Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 13 (NJ DDR 1957, S. 13); gegangen sind, in Fällen, in denen ein Ehegatte von der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nach § 13 EheVO abgesehen hatte, dies schon im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu erwähnen, z. B. weil die Ehefrau selbst erwerbstätig war. Diese Praxis' empfiehlt sich vor allem, um die Nachprüfung der Akten zu gewährleisten, zugleich aber auch deshalb, weil sich der Richter damit selbst ein Mittel an die Hand gibt zu kontrollieren, ob diese Frage im Ehescheidungsverfahren mit erörtert worden ist. Bisweilen stellt die verklagte Ehefrau einen Antrag auf Unterhaltsgewährung nur deshalb nicht, weil sie in erster Linie das Ziel verfolgt, daß die Ehe aufrechterhalten bleibt, und daher lediglich Abweisung der Scheidungsklage verlangt. Das Gericht muß sie in einem solchen Fall auf Grund von § 139 ZPO darauf hinweisen, daß sie gegebenenfalls einen Hilfsantrag auf Unterhaltsleistung für den Fall der Scheidung der Ehe zu stellen berechtigt, aber auch vor Schluß der mündlichen Verhandlung verpflichtet ist. 2. Für die betragsmäßige Errechnung des Unterhalts werden recht unterschiedliche Maßstäbe angewendet. Einige Bezirksgerichte sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten von den Bestimmungen der VO vom 9. Juni 1955 über die Pfändung von Arbeitseinkommen (GBl. I S. 429), zum Teil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 5 dieser VO, ausgegangen. So hat das Bezirksgericht Cottbus in einer Entscheidung die Höhe des zu leistenden Unterhalts so errechnet, daß es zunächst für einzelne Unterhaltsberechtigte die in der o. a. VO festgelegten Freibeträge ermittelt und erst von dem verbleibenden Rest den Unterhaltsbeitrag für die ehelichen Kinder festgestellt hat. In einem anderen Falle hat es den Unterhalt für eine geschiedene Frau unter Zugrundelegung eines nach der VO vom 9. Juni 1955 (GBl. S. 429) dem Manne zu belassenden pfändungsfreien Mindestbetrages von 150 DM berechnet. Es hat danach der unterhaltsberechtigten Frau nur die Hälfte des über den Mindestbetrag hinaus-gdhenden Verdienstes des Mannes zugesprochen. Die Anwendung der Bestimungen der VO vom 9. Juni 1955, insbesondere des § 5, ist in diesen Fällen unrichtig. Ausschlaggebend bei der Festlegung der Unterhaltshöhe ist einerseits die Bedürftigkeit des Berechtigten, andererseits die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Unter Gegenüberstellung dieser beiden Gesichtspunkte hat das Gericht zu untersuchen und zu erörtern, wie die Unterhaltslast zu verteilen ist. Die allgemeine Pfändbarkeitsgrenze des § 5 gilt für laufende Unterhaltsbeträge nicht (§ 6). Diese Beträge sind vielmehr in der vollen festgelegten Höhe pfändbar. Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für die Pfändung selbst, sondern muß auch schon bei der urteilsmäßigen Errechnung des Unterhalts seinen Ausdruck finden. Nicht nur den Kindern gegenüber hat der unterhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB), sondern auch bei geschiedenen Ehegatten ist es notwendig, deren Bedürfnisse und Verpflichtungen gegeneinander abzuwägn und danach die Höhe des zu leistenden Unterhalts zu bestimmen. In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis erforderlich, daß jede schematische Berechnungsweise, besonders auch bei Unterhaltsfestsetzungen nach § 15 EheVO, zu vermeiden ist. Grundsätzlich hat im letzteren Fall der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch auf Gewährung von Unterhalt, der dem ihm bei gemeinsamer Haushaltführung zu leistenden entspricht. Das bedeutet jedoch nicht, daß z. B. eine Ehefrau, die während der Ehe ein bestimmtes Haushaltsgeld von ihrem Mann erhalten hat, nunmehr auch als getrennt lebende Ehefrau denselben Betrag zu beanspruchen hätte oder unbedingt den Betrag erhalten müßte, der ihrem Mann zur Verfügung steht. Auch in diesen Unterhaitsentscheidungen darf weder ein grobes Mißverhältnis zwischen den Mitteln auftreten, die dem Verpflichteten, und denen, die dem Berechtigten zur Verfügung stehen, noch darf eine starre, die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beteiligten mißachtende Berechnungsweise die Interessen des einen oder anderen Teils verletzen. Deshalb sind die Lebensverhält- nisse der Parteien sorgfältig zu untersuchen und ent-' sprechend ist der Unterhaltsbeitrag des verpflichteten Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände individuell zu bemessen. 