Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 442 (NJ DDR 1955, S. 442); Pressekonferenz der Vereinigung Demokratischer Juristen zum Verbotsprozeß gegen die KPD Die letzten Ereignisse im Verbotsprozeß gegen die KPD, insbesondere der von der Adenauer-Regierung am Tage des Bekanntwerdens der Note der Sowjetunion an die westdeutsche Regierung geforderte und vom Bundesverfassungsgericht am gleichen Tage beschlossene plötzliche Abbruch der Beweisaufnahme, gaben Anlaß zu einer internationalen Pressekonferenz, die der Vorstand der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands am 5. Juli 1955 in Berlin unter dem Vorsitz des Dekans der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität, Prof. Dr. Nathan, durchführte. Dr. Helm, Mitglied des Sekretariats der Vereinigung, verlas eine Erklärung, in der er die Hintergründe des Prozesses und die ungesetzlichen Methoden und Mittel der Prozeßführung seitens der Adenauer-Regierung und des Bundesverfassungsgerichts aufdeckte. Im folgenden soll auf einige besonders interessante Einzelheiten dieser Erklärung und der Ausführungen von Prof. Dr. Geräts (Humboldt-Universität) und Dozent Arzinger (Karl-Marx-Universi-tät), mit denen sie in der anschließenden Diskussion auf Fragen der Pressevertreter anworteten, eingegangen werden. Bereits der Verbotsantrag der Bundesregierung vom 23. November 1951 war verfassungswidrig, da er gestellt wurde, ohne daß es ein im Art. 21 Abs. 3 GG vorgeschriebenes Gesetz gab, das Näheres über die Parteien und die Voraussetzungen für die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit bestimmen sollte. Eine weitere Gesetzesverletzung lag darin, daß zum Beweise der Verfassungswidrigkeit der KPD ihr Programm zur nationalen Wiedervereinigung Deutschlands in den Prozeß eingeführt wurde, obwohl die Verkündung dieses Programms erst ein Jahr nach der Stellung des Verbotsantrages, im November 1952, erfolgte. Kennzeichnend für die Situation in der Justiz der Bundesrepublik ist die Tatsache, daß sich sowohl unter den Richtern des Bundesverfassungsgerichts als auch unter den Prozeßvertretern der Bundesregierung einige alte Faschisten befinden. Das von der Kommunistischen Partei Deutschlands herausgegebene Weißbuch über die ersten sechs Monate des Verbotsprozesses, das den anwesenden Pressevertretern auf der Konferenz ausgehändigt wurde, enthält hierzu in einem besonderen Abschnitt (S. 33 ff.) aufschlußreiche Einzelheiten. Auch die Verfahrensmethoden zeigen eine Unmenge von Rechtsverletzungen. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 27. September 1950 schreibt zwingend vor, daß Antragsteller und Antragsgegner im Verfahren völlig gleichberechtigt sind. Aber schon vom Beginn des Prozesses an bemühte sich die Bundesregierung, die KPD in die Rolle eines Angeklagten zu drängen und sie darüber hinaus an einer ordnungsgemäßen Prozeßführung zu verhindern. Das Gericht leistete dem weitestgehend Vorschub und erniedrigte sich damit selbst zum ausführenden Organ der Bundesregierung. Tatsächlich kommen von den elf Richtern auch nicht weniger als acht aus dem Staatsapparat oder unmittelbar aus der Partei des Bundeskanzlers, der diesen Prozeß betreibt. Trotzdem wurden alle Befangenheitsanträge der KPD abgelehnt. Die enge, gesetzwidrige Verbindung zwischen der Regierung und dem Bundesverfassungsgericht wurde mit aller Deutlichkeit sichtbar, als die KPD-Prozeßvertre-tung aufdeckte, daß entgegen § 20 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Geheimakten geführt wurden, die nur den Vertretern der Regierung zugänglich gemacht wurden. Ferner sind unter Verletzung des § 29 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Zeugen vernommen worden, die dem Gericht von der Regierung benannt waren, ohne daß die Prozeßvertretung der KPD davon Kenntnis erhielt. Erst auf energischen Protest wurde eine Reihe von geheimgehaltenen Dokumenten vorgelegt und eine weitere Anzahl mit der Begründung, daß ihre Verwendung mit der Staatssicherheit unvereinbar sei, in das Verfahren nicht einbezogen. Die Prozeßführung der KPD wurde, und dies kennzeichnet den