Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 555

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 555 (NJ DDR 1957, S. 555); Demgegenüber hat der Privatkläger für die Anschuldigung fünf Pfersonen benannt, die bezeugen sollen, die Beschuldigte habe in H. verbreitet, der Privatkläger habe sie um Kohlenmarken betrogen, er sei ein Betrüger. Von diesen Zeugen sind nur zwei vernommen worden, wobei nur die Zeugin H. zu dieser Behauptung Stellung genommen hat. Hier war die Vernehmung aller Zeugen notwendig, um aufzuklären, was die Beschuldigte überhaupt gesagt hat, zu wem, in welcher Form und unter welchen Umständen sie das geäußert hat. Erst wenn die Behauptung oder Verbreitung ehrverletzender Tatsachen erwiesen ist, bedarf es der weiteren Prüfung, ob diese Tatsachen erweislich wahr sind. Im übrigen ist auch deshalb insoweit eine sorgfältige Aufklärung notwendig, weil gemäß § 192 StGB selbst dann, wenn die Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsachen erwiesen werden kann, eine Bestrafung nach § 185 StGB nicht ausgeschlossen ist, „wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht“. Das könnte im vorliegenden Fall z. B. gegeben sein, wenn die Behauptung des Privatklägers zuträfe, die Beschuldigte habe ihn gegenüber dritten Personen einen Betrüger genannt. Das Kreisgericht hat seine Beweisaufnahme ausschließlich darauf konzentriert, ob die Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger enthalte ihr Kohlenmarken vor, erweislich wahr ist. Nach den Angaben der Beschuldigten sind die Briketts im April 1956 an den Privatkläger geliefert worden. Das hat auch der Zeuge A. bestätigt, der die Kohlen hingebracht haben will. Das Kreisgericht ist jedoch diesen Angaben nicht gefolgt, weil sämtliche Mitbewohner des Hauses nichts von einer Kohlenlieferung bemerkt hätten. Es handelt sich dabei um die Zeugen A., E. und G. W. Dabei hat das Kreisgericht nicht beachtet, daß E. und G. W. eine im April 1956 erfolgte Kohlenlieferung gar nicht beobachtet haben können, weil sie nach ihren eigenen Aussagen erst im Mai 1956 in diesem Haus Wohnung genommen haben. Bei dieser Beweislage hätte das Kreisgericht auch die Tochter des Zeugen A. laden und vernehmen müssen. Nach der Aussage der Beschuldigten ist diese dabeigewesen, als die Kohlen geliefert und als die Vereinbarung über die Lieferung getroffen wurde. Darüber hinaus hätte die Beschuldigte befragt werden müssen, ob sie an Hand von Buchungsunterlagen die Lieferung von Briketts bzw. die Bezahlung durch Frau K. naehweisen kann. Nach dem gegenwärtigen Stand der Beweisaufnahme sind noch nicht alle Möglichkeiten genutzt, die der Erforschung der Wahrheit dienen können. Erst nach einer umfassenden und vollständigen Beweisaufnahme kann zutreffend beurteilt werden, ob die Beschuldigte eines Vergehens gegen § 186 oder § 185 StGB schuldig oder ob sie freizusprechen ist. §§ 221, 330 a, 330 c StGB. 1. Wegen vorsätzlichen Verlassens i. S. des § 221 Abs. 1 StGB kann nur derjenige bestraft werden, der eine aus den im Gesetz beschriebenen Umständen resultierende Rechtspflicht zum Handeln verletzt hat. 2. Eine Hilfeleistung bei Unglücksfällen i. S. des § 330 c wird nur von Personen verlangt, die nach Lage der Dinge dazu imstande sind. OG, Urt. vom 30. April 1957 - 3 Ust HI 11/57. Am 30. April 1954 wurde im Kreisbauhof Pu. die anläßlich des 1. Mai erfolgte Auszeichnung einiger Kollegen als Bestarbeiter gefeiert. An dieser Feier, bei der nach Beendigung des offizieUen Teils von den Beteiligten Bier und Schnaps getrunken wurde, nahm auch der Angeklagte teil. Er war vorwiegend mit dem Bauarbeiter N. zusammen, der Akkordeon spielte und deshalb von mehreren Kollegen alkoholische Getränke erhielt. Gegen 19 Uhr verließen der Angeklagte, N. und ein weiterer Arbeitskollege namens X. die Feier, um mit ihren Fahrrädern nach Hause zu fahren. Nach kurzer Fahrt suchten sie einen Arbeitskollegen an seiner privaten Baustelle auf und wurden von diesem zum Trinken von Schnaps aufgefordert. Während X. die Heimfahrt fortsetzte, leisteten der Angeklagte und N. der Einladung Folge. Gemeinsam mit einigen anderen Kollegen tranken sie eine Flasche Schnaps aus. Dann setzten auch der Angeklagte und N. ihre Fahrt fort. Infolge übermäßigen Alkoholgenusses konnte N. nicht mehr weiterfahren. Er war auf der Strecke zwischen P. und Y. mehrfach gestürzt und hatte sich verletzt. Deshalb gingen er und der Angeklagte, ihre Fahrräder führend, zu Fuß weiter. Nachdem beide von einem sie überholenden Arbeitskollegen aufgefordert worden waren, zur Heimfahrt von Y. aus die Eisenbahn zu benutzen, und sie ein Angehöriger der Volkspolizei angehalten und ihre Personalausweise