Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 441 (NJ DDR 1955, S. 441); 2. Ausführende. Das sind diejenigen, die die verbrecherische Handlung begehen. 3. Anstifter. Das sind diejenigen, die den Täter zur Ausführung der verbrecherischen Handlung bestimmen. 4. Gehilfen. Das sind diejenigen, die den Täter unterstützen, aber selbst keine Handlung begehen, die die objektive Seite charakterisiert. Zur Teilnahme gehören nur Handlungen, die vor der Tat oder gleichzeitig mit ihr begangen werden. Das bedeutet, daß Begünstigung, soweit sie nicht vorher zugesagt ist und somit als Beihilfe gewertet wird, und Hehlerei keine Formen der Teilnahme sind. Sie sind nur in bestimmten, gesetzlich festzulegenden Fällen strafbar. Das verletzte Objekt ist bei der Begünstigung , die sozialistische Rechtspflege, während sich die Hehlerei sowohl gegen die Tätigkeit der Staatsorgane als auch gegen das Eigentum richten kann. Die Strafe ist im sozialistischen Staat weder Rache noch Vergeltung. Ihr Ziel ist nicht, dem Verbrecher Leiden zuzufügen, ihr Ziel ist auch nicht, den Geschädigten zufrieden zu stellen. Die Strafe ist vielmehr eine Maßnahme des staatlichen Zwangs zur allgemeinen und besonderen Warnung. Ihr Zweck ist der Schutz der Interessen aller Sowjetbürger und ihr Ziel die Rückkehr des Verurteilten nach der Umerziehung in die Gesellschaft. Es ist falsch, von einer prinzipiellen Erhöhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in den sozialistischen Gesetzen zu sprechen; denn verstärkte Verbrechensbekämpfung bedeutet nicht Verstärkung der Repressivmaßnahmen. Für den Entwurf eines Strafgesetzbuchs ist folgendes Strafensystem vorgesehen: 1. Freiheitsentziehung und Besserungsarbeit ohne Freiheitsentziehung. Die Besserungsarbeit kann am bisherigen Arbeitsplatz des Verurteilten oder an vom Ministerium des Innern bestimmten Arbeitsplätzen durchgeführt werden. 2. Geldstrafe. Von ihrer Verhängung soll in größerem Maß gebraucht gemacht werden. Dagegen sind die Fälle der Vermögenseinziehung stark einzuschränken, da diese in der Regel nicht nur den Verurteilten trifft, sondern sich auch auf die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Verurteilten auswirkt. 3. Todesstrafe. Sie muß für bestimmte, schwerste Verbrechen aufrechterhalten bleiben. 4. Bedingte Verurteilung und bedingte Strafaussetzung. Sie sind insbesondere bei Tätern anzuwenden, die zum ersten Male straffällig werden und deren Verbrechen nur eine geringe Gesellschaftsgefährlichkeit zukommt. Die bedingte Verurteilung ist eine besondere Art der Urteilsvollstreckung, die nur bei Freiheitsentziehung (nicht aber bei Besserungsarbeit) angewendet werden kann und im Urteil eingehend motiviert werden muß. Bei der bedingten Verurteilung werden das Strafmaß und eine Bewährungsfrist von einem bis zu fünf Jahren festgelegt, während der über den bedingt Verurteilten eine Kontrolle ausgeübt wird. Bedingte Strafaussetzung kann gewährt werden, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt und während der Strafverbüßung gute Arbeitsleistungen gezeigt hat. In diesem Falle kann entweder die weitere Verbüßung ganz ausgesetzt oder das Strafmaß herabgesetzt werden. Sowohl die bedingte Verurteilung als auch die bedingte Strafaussetzung können widerrufen werden, wenn der Verurteilte innerhalb der Bewährungsfrist erneut eine strafbare Handlung begeht. Bei der erneuten Verurteilung wird das Gericht dann die noch nicht verbüßte alte Strafe hinzurechnen. Andere Gründe; z. B. Arbeitsbummelei, können nicht zum Widerruf der bedingten Strafaussetzung führen. 