Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 278 (NJ DDR 1955, S. 278); eine gewisse Dauer, ein Vierteljahr bis zu einem Jahr, festgestellt werden. Es wäre unrichtig, für die Bestimmung der Unterhaltshöhe nur den Leistungsgrundlohn als den weiteren Ausgangspunkt zu nehmen, denn auch das Einkommen über diesen Betrag hinaus ist nach dem Durchschnittsgrad der Normerfüllung regelmäßiges Einkommen. Ebenso gehören bei den Werktätigen, die Leistungsprämienlohn erhalten, diese Prämien zum regelmäßigen Einkommen. Dagegen sind Prämien, die im Einzelfall für besondere Leistungen gewährt werden, ebensowenig zu berücksichtigen wie Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und dergleichen; wohl aber ist eine Trennungsentschädigung zu berücksichtigen. Bei Genossenschaftsbauern sind als Einkünfte sowohl die Vergütung in natura und Geld für geleistete Arbeitseinheiten wie die Vergütung für den eingebrach-ten Boden sowie schließlich die Einkünfte aus der individuellen Wirtschaft zu berücksichtigen. In diesen Fällen muß regelmäßig das Jahreseinkommen ermittelt werden. Besondere Sorgfalt muß auf die Ermittlung der Einkünfte aus künstlerischer oder wissenschaftlicher Tätigkeit, bei denen der Empfänger des Einkommens in keinem festen .Arbeitsverhältnis steht, angewendet werden. Hier ist das Gericht vielfach lediglich auf die Angaben des Unterhaltspflichtigen angewiesen, da in der Mehrzahl dieser Fälle keine Einkommenssteuer-Erklärung abgegeben wird und der Steuerabzug jeweils durch die Institution erfolgt, die die Vergütung zahlt. Bei Einnahmen, die nicht aus Arbeit stammen, muß ebenfalls vom Jahresbetrag ausgegangen werden und der entsprechende Teil für den Abschnitt, für den jeweils der Unterhalt zu entrichten ist, errechnet werden. Die Ermittlung der beiden genannten Beträge, des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten und des Einkommens (bzw. auch des Vermögens) des Unterhaltspflichtigen, gegebenenfalls auch des Einkommens des Unterhaltsberechtigten, ist die feste Grundlage der Bestimmung der Unterhaltshöhe, aber auch nur die Grundlage. Nunmehr folgt obwohl sich dies in Wirklichkeit nicht streng scheiden läßt die eigentliche Entscheidungstätigkeit des Gerichts, die Entscheidung darüber, ob der festgestellte Unterhaltsbedarf von dem Unterhaltspflichtigen voll zu zahlen ist, ob dieser Betrag herabzusetzen oder ob auch gegebenenfalls ein höherer Betrag zu zahlen ist. Dabei ist der konkrete Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die besonderen Ausgaben, die mit seiner Arbeit oder seiner gesellschaftlichen Stellung verbunden sind, Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, sonstige Verbindlichkeiten, die der Unterhaltspflichtige zu erfüllen hat usw. Diese Frage der Verteilung des festgestellten Einkommens kann aber nun nicht mehr für die verschiedenen Arten der Unterhaltsansprüche in gleicher Weise, nach gleichen Prinzipien oder Gesichtspunkten erfolgen. Hierfür ist die Funktion des einzelnen Unterhaltsanspruchs maßgebend, wie sie sich aus den gesellschaftlichen Verhältnissen und aus dem Gesetz, d. h. hier dem FGB-Entwurf, ergibt. In der rechtlichen Einschätzung des Lebensbedarfs und der Verteilung des Arbeitseinkommens liegt der Schwerpunkt der erzieherischen Tätigkeit des Gerichts. Die Gesichtspunkte, von denen sich das Gericht hierbei im konkreten Fall leiten läßt, müssen sowohl in der Verhandlung wie in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommen. Für diese Tätigkeit des Gerichts sind die im Entwurf für die Gewährung des Unterhalts festgelegten Grundsätze von besonderer Bedeutung. So besagt § 47 des Entwurfs, daß die elterliche Sorge den Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine besondere Unterhaltsverpflichtung auferlegt. Das ist einmal für den Fall von Bedeutung, daß das festgestellte Einkommen nicht ausreicht, um den ermittelten Lebensbedarf des Kindes, das sich bei dem anderen Elternteil aufhält, voll zu befriedigen. In diesem Fall muß das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Lebensbedarf einzuschränken hat und in welchem Umfang der Lebensbedarf des Kindes einzuschränken ist. Dieser Grundsatz ist aber auch für den Fall von Bedeutung, daß das Einkommen des Unterhaltspflichtigen in einer Höhe festgestellt ist, die eine Erhöhung der Ausgaben für die Befriedigung