Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 12 (NJ DDR 1957, S. 12); Bezirksgerichte lebhaft diskutiert. Die weit überwiegende Zahl der Richter stimmte der Auffassung des Bezirksgerichts Rostock zu, und zwar mit der Begründung, daß die Scheidung der Ehe grundsätzlich die Erhebung einer darauf gerichteten Klage voraussetze. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 13 Abs. 3 EheVerfO könne Scheidung der Ehe im Wege der Widerklage nur verlangt werden, wenn die Klage nicht „gleicher Art“ sei, sich also auf Nichtigkeit oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe richte. Verlange im Falle der Erhebung einer Scheidungsklage auch der Verklagte Scheidung der Ehe, so sei das ein prozessual unselbständiger Antrag, der wegen des Verbots einer Widerklage „gleicher Art“ auch dann nicht zum Tragen kommen könne, wenn der Verklagte der Rücknahme der Klage widerspreche, diese also anhängig bleibe. Dem Argument, daß es aus prozeßökonomischen Gründen abzulehnen sei, den Verklagten zur Erhebung einer neuen Klage zu zwingen, stellten das Bezirksgericht Rostock und auch die Mehrheit der Richter in der oben erwähnten Diskussion die Erwägung entgegen, daß die Rücknahme der Klage auch materiell insofern eine neue Lage schaffe, als dadurch die Aussicht auf Aussöhnung der Parteien, also auf das Bestehenbleiben der Ehe, steige. Es sei also auch aus sachlichen Gründen durchaus angebracht, in einem solchen Falle auch dem Verklagten Zeit und Gelegenheit zu geben, seine eigene Stellungnahme zum Fortbestand der Ehe zu überprüfen. Die Frage, ob sich nach den Bestimmungen der EheVerfO die gegenteilige Auffassung rechtfertigen läßt und gegebenenfalls welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, mag einer weiteren Diskussion Vorbehalten bleiben, zumal dem letzterwähnten Argument auch die immerhin beachtliche Erwägung gegenübersteht, daß, solange die Klage anhängig bleibt, das Gericht bei wirklich begründeter Aussicht auf Versöhnung der Parteien nach § 15 EheVerfO Aussetzung des Verfahrens beschließen könnte. 3. § 15 EheVerfO läßt bei begründeter Aussicht auf Versöhnung der Parteien die einmalige Aussetzung des Verfahrens für die Höchstdauer eines Jahres-zu. Die VO ersetzt insoweit die Bestimmung in Abs. 1 Satz 2 des aufgehobenen § 620 ZPO (§ 27 Abs. 2 Buchst, a EheVerfO). Das Bezirksgericht Rostock hatte sich im Beschwerdeverfahren mit mehreren Fällen dieser Art zu befassen. Dabei hat es jedesmal über die Beschwerde, mit der die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens verlangt wurde, sachlich entschieden, ohne zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ausdrücklich Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf § 252 ZPO wird man die Beschwerde gegen Aussetzungsbeschlüsse auch im neuen Eheverfahren für zulässig halten müssen, da auch in diesen Fällen ein Widerspruch zu den Vorschriften der EheVO oder EheVerfO nicht besteht. Die vom Bezirksgericht entschiedenen Fälle ließen übrigens erkennen, daß bei den Kreisgerichten, die die Aussetzungsbeschlüsse erlassen hatten, zum Teil nodi unklare Vorstellungen über die Voraussetzungen der Aussetzung nach § 15 EheVerfO bestehen. So hatte ein Kreisgericht das Verfahren auf zwei Monate ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, es 6ei begründete Aussicht auf eine Aussöhnung vorhanden, wenn der verklagte Ehemann sein Versprechen einhalte, in fünf einzeln aufgeführten Punkten den Auflagen des Gerichts entsprechend zu handeln. Darunter befanden sich z. B. die Auflagen, der Verklagte solle sich seiner Familie mehr widmen, indem er mehrere Sportfunktionen niederlege, die ihn grundsätzlich erst nach 22 Uhr nach Haus kommen ließen; er habe sich jeglicher Tätlichkeiten gegenüber der Klägerin zu enthalten, selbst wenn er glaube, angegriffen zu sein; er habe auch Beschimpfungen zu unterlassen, „die in ihrer Gemeinheit und Schmutzigkeit nicht wiedergegeben werden“ könnten u. ä. Falls der Verklagte gegen eine dieser Auflagen verstoße, sollte die Klägerin berechtigt sein, sofort die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins zu verlangen. Hierin hat das Bezirksgericht mit Recht einen Verstoß gegen 8 15 EheVerfO erblickt, der es in der Tat selbst bei voller Beachtung der Erziehungsfunktion des Eheverfahrens "nicht zuläßt, von Gerichts wegen