Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 465 (NJ DDR 1955, S. 465); pfliehtungen aus der vertraglichen Verantwortlichkeit (in der Regel Sanktionen, namentlich bei den auf die Erfüllung des staatlichen Plans der Entwicklung der Volkswirtschaft gerichteten Verpflichtungen) festlegt, und zwar neben der Pf licht, die vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Eine Vereinbarung der Partner, daß Verpflichtungen aus der vertraglichen Verantwortlichkeit an die Stelle der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung treten können, ist dann bei Verpflichtungen zur Durchführung des staatlichen Plans der Entwicklung der Volkswirtschaft vollkommen unzulässig. Die Funktion der zivilen Sanktionen in unserem Recht besteht daher nicht in erster Linie in der Gewährung eines Äquivalents in Geld oder in einer Wiedergutmachung für den geschädigten Gläubiger, sondern sie besteht in der Mobilisierung zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und in der Sicherstellung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Deshalb nimmt unser Recht von der Forderung der Erfüllung der Verpflichtungen nur in ganz außergewöhnlichen Fällen Abstand, insbesondere dann, wenn die Erfüllung der Verpflichtung völlig unmöglich ist oder wenn sie nur mit unangemessenen Schwierigkeiten möglich wäre oder wenn die Erfüllung vom Standpunkt der Erfordernisse des staatlichen Plans nicht mehr wünschenswert ist. Dabei ist selbstverständlich die Forderung nach der Erfüllung der Verpflichtungen bei den Verpflichtungen strenger, deren Erfüllung dem allgemeinen Interesse entspricht (namentlich von Schuldverhältnissen zur Durchführung des staatlichen Plans), als bei persönlichen Verpflichtungen der Bürger, bei denen z. B. in manchen Fällen von der Forderung nach der Erfüllung der Verpflichtungen auch dann Abstand genommen wird, wenn der Gläubiger wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung in der festgelegten Zeit das Interesse an der Erfüllung verloren hat (z. B. §§ 253 Abs. 2, 254 ZGB usw.)3). Diese Problematik tritt nicht nur bei der Frage der zivilen Sanktionen auf, sondern ebenso bei Verfügungen der Beteiligten über ihre Verpflichtungen, insbesondere bei folgenden Fragen: Zulässigkeit des Erlasses der Schuld, Leistung an Erfüllungsstatt, Rüdetritt vom Vertrag und dergleichen. Eine solche Verfügung, die das kapitalistische Recht ohne Beschränkung zuließ, ist bei uns nur insoweit möglich, als dadurch nicht das allgemeine Interesse, vor allem die Erfüllung des staatlichen Plans der Entwicklung der Volkswirtschaft, gefährdet erscheint. Darin besteht eben der Kern der Sache, daß unser Recht in höchstem Grade auf der Erfüllung der Verpflichtungen zur Durchführung des staatlichen Plans beharrt und nur in wenigen Ausnahmefällen die Nichterfüllung der Verpflichtungen zuläßt, wobei es Sanktionen festsetzt, und zwar nicht an Stelle der Erfüllung, sondern neben der Erfüllung mit dem Ziel, die Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen , und wobei es die Verfügungsmöglichkeiten der Partner über ihre Verpflichtungen einschränkt. Der Grundsatz der realen Erfüllung wie er gewöhnlich in der Lehre bezeichnet wird ist dann ein überaus wichtiger rechtlicher, politischer und ökonomischer Grundsatz, der das überaus große Interesse unserer Gesellschaft an der Erzeugung und Realisierung von Gebrauchswerten ausdrückt. Im Rahmen des gesamten Grundsatzes, daß unser Recht im höchsten Grade auf die Erfüllung der Schuldverhältnisse besteht, bedeutet also der Grundsatz der 3) § 253 des tschechoslowakischen ZGB verpflichtet den Schuldner zum Ersatz des Verzugsschadens. § 253 Abs. 2 lautet: „Bei entgeltlichen Verträgen kann der Gläubiger auch eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Verbindlichkeit setzen und erklären, daß er für den Fall, daß diese Frist ohne Erfolg abläuft, vom Vertrage zurücktritt.“ § 254 lautet: „Wenn bei entgeltlichen Verträgen genau be- stimmt ist, wann oder bis wann der Vertrag erfüllt sein muß, und zwar in der Weise, daß anderenfalls eine der Parteien vom Vertrage zurücktreten kann, dann muß die zum Rücktritt berechtigte Partei, wenn sie auf der Erfüllung bestehen will, nach Ablauf der Frist dieses unverzüglich der anderen Partei mitteilen; tut sie das nicht, kann sie später nicht mehr auf einer Erfüllung bestehen. Das gleiche gilt, wenn man nach dem Charakter des Vertrages (oder nach dem Zweck der Erfüllung), der dem Schuldner bekannt ist, annehmen kann, daß der Empfänger kein Interesse an der verspäteten Erfüllung hat, bzw. an noch ausstehenden Erfüllungen, falls sich der Schuldner mit den Teilerfüllungen verspätet hat.