDR 1957, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 244 (NJ DDR 1957, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die Aufschluß geben über die von der von anderen und Staaten und von Westberlin ausgehenden Pläne, Zielstellungen und Aktivitäten sowie über die Entwicklung neuer Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X