5. Aberkennung der bürgerlichen Rechte, Ausweisung und Ausweisung mit Zwangsansiedlung. Die Ausweisung aus der UdSSR richtet sich nur gegen Ausländer, während die Ausweisung mit Zwangsansiedlung in erster Linie gegen Spekulanten oder Menschen, die gewerbsmäßig Abtreibungen vornehmen, angewendet wird, also solche Verbrecher, die an ihrem früheren Wohnsitz einen festen „Kundenkreis“ hatten und deswegen in einen anderen Ort umgesiedelt werden, wo sie einer Aufenthaltsbeschränkung unterliegen. Die Ausweisung kann alleinige oder zusätzliche Strafe sein. 6. Öffentlicher Tadel. Dagegen sind die Entschädi-guiigspflicht für einen durch die strafbare Handlung verursachten Schaden und die Verwarnung aus dem Strafensystem herauszunehmen. Der Aufbau des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs bestimmt sich nach der Gesellschaftsgefährlichkeit der einzelnen Verbrechen. Es werden in Übereinstimmung mit Tschikwadse3) folgende fünf Abschnitte vorgeschlagen: 1. Verbrechen gegen die staatliche Sicherheit. 2. Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum und das sozialistische Wirtschaftssystem. 3. Verbrechen gegen die Person. 4. Verbrechen gegen den Staatsapparat und die staatliche Verwaltung. 5. Verbrechen gegen die Landesverteidigung. Im dritten Abschnitt werden die Verbrechen gegen Leben, Gesundheit, Ehre und Würde sowie gegen das persönliche Eigentum, ferner Sittlichkeitsverbrechen und die Abtreibung unter Strafe gestellt. Der Vorschlag, einen besonderen Abschnitt „Verbrechen gegen die Familie“ in den Entwurf einzufügen, ist inzwischen fallengelassen worden; praktisch würden da Ehebruch und Selbstabtreibung der Frau nicht strafbar sein sollen für diesen Abschnitt auch nur drei Tatbestände übrig bleiben: die Fremdabtreibung, die Anstiftung Minderjähriger zur Bettelei oder Prostitution und die Verweigerung der Unterhaltszahlung. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verleumdern soll erhöht werden. Urteile wegen Verleumdung sind in der Presse zu veröffentlichen. Die Verbrechen gegen die Landesverteidigung untergliedern sich in a) Verstöße gegen die Pflichten zur Festigung der Verteidigung der UdSSR durch Staatsbürger (Nicht-Militärangehörige) und b) Verbrechen von Militärangehörigen. Es wird also auch künftig kein besonderes Militärstrafgesetzbuch geben, und es finden dementsprechend die allgemeinen Vorschriften des StGB Anwendung. Ein dem deutschen Strafrecht entsprechender besonderer Abschnitt „Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit“ (im StGB „gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen“ genannt, §§ 306 ff.) ist im sowjetischen Strafrechtsentwurf nicht vorgesehen. Solche Verbrechen, wie Brandstiftung, Überschwemmung usw., die sich gegen unbestimmt viele Personen und Sachen richten, werden je nach dem angegriffenen Objekt systematisch eingegliedert. So kann z. B. Brandstiftung ein Verbrechen gegen sozialistisches Eigentum oder persönliches Eigentum sein. Die Übertretungen werden ganz aus dem Strafrecht entfernt und in das Verwaltungsrecht einbezogen. Es wird also nicht einmal wie in der CSR eines besonderen Gesetzes über die Übertretungen bedürfen. Die Übertretungen werden durch Verwaltungsmaßnahmen geahndet werden, gegen die der Einspruch beim Gericht zulässig ist. Die Aufgaben der Gerichte bei der Kontrolle derartiger Verwaltungsmaßnahmen werden dadurch größer werden. Mit dieser Übersicht, die hier nur sehr gedrängt wiedergegeben werden konnte und die darüber hinaus in vielen Fragen die Kenntnis des oben erwähnten Aufsatzes von Tschikwadse voraussetzt, hat uns Prof. Alexejew weiteren Einblick in den Stand der wissenschaftlichen Diskussion um die Ausarbeitung eines Strafgesetzbuchs der UdSSR vermittelt. Dafür sagen wir ihm unseren Dank. * Sch. n) a.a.O. Sp. 53. 441;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 441 (NJ DDR 1955, S. 441) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 441 (NJ DDR 1955, S. 441)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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