Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 466 (NJ DDR 1955, S. 466); c) die persönliche Verantwortlichkeit geltend gemacht wird’). Zur Rechtfertigung dieser Schlußfolgerung, die in Wirklichkeit zu dem Prinzip der „realen Erfüllung“, auf das sich die Arbitrage stützt, im Widerspruch steht, werden die verschiedensten Argumente vorgebracht. Als gewichtigste ist die Argumentation anzusehen, die sich auf die Tatsache stützt, daß die Nichterfüllung der Lieferung praktisch immer durch die Nichterfüllung des Plans seitens der Lieferer verursacht ist. Im Falle der Nichterfüllung des Produktionsplans, die die Nichterfüllung des Absatzplans zur Folge hat, muß jedoch bestimmt werden, welche Abnehmer mit den erzeugten Produkten in vollem Umfang beliefert werden sollen und welchen Abnehmern die Lieferung gekürzt werden soll. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur von dem übergeordneten Organ getroffen werden, das für die Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen, Material und Erzeugnissen aller Art verantwortlich ist. Die Organe der Arbitrage, denen der Gesamtbedarf an Rohstoffen, Material und Erzeugnissen der gegebenen Art nicht bekannt ist, können gemäß dieser Ansicht nicht in die Sache eingreifen, denn sie würden durch ihre Entscheidung unzulässigerweise die operative Tätigkeit der leitenden Organe ersetzen. Diese Argumentation ist nicht haltbar. Vor allem kann man nicht damit übereinstimmen, daß die Staatliche Arbitrage, indem sie die Pflicht des Lieferers zur Vertragserfüllung ausspricht, die operative Tätigkeit der leitenden Organe ersetzt. In die operative Tätigkeit der leitenden Organe könnte erst die Zwangsvollstreckung eingreifen, durch die die Lieferung eingetrieben wird, nicht aber die Arbitrageentscheidung, durch die die Pflicht auferlegt wird. Die Arbitrage ebenso wie das Gericht entscheidet über Rechte und Pflichten der Partner. Falls der Arbiter feststellt, daß der Lieferant vertragsgemäß eine Pflicht zur Lieferung hat und diese nicht erfüllt, dann sehe ich nicht nur keinen Grund, weshalb er durch seine Entscheidung diese Pflicht nicht deklarieren könnte, sondern betrachte es im Gegenteil als Pflicht des Arbiters, dies zu tun, wobei er allerdings die Möglichkeit hat, dem Lieferer eine nachträgliche (prozessuale) Frist aufzuerlegen8), und er kann selbstverständlicherweise auch alle oben unter a) bis c) angeführten Mittel benutzen. In die operative Tätigkeit der leitenden Organe wird er dadurch keineswegs eingreifen. Die operative Entscheidung, welche Abnehmer in erster Linie und in voller Höhe versorgt werden sollen, und welche Lieferungen gekürzt werden sollen, kann ohne irgendwelche Schwierigkeiten auch nach der Arbitrage-Entscheidung, durch die dem Lieferer die grundsätzliche Pflicht zur Lieferung auferlegt wurde, getroffen werden. Soweit eine solche operative Entscheidung mit der Arbitrage - Entscheidung im Widerspruche stünde“), könnte dies immer mit Erfolg gegen die Zwangsvollstreckung eingewendet werden (§ 441 Abs. 1 ZPO)* § 9 10), was allerdings in der Praxis nicht vorkommt, da zu beseitigen sind und ihre Wiederholung zu verhindern ist, Stellung zu nehmen. (3) Die staatliche Arbitrage ist verpflichtet, eine genaue Evidenz und Kontrolle der Berichte nach Abs. 1 und über die Antworten nach Abs. 2 zu führen; wenn sie die Antwort als unzureichend betrachtet, muß sie darauf dringen, daß die von ihr im Bericht vorgesChlagenen Maßnahmen oder andere entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.“ 7) gemäß § 18 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 3 der Regierungsverordnung Nr. 47/1953 Ges.Slg. § 18 Abs. 3 lautet: „(3) Wenn bei der Arbitrageverhandlung Unordnung in der Rechnungsführung aufgedeckt wird, kann der Hauptarbiter den verantwortlichen Leitern und den Hauptbuchhaltern (leitenden Buchhaltern) der Parteien, bei denen diese Unordnung festgestellt wurde, eine Ordnungsstrafe in Höhe ihres Monatsgehaltes auferlegen; wenn diese Unordnung in einer anderen Evidenz festgestellt wurde, kann er diese Strafe den verantwortlichen Leitern auferlegen.“ § 20 Abs. 3 lautet: „(3) Personen, die verschuldet haben, daß eine Entscheidung nicht erfüllt wurde, können disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt werden.“ vgl. auch Lachout, a. a. O. S. 100/102; ferner Dvonö-Navrätil, Slezäk, Stätna arbiträr a konanie prod nou, SlovenskI rydara-telstvo politicke; Literatüry, Bratislava, 1954, S. 33, 36. 