3. Zu den Bestimmungen der §§ 13, 14 und 18 EheVO und ihrem Verhältnis zueinander haben wir schon in NJ 1956 S. 522 Stellung genommen. Die danach ausgewerteten Entscheidungen haben gezeigt, daß die Gerichte im allgemeinen mit der diesen Bestimmungen innewohnenden Problematik fertig werden. Sie haben vor allem erkannt, daß auf zeitlich unbegrenzte Unterhaltsverpflichtungen, die vor Inkrafttreten der EheVO durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich geregelt worden waren und grundsätzlich weiter bestehen, die Bestimmung des § 18 EheVO anzuwenden ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete ganz oder teilweise von der Leistung befreit werden will und die ursprünglich getroffene Unterhaltsregelung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten den Grundsätzen der EheVO widerspricht. Auch daß unabhängig von dieser Bestimmung weiterhin die Möglichkeit besteht, eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben, nämlich dann, wenn sich der Anspruch auf eine wesentliche Änderung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten oder der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten gründet, haben die Gerichte zutreffend erkannt. Die Auswertung der Entscheidungen hat aber auch ergeben, daß die von uns in NJ 1956 S. 522 vertretene Auffassung, eine Zubilligung von Unterhalt über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus setze stets voraus, daß der Unterhalt auf Grund eines Urteils oder einer entsprechenden Vereinbarung bereits für zwei Jahre geregelt worden sei, nicht aufrechterhalten werden kann. Bei einem Festhalten daran würden sich, wie die Praxis ergeben hat, unbillige Unterhaltsentscheidungen kaum vermeiden lassen. So wäre z. B. in Fällen, in denen zunächst für eine kürzere Zeit als zwei Jahre Unterhalt zuerkannt worden ist, eine Verlängerung nicht möglich, wenn man der Meinung folgen wollte, die Anwendung des § 14 EheVO sei erst dann möglich, wenn vorher die Zweijahresfrist des § 13 EheVO ausgeschöpft wäre. Das ist den Bestimmungen des Gesetzes nicht zu entnehmen. Die Gerichte werden zwar bei der Prüfung, für welche Zeit einem geschiedenen Ehegatten noch ein Unterhaltsanspruch zuzuerkennen ist, schon dann die höchstzulässige Dauer von zwei Jahren ausschöpfen, wenn bei Erlaß des Urteils bereits feststeht, daß der Unterhaltsberechtigte überhaupt nicht mehr in die Lage kommen wird, sich selbst zu unterhalten. Hier unter der Zweijahresgrenze zu bleiben, wäre unangebracht und fehlerhaft. So übersichtlich liegen aber nicht alle Fälle. Es wird ebenso häufig Vorkommen, daß bei der Scheidung der Ehe noch nicht voraussehbar ist, ob und wann ein geschiedener Ehegatte in das Berufsleben eintreten wird oder Ereignisse eintreten werden, die eine völlige Veränderung der Verhältnisse herbeiführen und die ursprünglich getroffene Regelung hinfällig machen können. So ist es denkbar, daß das Gericht der Ehefrau im Scheidungsurteil zunächst Unterhalt auf die Dauer von sechs Monaten in der Erwartung zugesprochen hat, sie werde während dieser Zeit Gelegenheit haben, eine berufliche Arbeit aufzunehmen oder die Voraussetzungen zur Ausübung einer solchen zu schaffen. Mitunter gelingt dies jedoch in der vorgesehenen Frist nicht, sondern es wird noch eine weitere, wenn auch vorübergehende Zeit benötigt. Ebenso kann es Vorkommen, daß die Arbeit infolge einer Krankheit überhaupt nicht aufgenommen werden kann. In all diesen Fällen läßt sich Abhilfe nur dadurch schaffen, daß § 14 EheVO auch dann angewendet wird, wenn für die Unterhaltsregelung nach § 13 EheVO zunächst nur eine kürzere Dauer als zwei Jahre vorgesehen war, die Weiier-gewährung des Unterhalts sich jedoch als erforderlich erweist. Die nunmehr ergehende Entscheidung wird dahin lauten können, daß die Unterhaltszahlung weiterhin befristet wird; dies wird insbesondere der Fall sein, wenn das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit schon voraussehbar ist. Aber auch eine unbegrenzte Zuerken-nung des Unterhalts kann in Betracht kommen, z. B. im Falle einer schweren und mutmaßlich anhaltenden Erkrankung des Unterhaltsberechtigten. 13;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit dem und der schadensverhütenden vorbeugenden Arbeit sind die die Straftaten begünstigenden Bedingungen und Umstände aufzuklären, damit sie ausgeräumt werden können.

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