“ realen Erfüllung die kategorische Forderung, daß Gebrauchsgüter geleistet und nicht durch ein Äquivalent in Geld substituiert werden sollen. II. Die Problematik der sog. realen Erfüllung bei Wirtschaftsverträgen In Arbitrage-Streitigkeiten können Fälle Vorkommen, in denen die Lieferanten* * * § * *) verlangen, daß den Abnehmern**) auferlegt werde, spezifizierte Versanddispositionen zu übergeben oder Sachen gemäß dem Wirtschaftsvertrag abzunehmen. Es können auch Fälle Vorkommen, in denen die Abnehmer verlangen, daß die Arbitrage die Lieferanten zur Erfüllung der Lieferung zwingen soll oder sie, die Abnehmer, von der Pflicht, Sachen gemäß Vertrag abzunehmen, befreien soll, weil sie diese Sachen nicht brauchen und ihnen im Falle der Abnahme Überplanbestände entstehen oder an-wachsen4). Diese Streitigkeiten betrachtet die Arbitragepraxis als Streitigkeiten um reale Erfüllung. Wir werden die Problematik an den für die Praxis typischen Fällen darstellen: 1. Der Abnehmer verlangt, daß der Lieferant verpflichtet werde, die Lieferung gemäß dem Wirtschaftsverträge zu erfüllen. Der Tatbestand verhält sich in der Regel so, daß der Lieferer seine Lieferverpflichtung gemäß dem Vertrag nicht erfüllt und der Abnehmer von der Staatlichen Arbitrage verlangt, daß sie dem Lieferer die Erfüllung des Vertrages auferlege. Dabei ist die Ursache der Nichterfüllung des Vertrages seitens des Lieferanten praktisch immer die Tatsache, daß der Lieferant den Produktionsplan bezüglich der Menge der Erzeugnisse oder des Sortiments nicht erfüllt hat. Die Staatliche Arbitrage und auch Lachout stellen sich in diesen Fällen auf den Standpunkt, daß die Arbitrage den Lieferer zur Lieferung nicht verpflichten kann, daß daher dem Antrag des Abnehmers nicht entsprochen werden kann und daß man dem Zweck der Erfüllung nur mittelbar behilflich sein kann, und zwar dadurch, daß a) dem Lieferer Sanktionen wegen Nichterfüllung, gegebenenfalls erhöhte Sanktionen auferlegt werden3), b) die festgestellten Mängel signalisiert werden), *) Entspricht dem „Lieferer“ in unserem Recht. **) Entspricht dem „Besteller“. 4) vgl. Lachout, Rozhodorärfl sporü mezi soe. podniky, Orbis, Praha, 1954, S. 98. 6) §§ 28, 37 Regierungsverordnung Nr. 33/1955 Gesetzessammlung. § 28 lautet: „Die Vermögenssanktionen werden im Vertrag wie folgt bestimmt: a) Ein Lieferer, der in der vereinbarten Lieferfrist die Erzeugnisse nicht liefert, oder nur einen Teil der vereinbarten Menge liefert, ist verpflichtet, für jeden Verzugstag an den Besteller Verzugszinsen in Höhe von 0,05 Prozent des Preises der Erzeugnisse zu zahlen, die nicht zum letzten Tage der Lieferfrist geliefert wurden, längstens aber für 30 Tage. Dauert der Verzug länger als 30 Tage, ist der Lieferer verpflichtet, dem Besteller außerdem einmalige Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent des Preises der nicht gelieferten Erzeugnisse zu zahlen; b) Ein Besteller, der in der vereinbarten Lieferfrist die Erzeugnisse nicht abnimmt, nur einen Teil der vereinbarten Menge abnimmt oder die rechtzeitige Lieferung der Erzeugnisse unmöglich macht, ist verpflichtet, für jeden Verzugstag an den Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 0,05 Prozent des Preises der Erzeugnisse zu zahlen, die nicht zum letzten Tage der Lieferfrist abgenommen wurden, längstens aber für 30 Tage. Dauert der Verzug länger als 30 Tage, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer außerdem einmalige Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent des Preises der nicht abgenommenen Erzeugnisse zu zahlen.“ § 37 lautet: „Wenn die Vertragspartei wiederholt die Verpflichtungen gegenüber dieser oder jener Partei verletzt, können die Arbitrageorgane die Verzugszinsen oder die Strafe für sie erhöhen.“ 6) § 17 Regierungsverordnung Nr. 47/1953 in der Passung der Regierungsverordnung Nr. 45/1954 Ges.Slg. § 17 lautet: „(1) Über alle wesentlichen Verletzungen der Staats-, Planungs- oder Vertragsdisziplin sowie über andere Mängel und Unzulänglichkeiten in der Tätigkeit der Betriebe, Organisationen und Einrichtungen des sozialistischen Sektors sowie der Organe der staatlichen Verwaltung, die in der Arbitrageverhandlung offenbar wurden, unterrichtet die staatliche Arbitrage die zuständigen übergeordneten Organe und in dringenden Fällen die Generalstaatsanwaltschaft. (2) Derjenige, der den Bericht erhielt, ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen zu antworten und vor allem zu einem eventuellen Vorschlag der staatlichen Arbitrage, wie die Mängel 465;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem Einsatz anderer operativer Mittel und Methoden in vielen Fällen unerläßlich ist, um die Feindtätigkeif; umfassend aufzuklären und dokumentieren zu können.

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