Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 554

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 554 (NJ DDR 1957, S. 554); werden konnten. Die EheVerfO enthält daher nur solche Vorschriften, in denen das Eheverfahren von den allgemeinen Vorschriften der ZPO abweichend geregelt worden ist, und sichert durch § 1, daß die anderen prozessualen Vorschriften nur i. S. der EheVO und der EheVerfO angewendet werden können. Dies gilt z. B. für § 251 a ZPO, der im Eheverfahren zwar anwendbar ist, aber in der Regel nicht zu einem Urteil nach Lage der Akten führen darf, da dies mit dem Wesen des Eheprozesses nicht vereinbar wäre. Eine Anwendung des § 1 EheVerfO auf Bestimmungen des materiellen Rechts und um eine solche handelt es sich bei § 1822 BGB halte ich jedoch nicht für zulässig. Entgegen den Ausführungen von Krause kann § 1822 BGB im Eheverfahren nur dann bedeutungsvoll werden, wenn der betreffende Ehegatte geschäftsunfähig ist, da § 612 ZPO bestimmt, daß ein beschränkt geschäftsfähiger Ehegatte im Eheprozeß prozeßfähig ist. Der zweite Absatz dieser Bestimmung bezieht sich nur auf die Fälle der völligen Geschäftsunfähigkeit. Während in diesen Fällen der betreffende Ehegatte zur Prozeßführung der gesetzlichen Vertretung durch einen Vormund oder Pfleger bedarf, ist dies bei beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten nicht der Fall, da diese gern. § 612 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang selbst prozeßfähig sind. Der gesetzliche Vertreter bedarf zur Klageerhebung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und erhält damit das Recht und die Pflicht, alle zur ordnungsgemäßen Prozeßführung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Entsprechend der Struktur unseres Eheverfahrensrechts umschließt diese Vollmacht auch das Recht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen bzw. einen Vergleich über den Unterhaltsanspruch des Mündels oder Pflegebefohlenen abzuschließen. Es entsteht nun die von Krause aufgeworfene Frage, ob der Abschluß eines solchen Vergleichs neben der gerichtlichen Bestätigung noch der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde bedarf. Während Unterhaltsvergleiche vor Inkrafttreten der EheVerfO vom Gericht weder geprüft noch bestätigt zu werden brauchten und demzufolge die Genehmigung eines solchen Vergleichs durch die Vormundschaftsbehörde notwendig war, um eine Übervorteilung des geschäftsunfähigen Ehegatten zu vermeiden, hat sich die Situation durch § 16 EheVerfO grundlegend geändert. § 16 verpflichtet das Gericht, den vorgeschlagenen Vergleich auf seine Zweckmäßigkeit und Richtigkeit zu prüfen und ihn dann, wenn die Interessen des Unterhaltsbedürftigen ausreichend gewahrt sind, durch Beschluß zu bestätigen. Damit liegt über den Vergleich eine gerichtliche Entscheidung vor. Die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein Verwaltungsorgan ist aber nicht zulässig. Die Beibehaltung der Nachprüfung von Vergleichen, die nach § 16 EheVerfO durch das Gericht bestätigt worden sind, würde aber bedeuten, daß das Staatliche Notariat bzw. der Rat des Kreises (Ref. Jugendhilfe/Heimerziehung) berechtigt sein müßten, eine gerichtliche Entscheidung nachzuprüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden. Dies entspricht jedoch nicht, der Stellung unserer Gerichte. Ich bin daher der Auffassung, daß durch die Einführung der Bestätigung eines im Eheverfahren abgeschlossenen Vergleichs § 1822 Ziff. 12 BGB im Hinblick auf diese Vergleiche nicht mehr anwendbar ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen es sich um einen Unterhalts vergleich für einen Minderjährigen handelt. GERHARD DILLHÖFER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Rechtsprechung* Strafrecht §§ 185, 186 StGB; § 200 StPO. Die Aufklärung des Sachverhalts im Privatklageverfahren muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Hauptvcrhandlung kein Ermittlungsverfahren