Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 279 (NJ DDR 1955, S. 279); wurde ein Ehegatte, dem nichts mehr an der Aufrechterhaltung der Ehe lag, veranlaßt, die häusliche Gemeinschaft aufzulösen, um nach drei Jahren für sich ein Scheidungsrecht zu erlangen. Im Einklang mit den Forderungen der Werktätigen nach der Festigung der Ehe und nach der Erhöhung der Anforderungen an die Ehemoral gibt § 14 des Entwurfs dem Gericht ein wirksames-Mittel zur Verwirklichung dieser Forderungen. Tritt eine Lockerung der gegenseitigen Bindung der Ehegatten ein, ist der Fortbestand der Ehe gefährdet, so kann es keineswegs als zulässig anerkannt werden, daß einer der Ehegatten einseitig die häusliche Gemeinschaft auflöst. Unsere Moral verlangt nicht nur die Aussprache der Ehegatten untereinander, sondern auch, daß sich ein Ehegatte, bevor er die häusliche Gemeinschaft auflöst, an das Gericht wendet, damit dieses über sein Scheidungsbegehren entscheiden kann. Das Gericht wird dann nach sorgfältiger Prüfung der Gründe und dem Versuch, die Aussöhnung der Ehegatten herbeizuführen, darüber entscheiden, ob die vorgebrachten und ermittelten Gründe die Auflösung der Ehe durch den Staat entsprechend den Moralanschauungen der Werktätigen rechtfertigen. Löst aber der eine Ehegatte de-facto die Ehe auf, weil er weiß oder annimmt, daß seine Gründe vor Gericht und in der Öffentlichkeit keine Billigung finden werden, daß sein Verhalten zur Ehe und Familie in Widerspruch zu den Moralanschauungen der Werktätigen steht, dann kann und wird vielfach die Festlegung des Unterhaltsbeitrags nach § 14, Abs. 2 ein wirksames Mittel sein, eine Veränderung seines Verhaltens zu veranlassen. Es ist aber auch offensichtlich, daß diese Regelung dann ihre Wirkung verfehlen muß, wenn eine endgültige Entfremdung dieses Ehegatten vorliegt oder gar darüber hinaus durch sein Verhalten auch die Bindung des anderen Ehegatten erloschen ist. Die Bestimmung der Höhe des Unterhalts nach § 14 Abs. 2 erfordert also, soweit nicht bereits eine Scheidungsklage abgewiesen ist, auch eine Feststellung des persönlichen Verhältnisses der Ehegatten zueinander. Erst hieraus ergibt sich, ob ein Mißbrauch seiner Rechte vorliegt. In diesen Fällen nimmt der unterhaltsberech- tigte Ehegatte an der Steigerung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen teil. Hieraus ergibt sich aber auch, daß das frühere Prinzip für die Regelung des Unterhalts zwischen getrennt lebenden Ehegatten, daß er sich nämlich nach den gleichen Grundsätzen wie der Anspruch geschiedener Ehegatten richtet16), vom Obersten Gericht zu Recht verworfen worden ist17) und beim Inkrafttreten des Entwurfs schon gar nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Auf den Unterschied zwischen dem Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden und dem der geschiedenen Ehefrau ist auch in der Arbeitstagung des Ministeriums für Justiz im März 1954 von Minister Dr. Benjamin hingewiesen worden16). Für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten, insbesondere der Frau, die bis zur Scheidung im Hause tätig war, ist wiederum die Funktion dieses Unterhaltsanspruchs maßgebend. Er soll dazu dienen, ihr den Unterhalt für die Zeit zu sichern, bis sie eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Stellung im Arbeitsprozeß erlangt oder sich hierfür ausgebildet hat. Hieraus ergibt sich der bestimmende Einfluß des hierfür erforderlichen Unterhaltsbedarfs für die Festlegung der Unterhaltshöhe sowie die für den Umfang dieses Anspruchs charakteristische Befristung, die allerdings auch beim Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehefrau Vorkommen kann und in bestimmten Fällen, z. B. während eines Scheidungsverfahrens, erforderlich ist. Der geschiedene Ehegatte nimmt nicht an der Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, die nach der Scheidung eintritt, teil und auch hier ist wiederum sorgfältig der Lebensbedarf im konkreten Falle zu ermitteln und zur Grundlage der Festlegung der Unterhaltshöhe zu machen16). (wird fortgesetzt) ls) vgl. KG, Urteil vom 23. Februar 1953 1. Kass. 721/52 (NJ 1953 S. 433). 