des Lebensbedarfs des Kindes zuläßt. Keineswegs muß der notwendige Lebensbedarf des Kindes in jedem Fall die obere Grenze für die Bestimmung der Unterhaltshöhe sein, denn der Lebensbedarf ist eine allgemeine, in ihrer Höhe unterschiedliche Kategorie, die im konkreten Fall jeweils genau festgestellt werden kann, aber keineswegs auf das Existenzminimum beschränkt ist. Es entspricht daher dem Charakter und der Funktion des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, wenn das Gericht, soweit es die Einkommensverhältnisse dieses Elternteils zulassen, bei der Festsetzung des Unterhalts von einem reichlich bemessenen Lebensbedarf ausgeht. Auf der Grundlage unserer Verhältnisse, unter denen jedem Bürger ein Arbeitsplatz entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten gewährleistet ist und der materielle Wohlstand sich gesetzmäßig ständig verbessert, steht es im vollen Einklang mit den Rechts- und Moralanschauungen der Werktätigen, wenn die Befriedigung des Lebensbedarfs des Kindes, das nicht von dem unterhaltspflichtigen Elternteil erzogen wird, dem erhöhten oder wachsenden Einkommen dieses Elternteils angeglichen wird. Von wesentlicher Bedeutung ist weiterhin der Hinweis (§ 48, Abs. 3 des Entwurfs), daß der Unterhaltsbeitrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, in der Regel durch die Pflege des Kindes abgegolten wird. Sein Einkommen ist also nur unter besonderen Umständen bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe, die der andere Elternteil zu zahlen hat, zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Kindes in Geld nicht ausreicht. Diese Gesichtspunkte gelten sowohl für den Unterhalt minderjähriger Kinder, deren Eltern getrennt leben oder geschieden sind, wie für den Unterhalt nichtehelicher Kinder. Gerade in den letzteren Fällen muß ein Wandel in der Praxis eintreten, soweit hierfür noch die üblichen Mindestsätze von 35 DM oder 40 DM festgelegt werden oder festgelegt sind und die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen eine Erhöhung zulassen, wobei auch der notwendige Lebensbedarf des Kindes keineswegs die obere Grenze sein muß. Vielmehr ist es die Aufgabe des Gerichts, den fest-gestellten, von ihm auf seine Angemessenheit überprüften und gebilligten Unterhaltsbedarf des Berechtigten zur Grundlage für die Bestimmung der Unterhaltshöhe zu machen. Auch bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs anderer Verwandter gibt es im einzelnen mannigfache Abstufungen bei der Einschätzung und Festlegung des angemessenen Unterhaltsbedarfs und der Verteilung des Einkommens des Verpflichteten, wofür § 94 des Entwurfs einige wesentliche Hinweise gibt. Besondere Aufmerksamkeit muß das Gericht den Fällen zuwenden, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen niedrig ist. Das Oberste Gericht spricht in diesen Fällen anschaulich von einem Spannungsverhältnis zwischen dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten und den Einkommensverhältnissen des Verpflichteten15). Besondere Funktion hat nach dem Entwurf der Unterhaltsanspruch zwischen getrennt lebenden Ehegatten, wenn die eheliche Bindung zwischen ihnen gelockert und der Fortbestand der Ehe gefährdet ist. § 14 des Entwurfs versagt dem Unterhaltsbedürftigten den Unterhaltsanspruch, wenn er unberechtigt, mißbräuchlich die häusliche Gemeinschaft auflöst, und verpflichtet den Unterhaltsschuldner zu einer erhöhten Zahlung, wenn er seinerseits die häusliche Gemeinschaft leichtfertig, ohne rechtfertigenden Grund, tatsächlich auflöst. Diese Funktion des Unterhaltsanspruchs ist im zweiten Fall wesentlich für die Bestimmung seiner Höhe durch das Gericht. Das Gericht erhält hiermit ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der de-facto-Auflösung der Ehe. Das bisherige Scheidungsrecht gab dem Ehegatten, der die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hatte, nach dreijähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ein Scheidungsrecht. Auf Grund dieser rechtlichen Regelung 278 “) Urteil des OG vom 12. Februar 1954 {NJ 1954 S. 178).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, die Auswahl geeigneter operativer Methoden, vor allem zur offensiven Einflußnahme auf Personen Personengruppen, ein vertretbares Verhältnis von Aufwand und Nutzen.

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