8) gemäß § 20 Abs. 1 der Regierungsverordnung Nr. 47/1953 Ges.Slg. § 20 Abs. 1 lautet: „(1) Die Parteien sind verpflichtet, die Entscheidung in der von der staatlichen Arbitrage bestimmten Frist zu erfüllen.“ Zwangsvollstreckungen auf Lieferungen ohnehin nie durchgeführt werden. Die Annahme, daß die Auferlegung der Pflicht, die Lieferung zu erfüllen, ein Eingriff der Arbitrage in die operative Tätigkeit der leitenden Organe sei, ist übrigens nur eine optische Täuschung, da die Arbitrage (ebenso wie das Gericht) diese Pflicht durch ihre Entscheidung nicht konstituiert, sondern nur eine Verpflichtung deklariert, die den Lieferanten ohnehin schon aus dem Vertrag trifft. Dadurch also, daß die Staatliche Arbitrage die Pflicht des Lieferers zur Erfüllung des Vertrages ausspricht, wird die operative Tätigkeit der leitenden Organe in keiner Weise gestört und auch in keiner Weise ihre spätere Entscheidung gehindert. Ein anderes Argument dafür, weshalb die Arbitrage den Lieferer nicht zur Erfüllung der Lieferung verpflichten kann, kam z. B. in einer Entscheidung der Staatlichen Arbitrage vor. Der Abnehmer verlangte hier von der Arbitrage, dem Lieferer die Pflicht aufzuerlegen, gemäß dem Vertrag zwölf Stück von Erzeugnissen, die er im 3. Vierteljahr 1953 liefern solle, zu liefern. Die Arbitrage hat dem Antrag nicht stattgegeben, und zwar mit der folgenden wirklich kuriosen Begründung: „Die Staatliche Arbitrage der CSR konnte dem Arbitrageantrag nicht stattgeben und dem Gegner nicht die Verpflichtung auferlegen, die Erzeugnisse wirklich zu liefern. Eine solche Entscheidung wäre eine Duplizität, denn der Gegner war schon dem abgeschlossenen Vertrag nach verpflichtet, die Erzeugnisse zu liefern.“ Diese Entscheidung, die ihren Ursprung in dem richtigen Gedanken hat, daß die Arbitrage durch ihre Entscheidung die bereits bestehende Pflicht nicht konstituiert, sondern nur deklariert, ist allerdings in ihrer Schlußfolgerung völlig verfehlt. Um die Unrichtigkeit der Entscheidung zu verdeutlichen, könnte man wohl die Argumentation des Arbiters mit der Argumentation eines Gerichts vergleichen, daß die Klage auf Rückzahlung eines Darlehns mit der Begründung abweist, das Urteil wäre eine Duplizität, da der Schuldner ja bereits auf Grund des Darlehnsvertrages das Geld zurückzahlen müßte. Es ist wohl nicht notwendig, diese absolut unhaltbare Schlußfolgerung ausführlicher zu widerlegen. Übrigens steht dieses Argument völlig im Widerspruch zu dem bereits oben angeführten Argument, daß die Arbitrage durch Auferlegung der Verpflichtung zur Lieferung in die operative Tätigkeit der leitenden Organe eingreife. Dies wurde schon oben erwähnt. Wenn nämlich die Entscheidung der Arbitrage nur die bloße, überflüssige Duplizität einer Pflicht wäre, die dem Lieferanten ohnehin schon obliegt, dann können keine Befürchtungen aufkommen, daß diese Entscheidung in die operative Tätigkeit der leitenden Organe eingreifen könnte. Es wird auch damit argumentiert, daß die Auferlegung der Lieferungspflicht durch Arbitragebescheid unpraktisch ist. Dieses Argument ist kaum überzeugend. Die Tatsache, daß irgend eine Entscheidung im konkreten Fall unpraktisch ist, kann doch weder das Gericht noch die Arbitrage von ihrer gesetzlichen Pflicht befreien, über das Streitobjekt zu entscheiden. Die Prozeßpartei hat ja Anspruch darauf, daß das Gericht und die Arbitrage über ihren Antrag entscheiden. Die Arbitrage hat also die Möglichkeit, dem Antrag im vollen Umfange oder zum Teil stattzugeben, oder 9) z. B. wenn die Vorgesetzten Organe entscheiden, daß der Abnehmer B, dem die Arbitrage die ganze vertragliche Lieferung zugesprochen hat, in Anbetracht der Nichterfüllung des Produktionsplans seitens des Lieferanten nur 70% erhalten soll und dgl. 10) § 44i Abs. 1 Zivilprozeßordnung (CSR). § 441 Abs. 1 lautet: „(1) Der Schuldner kann Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung erheben, wenn nach der Entstehung des Vollstreckungstitels Umstände eingetreten sind, die das Erlöschen des beigetriebenen Anspruchs nach sich ziehen oder der Beitreibbarkeit des Anspruchs entgegenstehen, oder wenn sich andere Gründe ergeben, aus denen die Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Das gleiche gilt, wenn eingewendet wird, daß der betreibende Gläubiger oder der Schuldner nicht die Rechtsnachfolger der im Vollstreckungstitel bezeichneten Personen sind.“ 466;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 466 (NJ DDR 1955, S. 466) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 466 (NJ DDR 1955, S. 466)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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