17) z. B. Urt. vom 2. Juli 1954 1 Zz 80/54 {nicht veröffentlicht). ') vgl. NJ 1954 S. 200. **) über weitere Gesichtspunkte vgl. meinen Diskussionsbeitrag in NJ 1954 S. 561. i Recht und Justiz in Westdeutschland Zur Rechtsprechung westdeutscher Gerichte bei der Geltendmachung vonUnterhaltsansprüchen durch Bewohner der Deutschen Dem okratischen Republik Mit der Durchführung einer Währungsreform in den von den Westmächten besetzten Gebieten Deutschlands im Sommer 1948 wurde die bis dahin bestehende einheitliche Währung in Deutschland zerrissen. Durch die daraufhin zwangsläufig notwendig gewordene Währungsreform im Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone standen sich nunmehr zwei Währungen in Deutschland gegenüber. Damit ergab sich das Pro-: blem, in welchem Wertverhältnis beide Währungen zueinander stehen und welcher Umrechnungs- bzw. Verrechnungssatz, insbesondere bei gerichtlichen Entscheidungen, wenn Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Währungsgebieten ansässig sind, zugrunde zu legen ist. Für die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin belegenen Gerichte hat es hierbei nie Schwierigkeiten geben können. Der von der Deutschen Notenbank als Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik festgelegte Satz, zur Zeit 1 :1, ließ keine andere Entscheidung zu. Die Regulierung einer so festgestellten Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Gläubiger im Währungsgebiet der DM BdL beispielsweise folgt dann den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 (GBl. S. 1202), d. h. der Schuldner kann sich durch Einzahlung auf ein Konto bei der Deutschen Notenbank bzw. in Berlin bei dem Berliner Stadtkontor seiner Haftung entledigen (§ 2 und § 3 des Ge-, setzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs in Verbindung mit § 2 der 2. DB zu diesem Gesetz vom 1. Oktober 1951). Umgekehrt hat der Schuldner in Westdeutschland die Möglichkeit, entsprechend der 19. DVO vom 1. März 1949 zum Umstellungsgesetz seine Verbindlichkeit in DM BdL auf ein Konto eines Geldinstitutes im Währungsgebiet der DM BdL zugunsten des Gläubigers in der Deutschen Demokratischen Republik einzuzahlen, ohne daß sich aus anderen Bestimmungen ableiten läßt, in welcher Höhe Zahlungen zu erfolgen haben. Da nun aber seit der Währungsspaltung, mit Ausnahme der Sonderregelungen beim Interzonenhandel, kein Überweisungsverkehr mehr möglich ist, weshalb ja auch die genannten Bestimmungen geschaffen wurden, bleibt in der Praxis kein anderer Weg als der der Verrechnung von Forderung gegen Forderung bzw. Konto gegen Konto, natürlich mit den entsprechenden behördlichen Genehmigungen, soll der Gläubiger tatsächlich in den unmittelbaren Genuß der Unterhaltszahlung kommen. Zwischen den westdeutschen Jugendämtern und den Referaten Jugendhilfe und Heimerziehung bei den Räten der Kreise in der Deutschen Demokratischen Republik ist es auf diese Weise immerhin schon zu recht erfreulichen Ergebnissen gekommen, während bei der Verrechnung von Unterhalt für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten oder für Verwandte, von Forderungen aus unerlaubter Handlung usw. kaum Ansätze vorhanden sind. 279;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände sowie bestehende Gefahrenzustände durch die dafür Verantwortlichen beseitigt in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz erfolgten auch einige Präzisierungen im Straftatbestand zur Verfolgung von Sabotaqeverbrechen.

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