kontrolliert hatte, verließen jäie die Straße, um von Y. aus auf dem Bahndamm der Kleinbahn P. B. weiterzugehen. Nachdem sie eine kurze Strecke auf dem Bahndamm mit ihren Fahrrädern gefahren waren, gingen sie wiederum zu Fuß weiter. Hierbei folgte der Angeklagte dem vorangehenden N. Dieser stürzte noch mehrere Male, wurde aber vom Angeklagten jeweils wieder aufgehoben und zum Mitkommen aufgefordert. Auf die Erklärung N‘s„ er wolle zu seinen Schwiegereltern nach Ni. gehen, der Angeklagte solle den Weg nach B. allein fortsetzen, nahm der Angeklagte auch das Fahrrad des erneut zwischen den Schienen gestürzten N. an sich und ging allein weiter. Nachdem er etwa 400 m gegangen war, hörte er einen aus Richtung B. kommenden Zug. Er legte die Fahrräder auf die Bahndammböschung und sich selbst mit dem Gesicht nach unten in den neben dem Bahndamm befindlichen Graben, um nicht erkannt und wegen unerlaubter Begehung des Bahndamms zur Verantwortung gezogen zu werden. Der noch zwischen den Schienen liegende N. wurde von dem Zug überfahren und getötet. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Bezirksgericht als Aussetzung (§ 221 Abs. 1 und 3 StGB) angesehen. Das Bezirksgericht hat dazu ausgeführt, der Angeklagte trage die Schuld an dem Tode N‘s., weil er den durch Alkoholeinwirkung i. S. des § 221 StGB hilflos gewordenen und sich in einer Gefahrenlage befindlichen N. nicht aus dem Gefahrenbereich gebracht habe, obwohl er auf Grund der gemeinsamen Zecherei gewußt habe, daß dieser sich nicht allein würde helfen können. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Gründen: Die vom Bezirksgericht vertretene Ansicht, schon die Tatsache des gemeinsamen Zechens begründe die Pflicht zur Abwendung einer bestehenden Gefahr, beruht auf einer ungenügenden Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten. Das Bezirksgericht hat übersehen, daß die als vom Angeklagten verwirklicht angesehene zweite Alternative des § 221 Abs. 1 StGB, bei der es sich um ein sogenanntes unechtes Unterlassungsdelikt handelt, nur dann angewendet werden kann, wenn der Täter die aus den im Gesetz beschriebenen Umständen resultierende Rechtspflicht zum Handeln mißachtet hat. Allerdings besteht eine derartige Pflicht nicht nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen, sie kann sich auch aus der gesellschaftlichen Stellung, der beruflichen Tätigkeit, aus engen persönlichen Beziehungen oder aus der Übernahme der Verpflichtung zur Obhut oder Sorge für eine Person ergeben. Sie kann auch durch vorausgegangenes Tun, das nicht immer eine unerlaubte Handlung zu sein braucht, begründet werden, wenn dadurch eine hilflose Lage für einen anderen entsteht. Dies wäre z. B. dann der Fall gewesen, wenn der Angeklagte den Bauarbeiter N. gegen dessen Willen oder ohne dessen Wissen betrunken gemacht hätte. Diese oder ähnliche Voraussetzungen liegen jedoch beim Angeklagten nicht vor. Sie können im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts nicht aus der Tatsache des gemeinsamen Zechens und der Kenntnis der Trunkenheit des N. hergeleitet werden. Dies vermag für sich allein weder eine Obhuts- noch eine Sorgepflicht des Angeklagten zu begründen. Eine solche Pflicht hätte nur dann angenommen werden können, wenn der Angeklagte N. versprochen hätte, ihn wegen seines Zustands nach Hause zu begleiten, um ihn vor möglichen Gefahren zu bewahren, und dadurch andere Personen von ihrem Vorhaben, sich um N. zu kümmern, abgehalten hätte. Ein darauf gerichteter Wille des Angeklagten ist aber ebenfalls nicht erkennbar geworden, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall auch dann mit Rücksicht auf seinen eigenen Zustand die Frage der Obhuts- oder Sorgepflicht noch weiterer Prüfung bedurft hätte. Den Angeklagten traf daher nicht die Rechtspflicht i. S. des § 221 StGB, N. aus der Gefahrenlage zu bringen. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der ersten Alternative des § 221 StGB vor. Der Angeklagte hat N. nicht aus einer geschützten Lage in eine dessen Leben oder Gesundheit gefährdende Situation gebracht. Gemeinsam mit dem Angeklagten hat N. sich in volltrunkenem Zustand auf den Bahnkörper begeben. Beide befanden sich auf dem Heimweg und benutzten an diesem wie an jedem anderen Tag den am Bahndamm gelegenen, aber verbotenen Weg. Daraus ergibt sich, daß es nicht der Angeklagte war, der den später verunglückten N. in eine Lage ge- 555;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 555 (NJ DDR 1957, S. 555) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 555 (NJ DDR 1957, S. 555)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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