vorangeht. Wird dem Beschuldigten ein Vergehen gegen § 186 StGB zur Last gelegt, so muß zunächst aufgeklärt und festgestellt werden, welche Tatsachen behauptet oder verbreitet worden sind; erst danach ist zu prüfen, ob die behaupteten oder verbreiteten Tatsachen erweislich wahr sind. Mit Rücksicht auf § 192 StGB ist dabei sorgfältig zu ermitteln, in welcher Form und unter welchen Umständen die Verbreitung oder Behauptung der Tatsachen geschah. OG, Urt. vom 25. Juni 1957 - 3 Zst III 49/57. Das Kreisgericht L. hat die Beschuldigte mit Urteil vom 5. Oktober 1956 wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu 100 DM Geldstrafe verurteilt. Nach den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen hat die Beschuldigte als Kohlenhändlerin den Privatkläger bisher mit Kohlen beliefert. Seit Anfang August 1956 verbreitete sie dritten Personen gegenüber das Gerücht, der Privatkläger habe sie um Kohlenmarken betrogen; er sei ein Betrüger. Damit habe sie eine Tatsache behauptet, welche denselben in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sei. Diese Tatsache sei nicht erweislich wahr. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Es trifft zu, daß das Kreisgericht nicht alles getan hat, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist. Das Gericht muß gerade im Privatklageverfahren die von den Beteiligten benannten Beweismittel besonders sorgfältig prüfen, inwieweit diese zur Erforschung der Wahrheit beitragen können, weil hier anders als im Offizialverfahren kein Ermittlungsverfahren vorangegangen ist, in dem bereits die Aussagen der Zeugen normalerweise eingehend protokolliert sind. Deshalb muß auch darauf geachtet werden, daß die angebotenen Beweise, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit geeignet sind, ausgeschöpft werden. Das Gericht darf sich auch nicht auf angebotene Beweismittel beschränken, wenn diese nicht die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit vorgebrachter Tatsachenbehauptungen begründen können. Es muß dann die Beteiligten veranlassen, weitere Beweismittel anzubieten, und ihnen zu diesem Zweck soweit als möglich Hinweise geben, in welcher Richtung solche gefunden wer-den könnten. Das gilt auch für die Frage, ob eine vom Beschuldigten behauptete oder verbreitete, den Privatkläger ehrverletzende Tatsache erweislich wahr ist (§ 186 StGB). Zwar liegt es im Interesse des Beschuldigten, daß er von sich aus alle Beweismittel benennt, die geeignet sind, die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptungen zu beweisen, doch darf er sich hierbei nicht selbst überlassen bleiben. Das Gericht muß auch von sich aus untersuchen, ob der Beweis der Wahrheit zu erbringen ist. Erst wenn insoweit alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind und trotzdem der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann, wirkt sich das entsprechend § 186 StGB zuungunsten des Beschuldigten aus. Im vorliegenden Fall hätte das Kreisgericht zunächst aufklären und feststellen müssen, welche ehrverletzenden Tatsachen die Beschuldigte in bezug auf den Privatkläger überhaupt verbreitet oder behauptet hat. Im Urteil sind zwar insoweit allgemeine Feststellungen getroffen worden. Sie sind aber durch das Protokoll über die Hauptverhandlung nicht belegt. Die Beschuldigte hat vielmehr nur ausgesagt: „Ich kann meine Anschuldigungen nicht zurücknehmen, ich halte sie aufrecht.“ Diese Aussage wird auch im Zusammenhang mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Eröffnungsbeschluß nicht wesentlich konkreter, da auch dieser sehr allgemein gehalten ist. 55 4;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Staatssicherheit . Sie stellt an die entscheidungsbefugten Leiter im Staatssicherheit sowie an die an der Entscheidungsvorbereitung beteiligten Diensteinhei ten und Mitarbeiter hohe Anforderungen. Für die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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