faschistischen Charakter des Verbotsprozesses, durch die Verhaftung von vier Prozeßvertretern stark behindert. Unter Bruch des Grundgesetzes erließ der für diesen Zweck gebildete besondere politische Senat des Bundesgerichtshofs die Haftbefehle. Damit will sich die Adenauer-Regierung offenbar die Möglichkeit des rechtswidrigen Zugriffs auf die Prozeßakten und Beweisdokumente der KPD sichern. Obwohl die Kommunistische Partei Deutschlands Verfassungsbeschwerde gegen den Erlaß der Haftbefehle erhob und wiederholt die Aufhebung der Haftbefehle beantragte, ging das Gericht überhaupt nicht auf diese Anträge ein. Eine andere Methode der Behinderung war die häufige Entziehung des Wortes; fast jedes Protokoll der bisherigen 44 Verhandlungstage enthält mehrere Vermerke über den Wortentzug gegenüber den Vertretern der KPD. Diese entschiedene Benachteiligung der KPD ging sogar soweit, daß der Senat des BVG durch Beschluß einen Unterschied zwischen Partei- und Prozeßvertretern einführte. Dabei zählten alle Vertreter der Bonner Regierung zu den Prozeßvertretern. Für sie galt nicht die für die Parteivertreter festgelegte Redezeitbegrenzung auf 10 Minuten. Darüber hinaus wurde die Beweisführung der KPD vor allem dadurch behindert, daß der Senat obwohl es seine Pflicht war, alle zur Ermittlung der Wahrheit erforderlichen Beweise von sich aus zu erheben die Behandlung der Gegenbeweise der KPD größtenteils von vornherein ablehnte. Von 417 Beweisanträgen der KPD wurden nur 43 zugelassen; dadurch mußte der Zusammenhang des gesamten Beweisvorbringens zerstört werden. Trotz der angewandten ungesetzlichen Mittel in der Prozeßführung, trotz umfangreicher Fälschungen seitens der Prozeßvertreter der Regierung sie unterschlugen bei Zitaten einzelne, für den Sinn entscheidende Worte oder ganze Sätze oder Absätze zwischen zwei als zusammenhängend wiedergegebenen Sätzen, auch fügten sie Wörter in Zitate ein, um deren Sinn zu verfälschen gelang es ihnen nicht, die Verfassungswidrigkeit der KPD zu beweisen. Dazu verhalf ihnen auch nicht das ohne Anwesenheit von Zeugen und unter Bruch der Gesetze tonnenweise in den Büros der KPD beschlagnahmte Partöimaterial. Aus diesem Grunde kehrte am 2. März 1955 das Gericht die Beweislast einfach um; nicht mehr die Regierung hatte den Beweis der Verfassungswidrigkeit zu erbringen, nicht mehr von der Verfassungsmäßigkeit der KPD wurde ausgegangen, sondern man zog aus der Verbindlichkeit der Lehren des Marxismus-Leninismus für die Partei die Schlußfolgerung ihrer Verfassungswidrigkeit. Das war ein grober Rechtsbruch. Die ganze erste Phase des Verfahrens beschäftigte sich mit der Frage, ob überhaupt eine Rechtsgrundlage für das Verbotsverfahren gegeben ist oder ob nicht zwingende rechtliche Gründe die Durchführung eines solchen Verfahrens ausschließen. Zu diesen Rechtsgründen zählt in erster Linie das Potsdamer Abkommen, dessen Hauptprinzipien der Unterdrückung der KPD entgegenstehen. Es ist bezeichnend für die Politik der Bundesregierung, daß sie mit juristischen Mitteln durch das Sachverständigengutachten des berüchtigten Prof. Dr. Kaufmann versucht, das Potsdamer Abkommen nur noch als einen Fetzen Papier hinzustellen. Der Senat hat eine Stellungnahme hierzu bisher ebenso vermieden wir zu der Frage, ob das verfassungsrechtliche Gebot der Wiedervereinigung Deutschlands in Frieden und Freiheit (Präambel und Art. 146 GG) nicht eine Fortsetzung des Verbotsverfahrens ausschließt. Die Regierungsvertreter versteckten sich hinter dem Rücken der Besatzungsmächte, zu deren Verantwortlichkeit die Frage der Wiedervereinigung und damit auch der Erlaß eines gesamtdeutschen Wahlgesetzes gehöre. Sie könnten die KPD trotz eines Verbots zu gesamtdeutschen Wahlen zulassen. Prof. Dr. Geräts wies bei der Beantwortung von Fragen der Pressevertreter besonders auf die amerikanische Regie des Verbotsprozesses hin. Der Eröffnung des Prozesses gingen Besuche des Sonderbotschafters der USA, Murphy, und des Außenministers der USA, 442;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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