den Parteien Auflagen für „ehegemäßes“ Verhalten während des Eheprozesses zu erteilen und von deren Erfüllung oder Nichterfüllung die-Aussetzung des Verfahrens abhängig zu machen. Grundsätzlich bestehen übrigens auch keine Bedenken gegen die Zulassung der Beschwerde, wenn damit geltend gemacht wird, daß die bei Erlaß des Beschlüsse? möglicherweise vorhanden gewesenen Voraussetzungen inzwischen weggefallen seien, denn nach § 11 Abs. 2 EheVerfO haben die Gerichte ihr Augenmerk auch auf die beschleunigte Aufklärung des Sachverhalts zu richten ein Erfordernis, dem unbegründete oder nicht mehr begründete Aussetzungsbeschlüsse durchaus hinderlich im Wege stehen können. 4. Ein weiterer Beschluß des Bezirksgerichts Rostock TRa 111/56 nimmt Stellung zu der von der verklagten Ehefrau erhobenen prozeßhindernden Einrede aus § 272 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO (Nichterstattung der Kosten eines Vorprozesses). In dem vorliegenden Falle hatte das Kreisgericht übersehen, daß die Ziff. 6 auf § 271 Abs. 4 ZPO zurückverweist, also überhaupt nicht zur Anwendung kommt, wenn wie im gegebenen Fall im Vorprozeß die Klage abgewiesen war. Zugleich aber hat das Bezirksgericht in seinem Beschluß zum Ausdruck gebracht, daß es in Fällen des § 271 Abs. 4 ZPO (Neuanstellung einer zurückgenommenen Klage) die prozeßhindernde Einrede aus § 272 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO für berechtigt erachte. Dagegen bestehen allerdings Bedenken. Unser Staat der Arbeiter und Bauern schützt nur solche Ehen, die den in der Präambel der EheVO zusammengefaßten individuellen und gesellschaftlichen Zielen einer Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu dienen geeignet sind. Ob das der Fall ist oder nicht, kann nur in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Jedem Bürger, der vor den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik Recht zu nehmen hat, muß grundsätzlich die Möglichkeit gewährt werden, von seinem Recht ohne Rücksicht auf seine Vermögenslage Gebrauch zu machen. Das gilt vordringlich in Familienrechtsprozessen. Kann er die erforderlichen Kosten nach seiner Vermögenslage aufbringen, so hat auch die Gegenpartei, wenigstens in aller Regel, die Möglichkeit, sich wegen Erstattung etwaiger Vorprozeßkosten, nötigenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, Befriedigung zu verschaffen. Ist er aber mittellos i. S. des § 114 ZPO, dann darf ihm einstweilige Kostenbefreiung nur bewilligt werden, wenn seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In dem einen wie in dem anderen Fall widerspräche es den Grundlagen der Gesellschaftsordnung unseres Staates, der an der Aufrechterhaltung sinnlos gewordener Ehen kein Interesse hat, dem Verklagten mit der Einrede aus § 274 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO ein Mittel in die Hand zu geben, lediglich unter Berufung auf nichtgezahlte Vorprozeßkosten die erforderliche gerichtliche Untersuchung zu hemmen bzw. bei Vermögenslosigkeit des klagenden Ehegatten womöglich völlig zu unterbinden. Es erscheint ohnehin wenig sinnvoll, die Zulässigkeit der prozeßhindernden Einrede wegen Nichterstattung der Vorprozeßkosten davon abhängig zu machen, ob die Klage im Vorprozeß zurückgenommen oder abgewiesen war. Mag dies in vermögensrechtlichen Streitigkeiten allenfalls noch verständlich sein, so wird es sich für Eheprozesse schwerlich mit überzeugenden Gründen behaupten lassen. Fragen des Unterhalts 1. Aus der Vielzahl der überprüften bezirksgerichtlichen Entscheidungen in Ehesachen sind wiederum einige Probleme auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts der Ehegatten aufgetaucht, die, weil sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, hier behandelt werden sollen. Die Gerichte haben inzwischen im allgemeinen den vielfach in früheren Urteilen zu beobachtenden Mangel einer allzu flüchtigen oder überhaupt fehlenden Begründung der Entscheidung über die Unterhaltsansprüche überwunden. Damit sind die Entscheidungen in sich vollständiger und verständlicher geworden und tragen vor allem dem Erfordernis einer stärkeren Überzeugungskraft Rechnung. Zu billigen ist es daher auch, wenn einige Bezirksgerichte schon dazu über- 12;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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